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Beschluss

65/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2011:0908.65.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 156/08 mwN, st Rspr). Der Zugang zur Revisionsinstanz wird versperrt, wenn das Gericht objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht (Hier: § 522 Abs 2, 3 ZPO, vgl BVerfG, 04.11.2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2008, 572 <573, Rn 15 ff> mwN).(Rn.14) 2. Die Berufung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl BVerfG aaO). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die Berufungsentscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (VerfGH aaO ).(Rn.16) 3. Hier: Die angegriffene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BGH zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche (BGH vgl BGH, 09.11.2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506) wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab.(Rn.17) Nach der Rspr des BGH ist bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung die Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen; sie beginnt jeweils erst, wenn der Gläubiger die Umstände, insb die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, aaO <507, Rn 17>). Hiermit ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren.(Rn.18)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2009 - 8 U 152/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 156/08 mwN, st Rspr). Der Zugang zur Revisionsinstanz wird versperrt, wenn das Gericht objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht (Hier: § 522 Abs 2, 3 ZPO, vgl BVerfG, 04.11.2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2008, 572 mwN).(Rn.14) 2. Die Berufung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl BVerfG aaO). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die Berufungsentscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (VerfGH aaO ).(Rn.16) 3. Hier: Die angegriffene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BGH zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche (BGH vgl BGH, 09.11.2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506) wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab.(Rn.17) Nach der Rspr des BGH ist bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung die Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen; sie beginnt jeweils erst, wenn der Gläubiger die Umstände, insb die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, aaO ). Hiermit ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren.(Rn.18) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2009 - 8 U 152/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer beteiligte sich im Jahr 1998 infolge einer Beratung durch den Beteiligten zu 2, den Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: der Beklagte), über ein als "SecuRente" bezeichnetes Kapitalanlagemodell für die Dauer von 168 Monaten als atypisch stiller Gesellschafter an der S. AG. In dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Zeichnungsschein war u. a. eine ratenweise Auszahlung seines bei Beendigung der Beteiligung bestehenden Auseinandersetzungsguthabens über einen Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen. Nach dem die SecuRente bewerbenden Emissionsprospekt stand den Gesellschaftern in den ersten zehn Jahren der Beteiligung ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht in Höhe von 10 % ihrer eingezahlten Einlage zu. Im Jahr 2001 stockten zunächst die Entnahme-Auszahlungen der S. AG an die stillen Gesellschafter; ab August 2001 erfolgten keine Leistungen durch die Gesellschaft mehr. Auf der Hauptversammlung im September 2002 gab die S. AG massive Verluste bekannt. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2004 wegen seiner Beteiligung an der S. AG anwaltliche Hilfe in Anspruch; im September 2004 ließ er den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Mit im Dezember 2004 eingegangenem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer u. a. gegen den Beklagten bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle in Hamburg (im Folgenden: ÖRA Hamburg) einen Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens wegen Schadensersatzes aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der SecuRente. Dabei trug er vor, er habe bisher auf die vom Beklagten vermittelte Beteiligung gut 21.000,- Euro gezahlt. Eine nähere Erläuterung oder Bezifferung des ihm entstandenen Schadens nahm er nicht vor. Nachdem das Güteverfahren am 27. Januar 2006 gescheitert war, erhob der Beschwerdeführer mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. Juli 2006 vor dem Landgericht Berlin Schadensersatzklage gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung. Hier machte er als Schaden von ihm erbrachte Einlagezahlungen an die S. AG in Höhe von etwa 11.500,- Euro nebst Zinsen ab 2004, wegen der Bindung seines Kapitals bei der S. AG im Zeitraum 1998 bis 2004 entgangene Zinsen in Höhe von gut 4.000,- Euro sowie - nach einer im September 2007 eingereichten Klageerweiterung - Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von knapp 3.600,- Euro geltend. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einlagezahlungen an die S. AG; im Übrigen wies es die Klage ab. Die teilweise Klagestattgabe stützte das Gericht auf die Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Beklagten, weil er bei der Vermittlung des Anlageprodukts nicht auf dessen zweifelhafte bankrechtliche Zulässigkeit hingewiesen habe. Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt habe, bestehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518 - 6. KWG-Novelle) am 1. Januar 1998 geschlossen worden und der Anleger nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Gesetzesänderung zweifelhaft geworden sei. Soweit das Landgericht die Klage abwies, begründete es dies mit der Verjährung der weiteren Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers. Dieser habe den haftungsbegründenden Sachverhalt vor dem 31. Dezember 2004 gekannt und die mit diesem Stichtag endende Verjährungsfrist hinsichtlich der abgewiesenen Ansprüche nicht gewahrt. Insoweit sei durch die Einreichung des Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens bei der ÖRA Hamburg keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten, da die Ansprüche auf entgangene Zinsen für die Jahre 1998 bis 2004 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von diesem Antrag nicht umfasst gewesen seien. Auf die gegen die Teilabweisung der Klage gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit Beschluss vom 9. Februar 2009 darauf hin, dass das Rechtsmittel durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sei. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass Ansprüche des Klägers auf entgangene Zinsen vor Verzugseintritt und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verjährt seien. In den Fällen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB sei der Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen, wonach der Gläubiger die Tatsachen kennen müsse, welche die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten. Dazu zählten bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt des Schadens und die eigene Schadensbetroffenheit. Der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen erkennen müssen, dass es sich nicht um eine risikolose Anlage handelte. Sowohl aus dem Zeichnungsschein als auch aus dem Emissionsprospekt habe sich ergeben, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Anlageform mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen verbunden sei; auf das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals sei im Prospekt ausdrücklich hingewiesen worden. Nachdem Auszahlungen an die Anleger bis Dezember 2000 erfolgt und im Jahr 2001 nach und nach eingestellt worden seien, habe dem Beschwerdeführer noch im Jahr 2001 auch der Eintritt des Schadens klar sein müssen. Sobald sich ein Verlustrisiko ersichtlich verwirklicht habe, sei nämlich auch die Kenntnis von der ungenügenden Aufklärung über die Verlustrisiken anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt hätten daher die subjektiven Voraussetzungen vorgelegen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2002 begonnen und sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Spätestens aber habe die Verjährung am 1. Januar 2003 begonnen und sei dann am 31. Dezember 2005 abgelaufen. Denn jedenfalls aufgrund der Mitteilung der S. AG auf der Hauptversammlung im September 2002 über massive Verluste habe dem Beschwerdeführer gerade auch im Hinblick auf die teilweise Einstellung oder Verminderung der Auszahlung umso mehr klar sein müssen, dass die Anlage für ihn Verluste bringe. Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 204 BGB durch die Einreichung des Güteantrages bei der ÖRA Hamburg nur insoweit greife, als mit der Klage Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend gemacht worden seien. Den weitergehenden Anspruch auf Erstattung der durch das Güteverfahren entstandenen zusätzlichen Kosten hätte der Beschwerdeführer spätestens binnen der Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens, also in der Klageschrift, geltend machen müssen, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer - wie bereits in der Berufungsbegründung und in mehreren erstinstanzlichen Schriftsätzen - auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung, insbesondere die Entscheidung des fünften Zivilsenats vom 9. November 2007 aufmerksam, nach welcher die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt. Er betonte auch, dass er seinen Schadensersatzanspruch unter anderem mit dem fehlenden Hinweis des Beklagten auf die durch die 6. KWG-Novelle resultierenden Risiken begründet habe und weder durch die Einstellung der Entnahme-Auszahlungen durch die S. AG noch durch deren Mitteilung auf der Hauptversammlung im Jahr 2002 Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen hinsichtlich der weiteren Aufklärungspflichtverletzungen erlangt habe. Zudem beantragte er erneut die Zulassung der Revision. Durch den angefochtenen Beschluss vom 16. März 2009 wies das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurück, der Senat sehe auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes des Beschwerdeführers keinen Anlass, von der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung abzuweichen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 1. April 2003 (ZIP 2003, 940), 21. März 2005 (ZIP 2005, 753) und 9. November 2007 (NJW 2008, 506), abweiche. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Zugang zu Gericht aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB - und einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz habe das Gericht dadurch verstoßen, dass es in unvertretbarer Weise die Notwendigkeit einer Revisionszulassung verkannt habe. Vorliegend seien sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch der der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegeben gewesen. Das Kammergericht sei mit seiner Entscheidung unter anderem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach welcher die Verjährung jedes einzelnen Aufklärungsfehlers gesondert zu betrachten sei. Denn es habe nicht beachtet, dass er nach dem unstreitigen Sachverhalt von der fehlenden Aufklärung über die Problematik der 6. KWG-Novelle vor seiner anwaltlichen Beratung im Jahr 2004 keine Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus habe die nach dem Beschluss entscheidungserhebliche Frage des Umfangs der Verjährungshemmung durch Stellung eines unbezifferten Güteantrags grundsätzliche Bedeutung. Der Verstoß gegen das Willkürverbot ergebe sich daraus, dass die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar oder nachvollziehbar sei. Das Kammergericht sei über die Haftungsgründe, welche das Landgericht für die Verurteilung des Beklagten angegeben habe, nämlich die mangelnde Aufklärung über die mit der 6. KWG-Novelle verbundenen Risiken, wortlos hinweggegangen. Es sei zudem davon ausgegangen, er habe spätestens im Jahr 2003 von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis haben müssen, ohne die für die Begründung grober Fahrlässigkeit erforderlichen Tatsachen festzustellen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2009 - 8 U 152/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter, weil diesem durch die Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Zugang zur Revisionsinstanz verwehrt worden ist. Die Verletzung dieses Grundrechts hat der Beschwerdeführer der Sache nach gerügt. a) Ein Verstoß gegen das in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richter liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (Beschluss vom 17. Mai 2011 - VerfGH 156/08 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14 m. w. N., st. Rspr.). Das gilt auch für den Fall, dass das Gericht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz - wie bei der Berufungszurückweisung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht (§ 522 Abs. 3 ZPO). Denn in beiden Fällen wird dem Beschwerdeführer der Zugang zur Revisionsinstanz versperrt (vgl. zum Bundesrecht, allerdings unter dem Aspekt der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz: BVerfG, NJW 2009, 572 , NJW 2007, 3118 , jeweils m. w. N.). b) Das Kammergericht hat § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall objektiv willkürlich angewendet. aa) Diese Norm sieht die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nur für Fälle vor, in denen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die beiden letztgenannten Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO entsprechen denen der Revisionszulassung in § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 522, Rn. 38 f.; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, Rn. 18; Ball, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2011, § 522 Rn. 22). Die Berufung darf daher nicht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. BVerfG, NJW 2007, a. a. O.; Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 543 Rn. 13 m. w. N.). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die Berufungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (vgl. BGH, NJW 2003, 2319 m. w. N.; Wenzel, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom 17. Mai 2011, a. a. O., Rn. 15). bb) Die Begründung, mit der das Kammergericht die vom Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche als mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt angesehen hat, weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab. (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 9. November 2007 (NJW 2008, 506) entschieden, dass bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung, auf welche das Verjährungsrecht in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung findet, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängige, regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen ist und jeweils erst beginnt, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, a. a. O., 507 Rn. 17). Nach dieser Entscheidung bleibt es, wenn ein Schuldner mehrere voneinander abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen hat, dem Gläubiger unbenommen, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Der verjährungsrechtlich selbständigen Behandlung der einzelnen Beratungsfehler steht danach auch nicht entgegen, dass bereits ein einzelner solcher Fehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu erreichen. Mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bei Einreichung der Klage bzw. der Klageerweiterung bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren. (2) Das Kammergericht hat im Hinweisbeschluss vom 9. Februar 2009, auf welchen der angefochtene Beschluss über die Zurückweisung der Berufung Bezug nimmt, ausgeführt, die Verjährung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers habe am 1. Januar 2002, spätestens jedoch am 1. Januar 2003 begonnen mit der Folge, dass die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten sei. Es hat dies allein damit begründet, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund der Angaben im Zeichnungsschein und im Emissionsprospekt erkennen müssen, dass es sich bei der SecuRente nicht um eine risikolose Beteiligung handele. Angesichts der Zahlungseinstellungen durch die S. AG im Jahr 2001, spätestens jedoch nach der Mitteilung über die massiven Verluste der Gesellschaft in der Hauptversammlung im September 2002 habe ihm sodann auch klar sein müssen, dass die Anlage für ihn Verluste bringe. Damit habe auch die erforderliche Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit vorgelegen. Nicht angesprochen hat das Kammergericht hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2003 auch bereits von dem aus der 6. KWG-Novelle folgenden Risiko, dass sein späteres Auseinandersetzungsguthaben mangels bankrechtlicher Genehmigung unter Umständen nicht in Raten ausgezahlt werden könnte, erfahren hat. Nachdem das Landgericht den Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers gegen den Beklagten gerade mit der unterlassenen Aufklärung über die aus der Neufassung des Kreditwesengesetzes folgenden Risiken der im Rahmen der SecuRente getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung begründet hatte und da sich aus den Ausführungen des Kammergerichts nicht ergibt, dass es diese rechtliche Würdigung des Landgerichts für fehlerhaft erachtet und insofern eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht bejahen würde, wäre eine solche Feststellung in Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verjährungsrechtlich selbständigen Behandlung mehrerer Beratungsfehler jedoch zwingend notwendig gewesen. Denn die Verjährung des auf diese - eigenständige - Pflichtverletzung des Beklagten gestützten Schadensersatzanspruchs konnte erst ab Kenntniserlangung bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Beschwerdeführers von ebendiesen Risiken beginnen. cc) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hätte das Kammergericht bei der Ermittlung des Verjährungsbeginns des Schadensersatzanspruchs den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers von der unterlassenen Belehrung über die mit der 6. KWG-Novelle verbundenen Risiken der Beteiligung an der S. AG berücksichtigt und im Rahmen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB nicht nur auf die anderen Risiken der Anlage sowie den Schadenseintritt abgestellt, so hätte es davon ausgehen müssen, dass dieser erst durch seinen Rechtsanwalt im Jahr 2004 von der sich aus dem Kreditwesengesetz ergebenden rechtlichen Problematik und der sich daraus ergebenden Aufklärungspflicht des Beklagten erfahren hat. Denn unstreitig war weder im Emissionsprospekt noch im Zeichnungsschein auf dieses Risiko hingewiesen worden, und der Beklagte hatte auch sonst zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers nichts vorgetragen. Das Gericht hätte aus diesem Grund eine Vollendung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Beschwerdeführers, zu welchem auch die mit der Berufung verfolgten Zahlbeträge rechneten, nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2007 annehmen können. Dann aber wäre durch die Einreichung der Klage 2006 und auch der Klageerweiterung 2007 die Verjährung aller dort geltend gemachten Anspruchsteile nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Entscheidung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO war demnach unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und objektiv willkürlich. Ob darüber hinaus auch die weiter gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. III. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.