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Beschluss

80/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2011:1101.80.08.0A
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Leitsätze
1. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07; juris Rn 18; st Rspr). (Rn.11) 2. Hier: a. Die Auffassung des AG, eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid habe es nicht bedurft, weil sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Vollstreckung aus diesem Titel darauf berufen könnte, dass die Forderung infolge ihrer zwischenzeitlichen Zahlung erloschen sei, beruht auf einer grundlegenden Verkennung des § 796 Abs 2 ZPO. b. Aus § 796 Abs 2 ZPO folgt, dass Einwendungen, die - wie hier - zu einem früheren Zeitpunkt und damit vor der Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind, im Wege des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vorgebracht werden müssen. Unterbleibt ein Einspruch, ist der Schuldner mit solchen Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl BGH, 22.12.1987,VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44 <46>; st Rspr). (Rn.13) c. Hätte die Beschwerdeführerin von einem Einspruch abgesehen, wäre ihr der Einwand, der Anspruch sei infolge Zahlung erloschen, im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage folglich - aus Gründen der Präklusion - nicht mehr möglich gewesen. (Rn.14) d. Wie das AG in dieser Situation annehmen kann, dass es eines Einspruchs nicht bedurft habe, ist nicht nachzuvollziehen. (Rn.15) e. Die Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen das Willkürverbot. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das AG hinsichtlich der Kostenverteilung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Bedeutung der Vorschrift des § 796 Abs 2 ZPO richtig erkannt hätte. (Rn.16)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 2008 - 225 C 300/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. März 2008 - 225 C 300/07 - ist gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07; juris Rn 18; st Rspr). (Rn.11) 2. Hier: a. Die Auffassung des AG, eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid habe es nicht bedurft, weil sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Vollstreckung aus diesem Titel darauf berufen könnte, dass die Forderung infolge ihrer zwischenzeitlichen Zahlung erloschen sei, beruht auf einer grundlegenden Verkennung des § 796 Abs 2 ZPO. b. Aus § 796 Abs 2 ZPO folgt, dass Einwendungen, die - wie hier - zu einem früheren Zeitpunkt und damit vor der Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind, im Wege des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vorgebracht werden müssen. Unterbleibt ein Einspruch, ist der Schuldner mit solchen Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl BGH, 22.12.1987,VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44 ; st Rspr). (Rn.13) c. Hätte die Beschwerdeführerin von einem Einspruch abgesehen, wäre ihr der Einwand, der Anspruch sei infolge Zahlung erloschen, im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage folglich - aus Gründen der Präklusion - nicht mehr möglich gewesen. (Rn.14) d. Wie das AG in dieser Situation annehmen kann, dass es eines Einspruchs nicht bedurft habe, ist nicht nachzuvollziehen. (Rn.15) e. Die Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen das Willkürverbot. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das AG hinsichtlich der Kostenverteilung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Bedeutung der Vorschrift des § 796 Abs 2 ZPO richtig erkannt hätte. (Rn.16) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 2008 - 225 C 300/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. März 2008 - 225 C 300/07 - ist gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beteiligte zu 2 erwirkte wegen einer Hauptforderung von 1.000,00 Euro einen Mahnbescheid gegen die Beschwerdeführerin. Nach dessen Zustellung am 19. Juni 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 am 6. Juli 2007 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Am 10. Juli 2007 zahlte die Beschwerdeführerin den im Mahnbescheid - unter Berücksichtigung von Zinsen und Kosten - ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1.168,82 Euro. Nachdem der Beteiligte zu 2 am 14. November 2007 die Kosten für das Mahnbescheidsverfahren bei Gericht eingezahlt hatte, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Vollstreckungsbescheid über insgesamt 1.214,32 Euro erlassen und ihr am 23. November 2007 zugestellt. Am 3. Dezember 2007 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Nach Abgabe in das streitige Verfahren erklärte der Beteiligte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Letzterem widersprach die Beschwerdeführerin mit der Begründung, der Beteiligte zu 2 hätte den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids nach Erhalt ihrer Zahlung vom 10. Juli 2007 zurücknehmen müssen. Nunmehr sehe sie sich der Gefahr einer doppelten Geltendmachung der Forderung ausgesetzt. Außerdem seien unnötige Gerichtskosten entstanden. Mit Beschluss vom 4. März 2008 erlegte das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerdeführerin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung heißt es, die Beschwerdeführerin habe die fällige Klageforderung erst nach Rechtshängigkeit - nach Zustellung des Mahnbescheids am 19. Juni 2007 und Erlass des Vollstreckungsbescheids gemäß § 700 Abs. 2 ZPO - erfüllt. Eine andere Kostenverteilung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2 den vor der Zahlung durch die Beschwerdeführerin beantragten Vollstreckungsbescheid nicht nach der Zahlung am 10. Juli 2007 zurückgenommen habe. Dadurch seien keine weiteren Kosten entstanden, da die Kosten für den Vollstreckungsbescheid bereits durch die Beantragung des Mahnbescheids angefallen seien. Erst durch Einlegung des Einspruchs der Beschwerdeführerin seien weitere Kosten entstanden. Mithin habe sie diese selbst verursacht. Eines Einspruchs habe es nach der Zahlung nicht bedurft, da die Forderung aus dem Titel, soweit gezahlt worden sei, erloschen sei, was im Fall der erneuten Vollstreckung hätte geltend gemacht werden können. Von einem solchen Vollstreckungsversuch habe die Beschwerdeführerin aber nicht ohne Weiteres ausgehen können. Zum anderen seien zwischenzeitlich noch weitere Zinsen aufgelaufen gewesen, die der Beteiligte zu 2 vollstrecken könne. In der gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Gericht die Begleichung der Forderung den Fakten zuwider erst nach Erlass des Vollstreckungsbescheids konstruiert habe. Tatsächlich sei der Vollstreckungsbescheid vier Monate nach der Zahlung erlassen worden. Außerdem sei es unrichtig, dass es eines Einspruchs nicht bedurft habe. Nach § 796 Abs. 2 ZPO könnten nur Einwendungen gegen den Vollstreckungsbescheid geltend gemacht werden, die nach dessen Zustellung - hier am 23. November 2007 - entstanden seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die Nachlässigkeit des Beteiligten zu 2 daher gezwungen gewesen, Einspruch zu erheben. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und davon auch Gebrauch gemacht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Beschlüsse des Amtsgerichts verstießen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dieser verlange nicht nur, dass ein Beteiligter Gelegenheit zur Stellungnahme haben müsse, sondern vor allem, dass seine Äußerungen auch zur Kenntnis genommen würden. Das Amtsgericht habe das Datum des Erlasses des Vollstreckungsbescheids schlicht ignoriert und die Zahlung der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nach dem Erlass angesiedelt. Diese Verfälschung des Sachverhalts sei zugleich Ausdruck willkürlicher Rechtsfindung. Ob diese auf einer Unkenntnis von § 796 Abs. 2 ZPO beruhe, könne naturgemäß nicht beurteilt werden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss richtet, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist. Entscheidungen im Anhörungsrügeverfahren sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Denn sie lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die Selbstkorrektur der Fachgerichte unterbleibt; dabei ist unerheblich, auf welche Begründung der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss stützt (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - VerfGH 5/09 - Rn. 2 und 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 13; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, juris Rn. 2 bis 4). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 4. März 2008 verstößt gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verankerte Willkürverbot. a) Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift allerdings nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkür-verbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksich-tigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15, 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18 und 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 29; st. Rspr.). b) Gemessen hieran überschreitet der angefochtene Beschluss die Grenze zur Willkür. Die Auffassung des Amtsgerichts, eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid habe es nicht bedurft, weil sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Vollstreckung aus diesem Titel darauf berufen könnte, dass die Forderung infolge ihrer Zahlung vom 10. Juli 2007 erloschen sei, beruht auf einer grundlegenden Verkennung des § 796 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift bestimmt, welche Einwendungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zulässig sind, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Titel um einen Vollstreckungsbescheid handelt. Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind danach nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Einwendungen, die zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind, müssen im Wege des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vorgebracht werden. Unterbleibt ein Einspruch, ist der Schuldner mit solchen Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHZ 101, 380 ; 103, 44 ; BGH, NJW 1988, 828 ; OLG Rostock, OLGR 2003, 565 f.; OLG Koblenz, MDR 2002, 475; OLG Hamm, OLGR 1994, 166; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 796 Rn. 2). Der hier maßgebliche Einwand - Erlöschen der Forderung durch Erfüllung - war mit der Zahlung der Beschwerdeführerin im Juli 2007 entstanden und damit vor der Zustellung des Vollstreckungsbescheids im November 2007. Hätte die Beschwerdeführerin von einem Einspruch abgesehen, wäre ihr der Einwand, der Anspruch sei infolge Zahlung erloschen, im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage folglich nicht mehr möglich gewesen. Wie das Amtsgericht in dieser Situation annehmen kann, dass es eines Einspruchs nicht bedurft habe, ist nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn es von einer Zahlung nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides ausgegangen sein sollte, wäre die Annahme, der Einspruch sei nicht erforderlich gewesen, unhaltbar. Solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war, wäre die Beschwerdeführerin nämlich auch in diesem Fall gehalten gewesen, zur Vermeidung einer drohenden Präklusion des Erfüllungseinwands Einspruch einzulegen. Denn nach § 796 Abs. 2 ZPO ist der Schuldner bei einer Zwangsvollstreckungsgegenklage auch mit Einwendungen ausgeschlossen, die nach Erlass oder Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind, aber mit dem Einspruch noch hätten geltend gemacht werden können. c) Die Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen das Willkürverbot. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht hinsichtlich der Kostenverteilung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Bedeutung der Vorschrift des § 796 Abs. 2 ZPO erfasst und damit erkannt hätte, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf verwiesen werden konnte, zunächst abzuwarten, ob aus dem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden würde. Die weitere Erwägung des Amtsgerichts - von einem Vollstreckungsversuch habe die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres ausgehen dürfen - ist offensichtlich nicht geeignet, die Notwendigkeit des Einspruchs in Abrede zu stellen. d) Auf die Rüge einer weiteren Grundrechtsverletzung kommt es demnach nicht an. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. März 2008 gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 a. a. O., Rn. 37). III. Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.