Beschluss
115 A/10, 115/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0914.115A10.0A
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Leitsätze
1a. Zur Abwehr ua eines schweren Nachteils iSv § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH einen Zustand durch eA vorläufig regeln; dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden. (Rn.12)
1b. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl VerfGH Berlin, 23.06.2010, 99 A/10; st Rspr). (Rn.12)
Eine eA kann nur ergehen, wenn diejenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, deutlich überwiegen. (vgl BVerfG, 30.07.2009, 2 BvR 1422/09). (Rn.12)
2. Hier: Die wegen des offenen Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens notwendige Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA, da den Gründen für den Erlass kein deutliches Übergewicht zukommt: (Rn.14)
a. Würde dem eA-Antrag des Antragstellers (Untersuchungshäftling) gefolgt und die Überwachung gem § 119 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 StPO eingestellt, bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller nicht überwachte Außenkontakte zu Fluchtvorbereitungen nutzt bzw Einfluss auf Beteiligte und Zeugen nimmt und flüchtige Mittäter warnt. Dies wäre ein schwerer und weitgehend nicht rückgängig zu machender Nachteil für das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. (Rn.15)
b. Würde der eA-Antrag des Antragstellers abgelehnt und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, wäre der Antragsteller in nicht rückgängig zu machender Weise in seinem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art 7 iVm Art 6 Verf BE) verletzt. Dies wiegt jedoch nicht schwerer als der für das öffentliche Interesse entstehende erhebliche Nachteil. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zur Abwehr ua eines schweren Nachteils iSv § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH einen Zustand durch eA vorläufig regeln; dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden. (Rn.12) 1b. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl VerfGH Berlin, 23.06.2010, 99 A/10; st Rspr). (Rn.12) Eine eA kann nur ergehen, wenn diejenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, deutlich überwiegen. (vgl BVerfG, 30.07.2009, 2 BvR 1422/09). (Rn.12) 2. Hier: Die wegen des offenen Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens notwendige Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA, da den Gründen für den Erlass kein deutliches Übergewicht zukommt: (Rn.14) a. Würde dem eA-Antrag des Antragstellers (Untersuchungshäftling) gefolgt und die Überwachung gem § 119 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 StPO eingestellt, bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller nicht überwachte Außenkontakte zu Fluchtvorbereitungen nutzt bzw Einfluss auf Beteiligte und Zeugen nimmt und flüchtige Mittäter warnt. Dies wäre ein schwerer und weitgehend nicht rückgängig zu machender Nachteil für das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. (Rn.15) b. Würde der eA-Antrag des Antragstellers abgelehnt und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, wäre der Antragsteller in nicht rückgängig zu machender Weise in seinem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art 7 iVm Art 6 Verf BE) verletzt. Dies wiegt jedoch nicht schwerer als der für das öffentliche Interesse entstehende erhebliche Nachteil. (Rn.16) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der inhaftierte Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung eine auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO angeordnete Überwachung seiner Besuche und Telekommunikation sowie seines Schrift- und Paketverkehrs auszusetzen. Der Antragsteller, ein slowenischer Staatsangehöriger, wurde im August 2009 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, zusammen mit anderen Beschuldigten nach Gründung einer Makleragentur für Versicherungen und Abschluss von Courtagevereinbarungen mit Versicherungsgesellschaften Kapitalanlagevermittlungsverträge fingiert zu haben, um betrügerisch Provisionen zu erhalten. Am 25. März 2010 verurteilte das Landgericht Berlin den Antragsteller wegen Betrugs in 316 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen versuchten Betrugs in 71 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Gegen das Urteil legte der Antragsteller Revision ein, über die bislang nicht entschieden ist. Am 23. Dezember 2009 hatte der Vorsitzende der zuständigen Großen Strafkammer des Landgerichts mit Wirkung zum 1. Januar 2010 unter anderem angeordnet, dass die Besuche, die Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr des Antragstellers zu überwachen seien. Hierzu nahm er auf die ergangenen Haftbefehle Bezug und stellte fest, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe. Die angeordneten Beschränkungen seien auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der schutzwürdigen Interessen des Antragstellers zur Abwehr des Haftgrundes bzw. der Haftgründe erforderlich und zumutbar. Sie entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller nach den bisherigen Ermittlungen konspirativ und arbeitsteilig unter Verwendung von Alias-Personalien vorgegangen sei und eine hohe Strafe zu erwarten habe, mache die Anordnungen erforderlich. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller auf Beteiligte und Zeugen Einfluss nehme und flüchtige Mittäter warne. Gegen diese Anordnung legte der Antragsteller am 20. April 2010 Beschwerde mit der Begründung ein, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sei es nicht mehr notwendig, seine Kontakte zu überwachen. Der Vorsitzende der zuständigen Großen Strafkammer half der Beschwerde nicht ab und führte dazu an: Ein unkontrollierter Besuchs-, Telekommunikations-, Schrift- und Paketverkehr berge die Gefahr von Absprachen zur Aufklärungsvereitelung und zur Fluchtvorbereitung. Das Verfahren gegen weitere Mittäter sei nach wie vor offen, so dass die Gefahr unlauterer Absprachen bestehe. Da der Verbleib des erschlichenen Geldes im Wesentlichen ungeklärt sei, sei zudem zu besorgen, dass dieses bei einem unkontrollierten Verkehr zur Durchführung unlauterer Machenschaften eingesetzt werde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 wandte der Antragsteller ein, die angefochtene Überwachungsanordnung sei unverhältnismäßig. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass er Telefonate oder den Schrift- und Paketverkehr missbrauchen könnte, um seine Flucht zu planen. Solche Anhaltspunkte und eine eingehende Prüfung wären aber erforderlich, um die Überwachung anordnen zu können. Eine abstrakte Gefahr allein reiche nicht aus. Mit Beschluss vom 18. Mai 2010, dem Antragsteller am 24. Mai 2010 zugegangen, verwarf das Kammergericht die Beschwerde. Die angefochtene Überwachung des Verkehrs mit der Außenwelt sei nicht zu beanstanden. Es bestehe weiterhin Fluchtgefahr, wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2010 zur Fortdauer der Untersuchungshaft ausgeführt habe und auf dessen Gründe insoweit Bezug genommen werde. Danach sei zu besorgen, dass der Antragsteller anlässlich von nicht überwachten fernmündlichen Kontakten oder Besuchen Fluchtvorbereitungen treffe. Auch der unkontrollierte Schrift- und Paketverkehr berge diese Gefahr. Der Fluchtgefahr könne nur durch die angeordnete inhaltliche Überwachung der Außenkontakte des Antragstellers wirkungsvoll begegnet werden. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Mit seiner am 23. Juli 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde, über die noch nicht entschieden ist, wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnung des Landgerichts vom 23. Dezember 2009 und den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2010. Er rügt eine Verletzung seines persönlichen Lebensbereichs als Untersuchungsgefangener und näher bezeichneter Rechte aus der Verfassung von Berlin. Die vom Kammergericht angenommene Fluchtgefahr sei Grund für seine Unterbringung in der Untersuchungshaft, könne aber nicht Grund für die Überwachungsanordnung sein. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er nicht überwachte Besuche oder Kontakte missbrauchen könnte, um seine Flucht aus der Haft zu planen, lägen nicht vor. Zugleich beantragt er, die Überwachung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet. Die Folgenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Durch die angegriffenen Entscheidungen werde fortlaufend und in nicht wiedergutzumachender Weise in seinen persönlichsten Lebensbereich eingegriffen. Er bekomme regelmäßig Besuch von seiner Mutter und seiner Verlobten. Die Gefahr einer Flucht aus der Justizvollzugsanstalt existiere praktisch nicht. Die Anordnung sei daher zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich. Der Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. II. Der Eilantrag ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. 1. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erweist sich von vorneherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2010 - VerfGH 99 A/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10, m. w. N.; st. Rspr.). Eine einstweilige Anordnung kann dabei nur ergehen, wenn die Abwägung der Folgen ein deutliches Übergewicht der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris Rn. 2). So verhält es sich hier nicht. 2. a) Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, aber auch nicht offensichtlich begründet. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist - jedenfalls soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2010 richtet - offen. Insbesondere muss einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Annahme des Kammergerichts, die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung (s. Art. 1 Nr. 5 und Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl. S. 2274 ff., und ) lägen im Fall des Antragstellers vor, diesen in seinen durch die Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechten verletzt. b) Die wegen des offenen Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens notwendige Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Gründe, die für deren Erlass sprechen, haben gegenüber den Nachteilen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, kein deutliches Übergewicht. aa) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, würde die Überwachung des Antragstellers eingestellt, obwohl - die bei Verfassungsmäßigkeit der Überwachung zu unterstellende - Gefahr bestünde, dass der Antragsteller nicht überwachte Außenkontakte zu Fluchtvorbereitungen nutzt. Auch könnte sich die vom Landgericht festgestellte und vom Kammergericht nicht ausdrücklich in Abrede gestellte Gefahr realisieren, dass er nicht überwachte Außenkontakte missbraucht, um Einfluss auf Beteiligte und Zeugen zu nehmen und flüchtige Mittäter zu warnen. Dies wäre ein schwerer und weitgehend nicht rückgängig zu machender Nachteil für das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und an der Realisierung des staatlichen Strafanspruchs. bb) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 7 i. V. m. Art. 6 der Verfassung von Berlin - VvB -) verletzt. Auch dieser Nachteil wäre nicht rückgängig zu machen. Er wiegt aber jedenfalls nicht schwerer als der für das öffentliche Interesse entstehende erhebliche Nachteil. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.