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Beschluss

164/06

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2011:0311.164.06.0A
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Leitsätze
1a. Der in § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, nicht nur formell den Rechtsweg auszuschöpfen, wie dies hier durch Erhebung der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO geschehen ist, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Es reicht daher nicht aus, einen an sich statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr muss dieser auch iSv § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG BE hinreichend begründet und die Rechtsverletzung konkret bezeichnet werden (vgl VerfGH Berlin, 19.12.2006, 102/06, juris Rn 16). (Rn.11) 1b. Soll wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Fachgericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können. (Rn.11) 1c. Geht ein Fachgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (vgl VerfGH Berlin, 01.06.2010, 13/10). (Rn.12) 2. Hier: a. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das AG habe die Beweislastverteilung für die Billigkeit bzw Unbilligkeit iSv § 315 Abs 1 BGB der ihm von der Beklagten (kommunales Müllentsorgungsunternehmen) im streitgegenständlichen Zeitraum für die Müllentsorgung in Rechnung gestellten Entgelte verkannt, fehlt es an einer hinreichend konkretisierten Rüge im Anhörungsrügeverfahren. (Rn.11) b. Allgemein besteht Einigkeit darüber, dass die Erklärung eines Vorbehalts bei der Leistungserbringung dazu führen kann, dass in einem späteren Rückforderungsstreit der Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trägt (vgl BGH, 06.10.1998, XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357 <367f>). (Rn.13) c. Zwar lässt das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer erklärten Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung und dessen Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast den Schluss zu, dass das AG diesen - entscheidungserheblichen - Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen bzw bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen und dadurch dessen in Art 15 Abs 1 der Verf BE - inhaltsgleich mit Art 103 Abs 1 GG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. (Rn.13) d. Jedoch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht genutzt, durch eine hinreichend substantiierte Anhörungsrüge eine Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen. Insoweit ist dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt. Denn er hat es unterlassen, im Anhörungsrügeschriftsatz erneut auf die von ihm vorgetragenen tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falls - den Umstand, dass er jeweils unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt hatte - hinzuweisen, obwohl die rechtliche Beurteilung der Beweislast durch das AG bei Beachtung dieses Umstands anders hätte ausfallen können.(Rn.15) 3. Die Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur bezüglich der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Beweislastverteilung, sondern auch hinsichtlich aller anderen Rügen (hier: der Rüge eines Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht iSv Art 7 Verf BE) unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 21.04.2009, 18/08, juris Rn 17). (Rn.15)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der in § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, nicht nur formell den Rechtsweg auszuschöpfen, wie dies hier durch Erhebung der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO geschehen ist, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Es reicht daher nicht aus, einen an sich statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr muss dieser auch iSv § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG BE hinreichend begründet und die Rechtsverletzung konkret bezeichnet werden (vgl VerfGH Berlin, 19.12.2006, 102/06, juris Rn 16). (Rn.11) 1b. Soll wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Fachgericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können. (Rn.11) 1c. Geht ein Fachgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (vgl VerfGH Berlin, 01.06.2010, 13/10). (Rn.12) 2. Hier: a. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das AG habe die Beweislastverteilung für die Billigkeit bzw Unbilligkeit iSv § 315 Abs 1 BGB der ihm von der Beklagten (kommunales Müllentsorgungsunternehmen) im streitgegenständlichen Zeitraum für die Müllentsorgung in Rechnung gestellten Entgelte verkannt, fehlt es an einer hinreichend konkretisierten Rüge im Anhörungsrügeverfahren. (Rn.11) b. Allgemein besteht Einigkeit darüber, dass die Erklärung eines Vorbehalts bei der Leistungserbringung dazu führen kann, dass in einem späteren Rückforderungsstreit der Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trägt (vgl BGH, 06.10.1998, XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357 ). (Rn.13) c. Zwar lässt das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer erklärten Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung und dessen Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast den Schluss zu, dass das AG diesen - entscheidungserheblichen - Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen bzw bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen und dadurch dessen in Art 15 Abs 1 der Verf BE - inhaltsgleich mit Art 103 Abs 1 GG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. (Rn.13) d. Jedoch hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht genutzt, durch eine hinreichend substantiierte Anhörungsrüge eine Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen. Insoweit ist dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt. Denn er hat es unterlassen, im Anhörungsrügeschriftsatz erneut auf die von ihm vorgetragenen tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falls - den Umstand, dass er jeweils unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt hatte - hinzuweisen, obwohl die rechtliche Beurteilung der Beweislast durch das AG bei Beachtung dieses Umstands anders hätte ausfallen können.(Rn.15) 3. Die Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur bezüglich der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Beweislastverteilung, sondern auch hinsichtlich aller anderen Rügen (hier: der Rüge eines Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht iSv Art 7 Verf BE) unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 21.04.2009, 18/08, juris Rn 17). (Rn.15) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin und nimmt Abfallentsorgungsleistungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, eines in Form der Anstalt des Öffentlichen Rechts betriebenen Abfallentsorgungsunternehmens, in Anspruch. Das von der Beklagten auf Grundlage ihrer Tarifbedingungen für die kalenderjährlich 26-malige Leerung einer 240-Liter-Restmülltonne beanspruchte Entgelt von jeweils 177,20 Euro für die Jahre 2003 und 2004 und von 90,60 Euro für das erste Halbjahr 2005 zahlte der Beschwerdeführer durch vierteljährliche Überweisungen, welche jeweils den Zusatz "vorbehaltlich richtiger Höhe" bzw. "Rückforderung wegen unbilligen Tarifs vorbehalten" enthielten. Vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erhob der Beschwerdeführer Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines Teilbetrages von 179,80 Euro des von ihm für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2005 gezahlten Abfallentsorgungsentgelts. Zur Begründung führte er aus, verschiedene andere Berliner Entsorgungsunternehmen verlangten deutlich niedrigere Entgelte als die Beklagte. Der niedrigere Durchschnittspreis stelle - im Gegensatz zu dem von der Beklagten verlangten Preis - einen marktgerechten Entsorgungspreis dar, welcher auch für die von ihm in Anspruch genommenen Abfallentsorgungsleistungen der Beklagten anzusetzen sei. Da die von der Beklagten festgelegten Tarife nicht dem Grundsatz der Billigkeit entsprächen, seien sie gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für ihn nicht verbindlich. Er habe der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich allenfalls ein Entgelt von insgesamt 265,20 Euro geschuldet (240 Liter x 0,0170 Euro x 26 Leerungen p. a. x 2,5 Jahre). Die Beklagte sei ihm daher nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung des überschießenden Betrages verpflichtet. Die Unbilligkeit der von der Beklagten festgesetzten Entgelte ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass die Genehmigung der Tarife durch die zuständige Senatsverwaltung nicht objektiv und unabhängig sei, da die Beklagte mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin stehe, und dass eine ordnungsgemäße Tarifstellung mangels ausreichenden Personals bei der Beklagten nicht erfolgt sei. Ferner verletze die Beklagte die - für sie als Erbringerin von Leistungen der Daseinsvorsorge geltenden - Grundsätze des Äquivalenzprinzips zwischen Leistung und Gegenleistung, indem sie unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung keine marktgerechten Entgelte fordere. Auch verweigere sie die Offenlegung der Kalkulation ihrer Preise, so dass diese nicht transparent seien. Die von der Beklagten behauptete Kostensteigerung um 14 % wegen europarechtlicher Vorgaben bezüglich der Vorbehandlung des Mülls sowie die von ihr vorgetragene Verwendung von Rücklagen in Höhe von 500 Millionen Euro zur Sanierung von Deponien würden bestritten. Schließlich sei die von der Beklagten genannte Errichtung von Parkhäusern und Erholungsheimen wegen des für sie geltenden Gewinnerzielungsverbots nicht gerechtfertigt und auch die erfolgte Quersubventionierung an ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten zu rügen. In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dieser habe das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, insbesondere das Fehlen eines Rechtsgrundes für die von ihm an die Beklagte erbrachte Leistung, nicht bewiesen. Nach den allgemeinen Grundsätzen treffe im Rückforderungsprozess, in welchem der Bereicherungsgläubiger sich auf die fehlende Billigkeit der Leistungsbestimmung des anderen Teils, damit auf deren Unwirksamkeit nach § 315 Abs. 3 BGB und daraus folgend auf die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung berufe, ihn die Darlegungs- und Beweislast. Der Bereicherungsschuldner hingegen habe lediglich im Sinne einer erweiterten Behauptungslast im Rahmen des Zumutbaren die für die positiven Tatsachen sprechenden Umstände darzulegen. Dies habe die Beklagte vorliegend getan, während die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, die Unbilligkeit der Tarife zu begründen. Die von der Beklagten festgesetzten Gebühren verstießen insbesondere nicht aufgrund der Berücksichtigung zu hoher Rückstellungen für die Sanierung von Deponien bei den Entgeltberechnungen gegen das Kostendeckungsprinzip, da sich die Überhöhung dieser Kosten erst nachträglich aufgrund einer Änderung der Rechtslage und veränderter technischer Voraussetzungen herausgestellt habe und es für die Billigkeit der Tarife auf den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens ankomme. Mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers könne auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip festgestellt werden. Ebenso wenig sei eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne ein angemessenes Entgelt für die Müllentsorgung bei einer 240-Liter-Tonne nicht auf der Grundlage eines Vergleichs mit anderen Berliner Müllentsorgungsunternehmen berechnet werden, die Müllgefäße mit einem Fassungsvermögen von 1100 Litern leerten. Ein solcher Vergleich sei wegen der unterschiedlichen Gefäßgröße ungeeignet, da üblicherweise - und so auch bei der Beklagten - die Tarifstruktur degressiv ausgestaltet sei, der Preis pro Liter und Entleerung also mit zunehmender Gefäßgröße sinke. Auch der Vergleich mit der Entgelthöhe für die Abfallentsorgung in anderen deutschen Städten führe zu keiner anderen Beurteilung. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern die Teilidentität zwischen der Beklagten und der Genehmigungsbehörde zu einer Unbilligkeit der Abfallentsorgungsentgelte führe; der Beschwerdeführer habe insofern nicht substantiiert dargelegt, welche Pflichten innerhalb des Genehmigungs- und Kontrollprozesses verletzt worden seien. Ebenso habe er die angebliche Quersubventionierung des Tochterunternehmens der Beklagten nicht hinreichend dargelegt; die von ihm vorgetragene Tatsache, dass das Tochterunternehmen um 12 % günstigere Entgelte anbiete, reiche insofern nicht aus. Schließlich könne auch der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß gegen europäisches Recht nicht festgestellt werden. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, da wesentliche Teile des von ihm vorgetragenen Sachverhalts übergangen worden seien. Er habe sehr nachvollziehbar und rechtlich begründet dargelegt, dass die von der Beklagten in Rechnung gestellten Entgelte nicht der Billigkeit entsprächen und damit die getroffene Preisbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB als unverbindlich anzusehen sei. Zwar liege die Darlegungs- und Beweislast zweifellos bei ihm. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe er aber nur begrenzte Möglichkeiten bezüglich der Beweislast für die Billigkeit der Ermessensfestsetzung des Preises. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nachweis der Billigkeit der Tarife die Versorgungsunternehmen treffe. Das Gericht gehe vorliegend zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer darlegungs- und beweisbelastet sei. Der Umstand, dass die Ausführungen der Beklagten zu ihren Problemen bei der Tarifkalkulation nicht geeignet seien, die Billigkeit der Tarife zu beweisen, werde im Urteil in keiner Weise rechtlich bewertet. Gleiches gelte für die mangelnde Darstellung der angeblich vorhandenen Mechanismen für eine umfangreiche Überprüfung ihrer Tarifkalkulation sowie zahlreiche sehr ausführliche Darlegungen des Beschwerdeführers zu Unstimmigkeiten in der Tarifberechnung der Beklagten. Mit Beschluss vom 31. August 2006 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück, da nicht ersichtlich sei, dass es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Rüge des Klägers, das Gericht habe wesentliche Teile des von ihm vorgetragenen Inhalts bei seiner Entscheidung übergangen, sei nicht zutreffend. Das Gericht habe vielmehr bei seiner Entscheidung den gesamten Vortrag des Beschwerdeführers im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Kenntnis genommen, berücksichtigt und erwogen und sei danach vor allem unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast und des begrenzten Prüfungsumfangs der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie die Verletzung seines Grundrechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 7 VvB durch das Urteil und den Beschluss des Amtsgerichts. Das Gericht habe wesentliche Teile seines entscheidungserheblichen Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht erwogen. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass im Rückforderungsprozess die grundlegende Darstellungs- und Beweislast bei ihm als Bereicherungsgläubiger liege, obwohl es richtigerweise Sache der Beklagten gewesen wäre, die Billigkeit der von ihr festgelegten Tarife darzulegen und zu beweisen, mithin für die von ihm bestrittenen Umstände Beweis anzutreten und seine vielfältigen Einwände zu widerlegen. Von seiner falschen rechtlichen Ausgangsposition aus habe das Gericht es unterlassen, seine Einwände bei der Entscheidung mit heranzuziehen. Auch habe es unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht registriert, dass er den Vortrag der Beklagten betreffend die Aufwendungen gegenüber ihrem Tochterunternehmen, den tatsächlichen Kostenanfall bei den einzelnen Behältergrößen, die Prüfung der Tarifkalkulation durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, die Notwendigkeit einer Querfinanzierung von entgeltreduzierten bzw. - befreiten Leistungen, die Rückstellungen, das Vorliegen von Gutachten zum Fehlen einer Quersubventionierung, die verursachergerechte Kalkulierung der Tarife mit der neuen Berechnung des Standard- und Komforttarifs, die Reduzierung der Kosten für die Abfuhr eines Liters Abfall mit steigendem Gefäßvolumen sowie eines angeblichen Gutachtens, welches der Beklagten deutschlandweit im Großstadtvergleich die günstigsten Tarife attestiert, bestritten habe. Das Gericht habe die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten nicht weiter geprüft, geschweige denn Beweis über diese erhoben. Ebenso wenig habe sich das Amtsgericht bei der Begutachtung der Tarife der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips mit seinen Einwänden auseinandergesetzt Ferner habe es die Prüfung unterlassen, ob die Beklagte diese habe widerlegen können. Auch sein Argument, die Beklagte verstoße mit ihrer Preisgestaltung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da sie offensichtlich eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, obwohl im Bereich des hoheitlichen Anschluss- und Benutzungszwangs und der Daseinsvorsorge die Kalkulationen von reinen Gewinnen unzulässig sei, habe das Gericht unberücksichtigt gelassen. Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen seine in Art. 7 VvB garantierte allgemeine Handlungsfreiheit führt der Beschwerdeführer weiter aus, ein ihn belastendes Urteil, das ohne Rechtsgrundlagen in den Vorschriften des einfachen Rechts ergangen sei, verletze zumindest dieses Auffanggrundrecht. Dem angegriffenen Urteil liege eine den Vorschriften des einfachen Rechts widersprechende Rechtsauffassung hinsichtlich der Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess gegen Versorgungsunternehmen zugrunde. Der Bundesgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 5. Juli 2005 entschieden, dass es im Falle eines Rückforderungsprozesses eines Kunden gegen ein Versorgungsunternehmen, der seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung stütze, gerade nicht zu einer Beweislastumkehr komme, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolge und das Versorgungsunternehmen den Kunden in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit etwaigen Einwänden gegen die Preisfestlegung auf den Rückforderungsprozess verweise. Diese besonderen Umstände hätten auch hier vorgelegen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 31. August 2006 richtet, folgt dies bereits daraus, dass eine solche Entscheidung nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist. Denn sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 5/09 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 2; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - juris, Rn. 2-4; BVerfG, NStZ-RR 2007, 381). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde das Urteil vom 29. Juni 2006 angreift, fehlt es im Hinblick auf die gerügte Verkennung der Beweislastverteilung bezüglich der Billigkeit der Tarife der Beklagten durch das Amtsgericht an der Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, im Übrigen an einer hinreichenden Darlegung der behaupteten Verfassungsverstöße. a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, nicht nur formell den Rechtsweg auszuschöpfen, wie dies hier durch Erhebung der Anhörungsrüge geschehen ist, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Es reicht daher nicht aus, einen an sich statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr muss dieser auch hinreichend begründet und die Rechtsverletzung konkret bezeichnet werden (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 102/06 - Rn. 16). Soll wie beim Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden, genügt der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität nur, wenn er die konkreten Aspekte seines Tatsachenvortrags benennt, welche das Gericht übergangen haben soll, und erläutert, inwiefern es bei Berücksichtigung dieser Aspekte eine abweichende Entscheidung hätte treffen können. Denn grundsätzlich berechtigt nur der Hinweis auf übergangenen relevanten Tatsachenvortrag und damit eine Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO zur Wiedereröffnung des Verfahrens. An einer solchen konkretisierten Rüge im Verfahren über die Anhörungsrüge fehlt es hier, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Amtsgericht habe die Beweislastverteilung für die Billigkeit bzw. Unbilligkeit der ihm von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum für die Müllentsorgung in Rechnung gestellten Entgelte verkannt. aa) Vorliegend sprechen allerdings erhebliche Umstände dafür, dass das Amtsgericht den unbestrittenen Vortrag des Beschwerdeführers, er habe sämtliche Zahlungen an die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht, nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen und dadurch dessen in Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zwar sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich in ihrer Entscheidung mit jedem Vortrag ausdrücklich zu befassen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - und 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12, m. w. N.; st. Rspr.). So liegt der Fall hier. (1) Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe sämtliche Zahlungen an die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, wird in dem angefochtenen Urteil an keiner Stelle erwähnt oder erkennbar berücksichtigt. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Beweislastverteilung im Bereicherungsrecht bei der Rückforderung von gem. § 315 Abs. 1 BGB einseitig bestimmten und von der Gegenseite unter Vorbehalt erbrachten Leistungen hätte das Amtsgericht dieses Vorbringen aber in den Entscheidungsgründen zwingend ansprechen müssen. Denn zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Juni 2006 war nicht nur ein Urteil des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 veröffentlicht, in welchem ausdrücklich festgestellt worden war, dass die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung eines Stromkunden an das Versorgungsunternehmen (nur) dann beim Kunden verbleibe, wenn dieser zunächst vorbehaltslos die geforderten Stromentgelte gezahlt habe und anschließend in einem Rückforderungsprozess die Unbilligkeit der Leistung durch das Versorgungsunternehmen geltend mache (VIII ZR 111/02 - NJW 2003, 1449 ). Auch die Entscheidung des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005, nach welcher im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn dieses seine Kunden durch eine AGB-Klausel mit Einwänden gegen die Höhe des Entgelts auf den Rückforderungsprozess verweist, da in einem solchen Fall die Zahlung des Kunden konkludent unter Vorbehalt erfolge (X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919 ), war bereits seit längerem publiziert. Darüber hinaus hatte auch zuvor in Rechtsprechung und Literatur allgemein Einigkeit darüber bestanden, dass die Erklärung eines Vorbehalts bei der Leistungserbringung dazu führen kann, dass in einem späteren Rückforderungsstreit der Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trägt (vgl. BGHZ 139, 357 ; Olzen, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearb. 2000, § 362, Rn. 24 ff.; Wenzel, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 2001, § 362, Rn. 4; Zeiss, in: Soergel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., 1990, § 362, Rn. 15). Da Inhalt und Wirkung eines Vorbehalts im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sind (vgl. Olzen, a. a. O.; Zeiss, a. a. O.), haben verschiedene Zivilsenate des Bundesgerichtshofs bereits vor dem Jahr 2006 in zahlreichen früheren Entscheidungen die Frage erörtert, ob und unter welchen Umständen infolge eines vom Bereicherungsgläubiger bei der Leistung erklärten Vorbehalts die Beweislast für das Bestehen der Schuld beim Leistungsempfänger verbleibt (vgl. Urteile vom 8. Februar 1984 - IV b ZR 52/82 - NJW 1984, 2826, 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - NJW 1992, 1214 , 18. September 1992 - V ZR 84/91 - Juris, Rn. 26, 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - BGHZ 139, 357 und 24. Oktober 2001 - I ZR 3/00 - BGHZ 152, 233 ). Das Fehlen jeder Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer erklärten Vorbehalt und dessen Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast lässt nur den Schluss zu, dass das Amtsgericht diesen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. (2) Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die (Un-)Billigkeit der von der Beklagten in Anspruch genommenen Entgelte für die Abfallentsorgung war nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts auch entscheidungserheblich. Es stützt die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers allein darauf, dass es diesem nicht gelungen sei, die Unbilligkeit der Tarife der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Klage Erfolg gehabt hätte, wenn das Amtsgericht der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife auferlegt hätte. bb) Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit nicht genutzt, durch eine hinreichend substantiierte Anhörungsrüge, eine Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen. Insoweit ist dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt. Die Ausführungen im Anhörungsrügeschriftsatz des Beschwerdeführers, dass ihm in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Billigkeit auferlegt worden sei, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife trage sind zunächst schon in sich unstimmig, da der Beschwerdeführer einerseits erklärt, die Darlegungs- und Beweislast liege "zweifellos" bei ihm, andererseits aber sodann eben diese Annahme des Amtsgerichts kritisiert. Zudem waren sie nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Amtsgerichts auf den potentiell entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers zu lenken, welchen das Gericht in seinem Urteil offensichtlich nicht berücksichtigt hatte. Denn in der Anhörungsrüge wird nur das - weder durch Verweise auf einschlägige Gerichtsentscheidungen oder Literaturnachweise noch durch eine eigene Argumentation näher begründete - Ergebnis einer Rechtsauffassung wiedergegeben, was im Rahmen einer Rüge nach § 321a ZPO grundsätzlich nicht ausreicht, da das Gericht wegen eines bloßen Rechtsfehlers selbst bei Änderung seiner Rechtsauffassung den Rechtsstreit nicht fortsetzen darf. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, im Anhörungsrügeschriftsatz erneut auf die von ihm vorgetragenen tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falls -den Umstand, dass er jeweils unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt hatte - hinzuweisen, obwohl die rechtliche Beurteilung der Beweislast durch das Gericht bei Beachtung dieses Umstands anders hätte ausfallen können. cc) Dass der Beschwerdeführer die fehlerhafte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast durch das Amtsgericht nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 VvB rügt, sondern darin vielmehr eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sieht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Umfang der aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgenden Rügepflicht im fachgerichtlichen Verfahren richtet sich nicht nach der Art und Weise der Rüge in der Verfassungsbeschwerdeschrift. Maßgeblich ist allein, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat, da der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zur Disposition des Beschwerdeführers steht (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, Rn. 11). dd) Die Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Hinblick auf die der Sache nach behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Beweislastverteilung, sondern auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 7 VvB rügt (vgl. für den Fall der gänzlich unterlassenen Anhörungsrüge Beschluss vom 21. April 2009, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.). b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Amtsgericht ferner auch insofern rügt, als dieses wesentliche Teile seines sonstigen Tatsachenvortrags nicht berücksichtigt habe, hat er einen Verfassungsverstoß im Übrigen schon nicht hinreichend dargelegt (§ 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG).Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu wiederholen, was er im amtsgerichtlichen Verfahren gegen die Billigkeit der Entgeltfestlegung durch die Beklagte vorgebracht hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.