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Beschluss

134/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2011:0415.134.09.0A
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Leitsätze
1. Nach §§ 49, 50 VerfGHG BE ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verf BE gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich substantiiert und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieses Grundrechts beruhen kann (vgl VerfGH Berlin, 01.09.2006, 78/05). (Rn.16) 2. Hier: a. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, als Fahrzeughalterin könne sie nur durch rechtzeitige Benennung des verantwortlichen Fahrzeug-führers entgehen, verkennt sie, dass der Gesetzgeber dem Halter in § 25a Abs 3 StVG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Kostenbescheide eröffnet hat und das Gericht durch die Aufhebung des Kostenbescheides die Kostenlast beseitigen kann. (Rn.16) b. Damit hätte sich die Beschwerdeführerin auseinander setzen müssen, zumal eine etwa unterlassene Anhörung im Verwaltungsverfahren – wie das AG korrekt erkannt hat – im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. (Rn.16) 3a. Der Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 26.05.2009, 43/09; st Rspr). (Rn.17) 3b. Hier: Verstoß gegen den (materiellen) Subsidiaritätsgrundsatz, da die Beschwerdeführerin sich weder im gerichtlichen Verfahren vor Erlass der an-gegriffenen Entscheidung auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines fairen Verwaltungsverfahrens berufen, noch dargelegt hat, dass der Kostenbescheid auf der Verletzung dieser Gewährleistung beruhte. Hierzu hätte sie substantiiert darlegen müssen, was sie bei rechtzeitiger Anhörung im Verwaltungsverfahren vorgetragen hätte. (Rn.17) 4. Aus Subsidiaritätsgründen sind auch die weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin unzulässig. (Rn.18)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach §§ 49, 50 VerfGHG BE ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verf BE gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich substantiiert und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieses Grundrechts beruhen kann (vgl VerfGH Berlin, 01.09.2006, 78/05). (Rn.16) 2. Hier: a. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, als Fahrzeughalterin könne sie nur durch rechtzeitige Benennung des verantwortlichen Fahrzeug-führers entgehen, verkennt sie, dass der Gesetzgeber dem Halter in § 25a Abs 3 StVG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Kostenbescheide eröffnet hat und das Gericht durch die Aufhebung des Kostenbescheides die Kostenlast beseitigen kann. (Rn.16) b. Damit hätte sich die Beschwerdeführerin auseinander setzen müssen, zumal eine etwa unterlassene Anhörung im Verwaltungsverfahren – wie das AG korrekt erkannt hat – im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. (Rn.16) 3a. Der Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 26.05.2009, 43/09; st Rspr). (Rn.17) 3b. Hier: Verstoß gegen den (materiellen) Subsidiaritätsgrundsatz, da die Beschwerdeführerin sich weder im gerichtlichen Verfahren vor Erlass der an-gegriffenen Entscheidung auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines fairen Verwaltungsverfahrens berufen, noch dargelegt hat, dass der Kostenbescheid auf der Verletzung dieser Gewährleistung beruhte. Hierzu hätte sie substantiiert darlegen müssen, was sie bei rechtzeitiger Anhörung im Verwaltungsverfahren vorgetragen hätte. (Rn.17) 4. Aus Subsidiaritätsgründen sind auch die weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin unzulässig. (Rn.18) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG und die Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Amtsgericht Tiergarten. Der Polizeipräsident in Berlin leitete gegen die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, am 23. Februar 2009 unter Verstoß gegen § 12 Abs. 4, § 49 StVO nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt zu haben, ein Bußgeldverfahren ein. Nachdem auf eine am 5. März 2009 versandte Verwarnung mit Anhörungsbogen keine Reaktion erfolgt war, stellte er das Verfahren ein und legte der Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeugs mit Bescheid vom 18. Mai 2009 die Kosten in Höhe von 18,50 Euro mit der Begründung auf, die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen habe, sei nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich gewesen oder hätte einen unangemessenen Aufwand erfordert. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Juni 2009 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung trug sie vor, sie habe keine Kenntnis von der Einleitung des Bußgeldverfahrens erlangt. Weder habe sie einen Bußgeldbescheid erhalten, noch sei sie wegen der im Bescheid angegebenen Ordnungswidrigkeit angehört worden. Ihr sei kein Zeugenfragebogen zugegangen. Ein Parkverstoß in Berlin sei ihr auch nicht bekannt. Das Amtsgericht Tiergarten gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2009 Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu dem Kostenbescheid und der diesem zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeit Stellung zu nehmen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die Kopie einer Stellungnahme vom 16. Juli 2009 - allerdings zu dem falschen Aktenzeichen 297 OWi 629/08 - eingereicht, die nicht zu den Akten des Ausgangsverfahrens gelangt ist. Mit Beschluss vom 29. Juli 2009 verwarf das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin "aus den weiterhin zutreffenden Gründen" des Kostenbescheides als unbegründet. Der Fahrer sei nicht benannt worden, und nach Aktenlage liege ein Parkverstoß vor. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2009 Anhörungsrüge. Das Amtsgericht habe ihren Einwand nicht berücksichtigt, dass sie sich vor Erlass der Kostenentscheidung nicht zur Sache habe äußern können. Bei Berücksichtigung ihres Vortrages hätte das Amtsgericht den Kostenbescheid wegen Verstoßes gegen § 25a Abs. 2 StVG aufheben müssen. Das Versäumnis der Anhörung könne im Verfahren nach § 62 OWiG nicht geheilt werden, wenn dem Halter jedwede Möglichkeit fehle, seiner Kostentragungspflicht durch Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu entgehen. Die Behörde habe die Unmöglichkeit, den verantwortlichen Kraftfahrzeugführer zu ermitteln, selbst herbeigeführt, zumindest treffe sie ein vermeidbares Mitverschulden. Maßnahmen zur Sicherstellung der Anhörung wären ohne weiteres zumutbar gewesen. Es stelle ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und der Verfahrensfairness dar, dass dem Halter Gelegenheit gegeben werde, an der Ermittlung des Täters der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Mit Beschluss vom 8. September 2009 wies das Amtsgericht Tiergarten die Anhörungsrüge zurück. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. Über den Beschlussinhalt hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde ausweislich der Akte die Anhörung der Beschwerdeführerin veranlasst habe, wobei die Übersendung im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt sei. Der versandte Brief sei nicht in den Postrücklauf gekommen. Die Verwaltungsbehörde sei daher berechtigt gewesen, den Kostenbescheid zu erlassen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, der Kostenbescheid sei unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - ergangen. Der Polizeipräsident habe ihren bereits durch § 25a Abs. 2 StVG einfachgesetzlich normierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses sei es, dem betroffenen Fahrzeughalter die Gelegenheit zu geben, sich zum Tatvorwurf zu äußern und an der Aufklärung mitzuwirken. Die Bekanntgabe des Fahrers nach Erhalt des Kostenbescheids hätte an der Tatsache der Verfolgungsverjährung nichts mehr ändern können. Es könne unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht angehen, dass der Betroffene mit Maßnahmen der Verwaltung belastet werde, zu denen er sich vorher nicht habe äußern können und gegen die er im Nachhinein nicht das Geringste unternehmen könne. Der Behörde seien Maßnahmen zur Sicherstellung der Anhörung durch telefonische Befragung oder förmliche Zustellung des Anhörungsbogens ohne weiteres zumutbar. Das Amtsgericht habe sich nicht mit der offensichtlichen Unmöglichkeit ihrer Mitwirkung bei der rechtzeitigen Aufklärung des Tatvorwurfs befasst. Andernfalls hätte es den Kostenbescheid wegen Verstoßes gegen § 25a Abs. 2 StVG aufheben müssen, da eine Heilung des Anhörungsverstoßes nicht möglich sei. Indem es ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen habe, habe das Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juli 2009 zu Unrecht und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet verworfen. Hätte das Amtsgericht Tiergarten ihr Vorbringen berücksichtigt, hätte es im Übrigen eine Billigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 Satz 2 StVG in Erwägung ziehen müssen, da es unbillig sei, dem Halter die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er sich nicht zum eigentlichen Tatvorwurf habe äußern können. Die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten verstoße auch gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Spätestens nach ihrem Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren wäre das Gericht gehalten gewesen, den Kostenbescheid aufzuheben. Es habe aus dem Umstand, dass ein Postrücklauf nicht erfolgt sei, in rechtlich nicht mehr vertretbarer Weise geschlossen, dass sie der laut Akte abgesandte Anhörungsbogen tatsächlich erreicht habe. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass ein einfacher Brief im Zusammenhang mit einem fehlenden Postrücklauf den Zugang der Sendung nicht belegen könne. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Mai 2009 steht der aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGH folgende Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da keine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die im gerichtlichen Verfahren nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG i. V. m. § 62 Abs. 2 OWiG nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). 2. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2009 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Denn der Beschluss ist nicht gesondert mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar. Entscheidungen im Anhörungsrügeverfahren lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt, wobei es unerheblich ist, auf welche Begründung die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss gestützt wird (Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 5/09 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, juris Rn. 2 bis 4). 3. In Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juli 2009 ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. a) Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß rügt, das Amtsgericht habe ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Verkennung ihres aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundrechts auf ein faires Verwaltungsverfahren (vgl. BVerfGE 101, 397 ) verworfen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen und ist darüber hinaus auch aus Subsidiaritätsgründen unzulässig. Nach §§ 49, 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieses Grundrechts beruhen kann (Beschluss vom 1. September 2006 - VerfGH 78/05 -). Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vereinbar, dass der Betroffene mit Maßnahmen der Verwaltung belastet werde, zu denen er sich vorher nicht habe äußern können und gegen die er im Nachhinein nicht das Geringste unternehmen könne. Der Fahrzeughalter könne einer materiell-rechtlich nicht gerechtfertigten Kostentragung nur durch rechtzeitige Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgehen. Diese Ausführungen verkennen, dass der Gesetzgeber dem Halter in § 25a Abs. 3 StVG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Kostenbescheide eröffnet hat und das Gericht durch die Aufhebung des Kostenbescheides die Kostenlast beseitigen kann. Damit hätte sich die Beschwerdeführerin auseinander setzen müssen, zumal eine etwa unterlassene Anhörung im Verwaltungsverfahren - wie das Amtsgericht erkannt und in einem Vermerk vom 8. Juli 2009 unter Bezugnahme auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25a StVG, Rn. 12, ausgeführt hat (Bl. 20 d. A.) - im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann (vgl. zur Prüfungspflicht im Verfahren nach § 25a Abs. 3 StVG den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs im Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 97/09 vom heutigen Tag). b) Da die Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren auf die Aufforderung des Gerichts vom 8. Juli 2009 ihre Einwendungen nicht substantiiert hat, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - Rn. 13 und 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 - Rn. 9; st. Rspr.). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Weder hat sie sich im gerichtlichen Verfahren vor Erlass der angegriffenen Entscheidung auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines fairen Verwaltungsverfahrens berufen, noch hat sie dargelegt, dass der Kostenbescheid auf der Verletzung dieser Gewährleistung beruhte. Hierzu hätte sie substantiiert darlegen müssen, was sie bei rechtzeitiger Anhörung im Verwaltungsverfahren vorgetragen hätte. Die unterbliebene beziehungsweise nicht zu den Akten gelangte Reaktion auf die Aufforderung des Gerichts vom 8. Juli 2009 steht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde im Übrigen entgegen. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots (Art. 15 Abs. 1 VvB, Art. 10 Abs. 1 VvB) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 29. Juli 2009 wendet, ist dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügt. Das Amtsgericht hatte der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den sie u. a. damit begründet hatte, mangels Kenntnis von einem Bußgeldverfahren keinerlei Möglichkeit zur Äußerung in der Sache gehabt zu haben, mit dem Schreiben vom 8. Juli 2009 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu dem Kostenbescheid und der diesem zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeit Stellung zu nehmen. Daraus war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass das Gericht ihren Vortrag zur Kenntnis genommen hatte und offenkundig die Rechtsauffassung vertrat, die unterbliebene Anhörung im behördlichen Verfahren könne im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden und führe nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Kostenbescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.