Beschluss
41/09
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2011:1129.41.09.0A
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Leitsätze
1. Willkür gem Art 10 Abs 1 Verf BE liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (vgl VerfGH Berlin, 01.06.2010, 13/10 ; stRspr). (Rn.14)
2. Hier:
Das Landgericht lässt in seiner Entscheidung zur von der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich offener Wohngeldforderungen vorgenommenen Verrechnung von Beträgen die gesetzliche Regelung des § 366 Abs 1 BGB außer Acht und überschreitet damit die Grenze zur Willkür. (Rn.15)
(Rn.16)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008 - 85 S 18/07 WEG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2009 - 85 S 18/07 WEG - ist damit gegenstandslos.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Willkür gem Art 10 Abs 1 Verf BE liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (vgl VerfGH Berlin, 01.06.2010, 13/10 ; stRspr). (Rn.14) 2. Hier: Das Landgericht lässt in seiner Entscheidung zur von der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich offener Wohngeldforderungen vorgenommenen Verrechnung von Beträgen die gesetzliche Regelung des § 366 Abs 1 BGB außer Acht und überschreitet damit die Grenze zur Willkür. (Rn.15) (Rn.16) 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008 - 85 S 18/07 WEG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2009 - 85 S 18/07 WEG - ist damit gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin, deren Verwalterin die Beteiligte zu 2 (die Klägerin) ist. In den von der Klägerin erstellten und jeweils in den Eigentümerversammlungen beschlossenen Wohngeldabrechnungen der Eigentümergemeinschaft wurden für die im Sondereigentum des Beschwerdeführers stehende Einheit folgende Fehlbeträge festgestellt: Jahr 2003: 5.974,71 Euro (Wohngeld in Höhe von 5.818,34 Euro zuzüglich eines Fehlbetrags für 2002 von 156,37 Euro) Jahr 2004: 2.195,66 Euro (Wohngeld in Höhe von 7.800,74 Euro abzüglich geleisteter Hausgeldzahlungen von 5.605,08 Euro) Jahr 2005: 3.477,50 Euro (Wohngeld in Höhe von 6.359,50 Euro abzüglich geleisteter Hausgeldzahlungen von 2.882,00 Euro) Gegen diese Abrechnungen erhob der Beschwerdeführer im Oktober 2006 gegenüber der Klägerin diverse Einwendungen. In einem - mit vom Beschwerdeführer handschriftlich ergänzten Zahlen versehenen - Anwaltsschreiben (Gerichtsakte Bl. 107) erklärte dieser nachstehende offene Kosten als "unstreitig": Jahr 2003: 4.255,59 Euro Jahr 2004: 7.125,51Euro Jahr 2005: 5.749,85 Euro Jahr 2006: 4.797,00 Euro (für die Monate Januar bis September) Von diesen Beträgen sollten nach dem Schreiben Zahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von 10.219,24 Euro in Abzug zu bringen sein. Zur Tilgung des nach seiner Rechnung verbleibenden offenen Forderungsbetrags von 11.686,89 Euro unterbreitete der Beschwerdeführer der Klägerin sodann eine "Ratenzahlungsvereinbarung", nach der eine erste Rate in Höhe von 2.000,00 Euro sofort, vier weitere Raten in dieser Höhe am 5. November und 5. Dezember 2006, am 5. Januar und 5. Februar 2007 sowie eine Schlussrate in Höhe von 1.686,89 Euro am 5. März 2007 fällig sein sollten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin diese Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben hat. Am 24. Oktober 2006 überwies der Beschwerdeführer 2.000,00 Euro an die Klägerin. Diese zog aufgrund einer ihr vom Beschwerdeführer erteilten Einzugsermächtigung am 16. November und 5. Dezember 2006 sowie am 5. Januar und 5. Februar 2007 jeweils 2.000,00 Euro und am 5. März 2007 weitere 1.686,89 Euro von dessen Konto ein. Im August 2007 erhob die Klägerin, der die Eigentümergemeinschaft eine Ermächtigung zur Geltendmachung rückständiger Wohngeldforderungen im eigenen Namen erteilt hatte, gegen den Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Charlottenburg Zahlungsklage wegen rückständiger Wohngelder in Höhe von 5.264,90 Euro nebst Zinsen. Die Klageforderung stützte sie auf einen Restbetrag in Höhe von 1.475,40 Euro aus der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2004, den vollen Fehlbetrag aus der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2005 in Höhe von 3.477,50 Euro sowie offene Wohngeldansprüche für das laufende Jahr 2007 in Höhe von 312,00 Euro. Der sich aus der Wohngeldabrechnung für 2003 ergebende Fehlbetrag in Höhe von 5.974,71 Euro sei durch Verrechnung von ohne Zweckbestimmung eingegangenen Zahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von jeweils 2.000,00 Euro im Januar und Februar 2007 und von 1.686,89 Euro im März 2007 sowie durch Verrechnung eines Teilbetrags des in der Jahresabrechnung für 2006 ausgewiesenen Guthabens von 1.008,08 Euro erloschen. Das letztere Guthaben sei im Übrigen auf den sich aus der Abrechnung für das Jahr 2004 ergebenden Fehlbetrag in Höhe von 2.195,66 Euro verrechnet worden, so dass insoweit noch die klageweise geltend gemachte Differenz von 1.475,40 Euro offen sei. Der Beschwerdeführer wandte gegen die Klage unter anderem ein, der Verrechnung der drei Geldeingänge von Januar bis März 2007 in Höhe von zusammen 5.686,89 Euro auf die (angeblich) offene Forderung aus dem Jahr 2003 durch die Klägerin stehe die zwischen ihnen geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entgegen. Seine Zahlungen seien keineswegs ohne Zweckbestimmung erfolgt, sondern vielmehr auf die von ihm im Oktober 2006 als unstreitig anerkannten Beträge, welche sich aus dem als Anlage beigefügten Anwaltsschreiben und den dort handschriftlich aufgeführten Zahlen ergäben, zu verrechnen. Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, die Einwände des Beschwerdeführers gegen die teilweise Verrechnung von Zahlungen auf die Wohngeldabrechnung 2003 seien unsubstantiiert und im Übrigen nicht streitentscheidend. Denn er habe nicht vorgetragen, dass die etwaigen Beträge auf anderweitige geltend gemachte Beträge zu verrechnen gewesen seien. Mit seiner Berufung rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Billigung der von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung der 5.686,89 Euro auf den (angeblichen) Fehlbetrag aus 2003 durch das Amtsgericht und verwies erneut auf die aus der von ihm unterbreiteten Ratenzahlungsvereinbarung folgende Zweckbestimmung. Diese sei aufgrund der Einseitigkeit des Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners auch dann zu berücksichtigen, wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Danach seien die von der Klägerin bei ihm vereinnahmten Beträge in Höhe von 21.906,13 Euro (10.219,24 Euro + 11.686,89 Euro) in Höhe von 4.255,59 Euro auf die Wohngeldabrechnung 2003, in Höhe von 7.125,51 Euro auf die Wohngeldabrechnung 2004, in Höhe von 5.749,85 Euro auf die Wohngeldabrechnung 2005 und in Höhe von 4.775,18 Euro auf die Hausgelder für Januar bis September 2006 zu verrechnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärte die Klägerin, dass ein vom Beschwerdeführer an sie gezahlter Teilbetrag von 460,00 Euro versehentlich nicht berücksichtigt worden sei und auf die restliche rückständige Forderung für das Jahr 2004 angerechnet werde. Insoweit werde die Klage nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Erklärung ab. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Das Amtsgericht habe den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung von Rückständen aus den Jahresabrechnungen 2003 bis 2005 und laufenden Wohngelds für Januar bis Juni 2007 in Höhe von zusammen 5.264,90 Euro verurteilt. Es habe insbesondere seine Anfang 2007 geleisteten Zahlungen auf die sich aus den Jahresabrechnungen ergebenden Fehlbeträge entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 366 BGB zutreffend - nämlich nach § 366 Abs. 2 BGB auf die Wohngeldrückstände aus 2003 als die ältesten Forderungen - verrechnet. Die angebliche Zahlungsvereinbarung aus dem Herbst 2006, auf welche sich der Beschwerdeführer berufe, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn zum einen sei deren Zustandekommen von der Klägerin in prozessual zulässiger Weise bestritten worden, zum anderen sei sie ihrem Inhalt nach lediglich vorläufig, da zwischen den Beteiligten Streit darüber bestanden habe, wie die Wohngeldrückstände überhaupt zu berechnen seien, und sich der Beschwerdeführer mit der vorgelegten Vereinbarung lediglich bereit erklärt habe, den seiner Ansicht nach geschuldeten Betrag auszugleichen. Aus dem Text der Vereinbarung ergebe sich jedoch, dass die Beteiligten keine endgültige Einigkeit darüber erzielt hätten, welche genauen Beträge der Beschwerdeführer für den streitgegenständlichen Zeitraum schulde, und man sich daher nur so geeinigt habe, dass er zunächst einmal das zahlen solle, was er nach eigenem Vortrag schulde. Aus dem Umstand, dass wegen der darüber hinausgehenden Forderungen der Eigentümergemeinschaft zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen und festgelegt worden sei, dass man sich darüber später einigen werde, ergebe sich der lediglich vorläufige Charakter der Ratenzahlungsvereinbarung. Wegen dieser Vorläufigkeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Zahlungen ausschließlich nach Maßgabe seiner Aufstellungen, die ohnehin nicht nachvollziehbar seien, auf die aus der Ratenzahlungsvereinbarung offenen Beträge zu verrechnen seien. Denn schon aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass diese Vereinbarung allein keinen endgültigen Behaltensgrund für die vereinnahmten Zahlungen habe darstellen können und ohnehin eine neue Verrechnung der vereinnahmten Zahlungen vorzunehmen sein würde, wenn sich die Parteien wegen der streitig gebliebenen weiteren Forderungen auseinandersetzen würden. Die teilweise Klagerücknahme ließ das Landgericht unerwähnt. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 321a ZPO, die das Landgericht mit dem - hier ebenfalls angefochtenen - Beschluss vom 17. Februar 2009 als unbegründet zurückwies. 2. Mit seiner am 19. März 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Urteil des Landgerichts Berlin geltend. Soweit das Landgericht die von der Klägerin vorgenommenen Verrechnungen der von ihm erbrachten Ratenzahlungen unter Hinweis auf § 366 Abs. 2 BGB gebilligt habe, stelle dies eine willkürliche Anwendung des Gesetzes dar. Denn diese Norm greife nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut erst dann ein, wenn der Schuldner selbst keine Bestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB getroffen habe. Vorliegend habe er aber - auch wenn man davon ausgehe, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei - von diesem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht, was der Klägerin aufgrund der zuvor getroffenen Abstimmungen über die unstreitigen Hausgeldrückstände genau bekannt gewesen sei. Der Annahme des Landgerichts, die Vereinbarung habe nur vorläufigen Charakter gehabt, stehe bereits der - vom Gericht durchaus erkannte - Sinn der Abstimmung und Zahlung entgegen, die unstreitigen Beträge endgültig zu tilgen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege ferner darin, dass das Landgericht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte Teilrücknahme der Klage in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt habe. 3. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 richtet. Entscheidungen im Anhörungsrügeverfahren sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Denn sie lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die Selbstkorrektur der Fachgerichte unter-bleibt; dabei ist unerheblich, auf welche Begründung der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss stützt (Beschluss vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13; st. Rspr.). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Das Urteil des Landgerichts vom 30. Dezember 2008 verstößt gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verankerte Willkürverbot. a) Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift allerdings nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15; 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18 und 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 29; st. Rspr.). b) Gemessen hieran überschreitet das angefochtene Urteil die Grenze zur Willkür. aa) Die Auffassung des Landgerichts, die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung der durch sie am 5. Januar, 5. Februar und 5. März 2007 vom Konto des Beschwerdeführers eingezogenen Beträge von insgesamt 5.686,89 Euro auf den in der Jahresabrechnung für das Jahr 2003 ausgewiesenen Fehlbetrag von 5.974,71 Euro entspreche der gesetzlichen Regelung, erscheint unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar. Denn sie lässt die gesetzliche Regelung des § 366 Abs. 1 BGB außer Acht. Diese Norm bestimmt, dass die vom Schuldner bei der Leistung bestimmte Schuld getilgt wird, wenn er dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht ausreicht. Da unter dem im Gesetz genannten Begriff des Schuldverhältnisses die einzelne Forderung zu verstehen ist, gilt diese Regelung auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (allg. M., vgl. exemplar. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 366, Rn. 2). Nur wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft, kommt der vom Landgericht herangezogene § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach - unter bestimmten Voraussetzungen - zunächst die ältere Schuld getilgt wird. Das Landgericht musste vorliegend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Klägerin auf die offene Wohngeldforderung für 2003 verrechneten Geldeingänge eine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen hatte. Durch die Übersendung der Aufstellung der von ihm als "unstreitig" anerkannten offenen Wohngeldforderungen an die Klägerin hat der Beschwerdeführer im Oktober 2006 zweifelsfrei klargestellt, dass er - derzeit - seine Schulden gegenüber der Eigentümergemeinschaft für das Jahr 2003 nur mit 4.255,59 Euro beziffere, für 2004 mit 7.125,51Euro, für 2005 mit 5.749,85 Euro und für die Monate Januar bis September 2006 mit 4.797,00 Euro. Dadurch, dass die in der von ihm angebotenen Ratenzahlungsvereinbarung genannte Gesamtsumme auf Grundlage dieser "unstreitigen" offenen Forderungen ermittelt worden ist und er bis März 2007 auch keine weitergehenden Forderungen der Eigentümergemeinschaft anerkannt hat, konnte die Klägerin die in der Folgezeit durch Zahlung des Beschwerdeführers bzw. von ihr selbst veranlasste Abbuchung von seinem Konto erfolgenden Gutschriften von insgesamt 11.686,89 Euro bei objektiver Betrachtung nur als (Teil-)Erfüllung dieser vom Beschwerdeführer im Oktober 2006 aufgeführten Positionen werten. Auf die Nachvollziehbarkeit der den Zahlen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Berechnungen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist oder nicht und ob diese nur vorläufigen Charakter haben sollte. Soweit die Klägerin von den von Januar bis März 2007 erfolgten Geldeingängen in Höhe von 5.686,89 Euro einen über 4.255,59 Euro hinausgehenden Betrag auf offene Forderungen gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2003 verrechnet hat, steht dies daher nicht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 366 BGB. Gleiches gilt für die teilweise Verrechnung des "Abrechnungsguthabens 2006" in Höhe von 1.008,08 Euro. Denn dieses ist ausweislich der von der Klägerin in den Prozess eingeführten Buchhaltungsunterlagen dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin die drei Geldeingänge im Oktober, November und Dezember 2006 in Höhe von zusammen 6.000,00 Euro in die Jahresabrechnung für 2006 eingebucht hat (vgl. Bl. 207 der Akten), obwohl der Beschwerdeführer für 2006 nur einen Betrag von 4.797,00 Euro "anerkannt" hatte. Bei dem "Abrechnungsguthaben" aus dem Jahr 2006 handelt es sich mithin um einen Teil der vom Beschwerdeführer mit eindeutiger Zweckbestimmung für die vorherigen Kalenderjahre erbrachten Leistungen. bb) Auch der Umstand, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, eine Zahlung des Beschwerdeführers in Höhe von 460,00 Euro sei versehentlich nicht berücksichtigt worden, der Betrag werde auf die restliche rückständige Forderung für das Jahr 2004 angerechnet und die Klage insoweit zurückgenommen, in der angefochtenen Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen worden ist, entbehrt jeden sachlichen Grundes und stellt daher einen verfassungsrechtlich zu beanstandenden Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Unabhängig davon, ob das Landgericht die Teilrücknahme der Klage, welche nach § 269 Abs. 1 ZPO der Zustimmung des Beschwerdeführers bedurfte, für zulässig oder unzulässig gehalten hat, hätte es den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ändern müssen. Bei Einordnung der Klagerücknahme als unwirksam, hätte es den - unstreitigen - Vortrag der Klägerin nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berücksichtigen und feststellen müssen, dass die Klageforderung in Höhe von 460,00 Euro gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist. Dies wiederum hätte die Stattgabe der Berufung und Abweisung der Klage in der betreffenden Höhe zur Folge haben müssen. Im anderen Fall hätte es wegen der erfolgten Teilrücknahme der Klage ebenfalls zumindest den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils in der Hauptsache ändern, nämlich um 460,00 Euro nebst Zinsen reduzieren müssen. c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf den Verstößen gegen das Willkürverbot. Es ist zum einen nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des § 366 Abs. 1 BGB zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Klage jedenfalls nicht in vollem Umfang begründet und daher der Berufung - zumindest teilweise - stattzugeben ist. Zum anderen erscheint es nach dem Vorstehenden möglich, dass die Berufung bei Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Zahlung in Höhe von 460,00 Euro und der darauf gestützten teilweisen Klagerücknahme partiell Erfolg gehabt hätte. 3. Ob darüber hinaus weitere Grundrechtsverstöße vorliegen, muss nicht entschieden werden. 4. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2009 gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 37). III. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.