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Beschluss

155 A/11

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2011:1220.155A11.0A
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Leitsätze
1a. Nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine eA auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG BE ein strenger Maßstab anzulegen. (Rn.9) 1b. Bei einer erforderlichen Folgenabwägung sind die Nachteile, die einträten, wenn eine eA nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. Eine eA kann dabei nur ergehen, wenn die Abwägung der Folgen ein deutliches Übergewicht der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl VerfGH Berlin, 14.09.2010, 115 A/10, juris Rn 12; st Rspr). (Rn.9) 2. Da der Einspruch der Antragstellerin zu 1 (M.U.T.-T.-Partei) und zu 2 (Frau S) im Wahlprüfungsverfahren (vgl Art 84 Abs 2 Nr 6 Verf BE, § 14 Nr 2, Nr 3 VerfGHG BE, § 40ff VerfGHG BE) nicht von vornherein unzulässig bzw offensichtlich begründet bzw unbegründet erscheint, ist die Frage, ob die 3 %-Sperrklausel mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit politischer Parteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt vereinbar ist, einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl VerfGH Berlin, 17.10.2006, 152 A/06, juris Rn 10). (Rn.10) 3a. Die danach notwendige Folgenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerinnen aus: Insbesondere liegen keine schweren, irreparablen Nachteile, für den Fall dass ihr Wahlprüfungsbegehren in der Hauptsache Erfolg haben sollte, vor (vgl VerfGH Berlin, 17.10.2006, 152 A/06, juris Rn 12). Eine entsprechende Umverteilung zu Gunsten der Antragstellerinnen von hier betroffenen zwei Sitzen in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ließe sich auch nachträglich korrigieren. (Rn.12) 3b. Demgegenüber wäre das Gemeinwohl im Falle des Ergehens einer eA mit vorläufiger Neuwahl oder Neufeststellung des Wahlergebnisses erheblich mehr beeinträchtigt (wird ausgeführt; vgl VerfGH Berlin, 16.11.1996, 72 A/95, LVerfGE 3, 108 <112>). (Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine eA auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG BE ein strenger Maßstab anzulegen. (Rn.9) 1b. Bei einer erforderlichen Folgenabwägung sind die Nachteile, die einträten, wenn eine eA nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. Eine eA kann dabei nur ergehen, wenn die Abwägung der Folgen ein deutliches Übergewicht der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl VerfGH Berlin, 14.09.2010, 115 A/10, juris Rn 12; st Rspr). (Rn.9) 2. Da der Einspruch der Antragstellerin zu 1 (M.U.T.-T.-Partei) und zu 2 (Frau S) im Wahlprüfungsverfahren (vgl Art 84 Abs 2 Nr 6 Verf BE, § 14 Nr 2, Nr 3 VerfGHG BE, § 40ff VerfGHG BE) nicht von vornherein unzulässig bzw offensichtlich begründet bzw unbegründet erscheint, ist die Frage, ob die 3 %-Sperrklausel mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit politischer Parteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt vereinbar ist, einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl VerfGH Berlin, 17.10.2006, 152 A/06, juris Rn 10). (Rn.10) 3a. Die danach notwendige Folgenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerinnen aus: Insbesondere liegen keine schweren, irreparablen Nachteile, für den Fall dass ihr Wahlprüfungsbegehren in der Hauptsache Erfolg haben sollte, vor (vgl VerfGH Berlin, 17.10.2006, 152 A/06, juris Rn 12). Eine entsprechende Umverteilung zu Gunsten der Antragstellerinnen von hier betroffenen zwei Sitzen in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ließe sich auch nachträglich korrigieren. (Rn.12) 3b. Demgegenüber wäre das Gemeinwohl im Falle des Ergehens einer eA mit vorläufiger Neuwahl oder Neufeststellung des Wahlergebnisses erheblich mehr beeinträchtigt (wird ausgeführt; vgl VerfGH Berlin, 16.11.1996, 72 A/95, LVerfGE 3, 108 ). (Rn.12) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerinnen begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, aufgrund der Ungültigkeit der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin unverzüglich Neuwahlen für diesen Bezirk anzusetzen, hilfsweise dass die Verteilung der Sitze in dieser Bezirksverordnetenversammlung neu zu ermitteln und festzustellen sei. Bei der Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 18. September 2011 trat die Antragstellerin zu 1 als politische Partei im Bezirk Tempelhof-Schöneberg an. Auf Platz 1 ihres Bezirkswahlvorschlags kandidierte die Antragstellerin zu 2 (ABl. S. 1729 ff., 1883, Liste Nr. 7). Die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung erfolgte gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen - LWahlG - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren ( d´Hondt ). Nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -, § 22 Abs. 2 LWahlG entfallen auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze. Im Amtsblatt für Berlin vom 20. Oktober 2011 gab die Landeswahlleiterin (Beteiligte zu 8) die festgestellten endgültigen Ergebnisse der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen und die gewählten Mitglieder bekannt (ABl., S. 2485 ff.). Danach entfielen von 153.242 abgegebenen Stimmen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg 2.831 auf den Bezirkswahlvorschlag der Antragstellerin zu 1. Wegen der Mindeststimmenanzahl (3 %-Sperrklausel) von 4.598 Stimmen erhielt die Antragstellerin zu 1 keinen der 55 Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung. Die Antragstellerinnen haben am 17. November 2011 Einspruch zur Einleitung einer Wahlprüfung eingelegt (VerfGH 155/11). Sie halten die 3 %-Sperrklausel für verfassungswidrig, weil diese zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichgewichtung der Wählerstimmen führe. Auf den Wahlvorschlag der Antragstellerin zu 1 seien 1,9 % der bei der Wahl der Bezirksverordnetenversammlung für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg abgegebenen Stimmen entfallen. Ohne Berücksichtigung der 3 %- Sperrklausel hätte die Antragstellerin zu 1 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren einen Sitz erhalten. Auch der FDP stünde ohne die Sperrklausel ein Sitz zu, während die CDU und Grüne jeweils einen Sitz weniger erhalten würden. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragstellerinnen geltend, die nach ihrer Ansicht ungültige Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg könne nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden. Die Bezirksverordnetenversammlung wäre sonst wegen der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens für eine längere Zeit verfassungswidrig zusammengesetzt. Solange würden die politischen Mehrheiten in unvertretbarer Weise verzerrt. Eine Sperrklausel beeinflusse empirisch nachweisbar das Wahlverhalten. Viele potentielle Wähler hätten letztlich nur wegen der 3 %-Sperrklausel nicht für die Antragstellerin zu 1 gestimmt. Es sei durchaus möglich, dass sie oder auch die FDP ohne Sperrklausel jeweils ein zweites oder drittes Mandat und den damit gegebenenfalls verbundenen Fraktionsstatus erreicht hätten, wenn die Wahl ohne die Sperrklausel durchgeführt worden wäre. Deshalb müsse unverzüglich neu gewählt, hilfsweise zumindest die Verteilung der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung unter Nichtberücksichtigung der 3 %-Sperrklausel neu ermittelt und festgestellt werden. Ihnen stünde dann als Partei bzw. als Kandidatin zumindest ein Sitz zu. Die 3 %-Sperrklausel sei offensichtlich verfassungswidrig. Zahlreiche Verfassungsgerichte gingen inzwischen davon aus, dass eine Sperrklausel auf kommunaler Ebene verfassungswidrig sei. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 17. März 1997 (LVerfGE 6, 32) keinerlei Ermessensspielraum für den Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung einer Sperrklausel mehr gesehen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die in § 42a VerfGHG für das Wahleinspruchsverfahren geschaffene Sonderregelung einer einstweiligen Anordnung "schon vor der Durchführung von Wahlen" ist nicht anwendbar, wenn ein Wahlrechtsverstoß erst nach der Wahl mit dem Einspruch geltend gemacht wird; sie sperrt auch nicht generell nachgezogenen Eilrechtsschutz. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erweist sich von vorneherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre. Eine einstweilige Anordnung kann dabei nur ergehen, wenn die Abwägung der Folgen ein deutliches Übergewicht der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 115 A/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichts-entscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12, m. w. N.; st. Rspr.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 1. Der von den Antragstellerinnen eingelegte Einspruch, mit welchem sie das Wahlprüfungsverfahren gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 der Verfassung von Berlin - VvB -, § 14 Nr. 2, 3, §§ 40 ff. VerfGHG eingeleitet haben, ist nicht von vornherein unzulässig und weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Ob die in Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB, § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen - LWahlG - für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen vorgesehene 3 %-Sperrklausel mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit politischer Parteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt vereinbar ist, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VerfGH 152 A/06 - Rn. 10). Dasselbe gilt für die sich auch im vorliegenden Verfahren stellende Frage, inwieweit für die begehrte Durchführung von Neuwahlen bzw. die hilfsweise begehrte Neufeststellung des Wahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung - insbesondere unter Berücksichtigung des Anpassungsbedarfs in der Bezirksverwaltung und des erklärten Wählerwillens - verfassungsrechtlich Raum bleibt (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006, a.a. O.). 2. Die danach notwendige Folgenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerinnen aus. Schwere, irreparable Nachteile für den Fall, dass das Wahlprüfungsbegehren in der Hauptsache Erfolg haben sollte, liegen nicht vor (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 12). Für eine auch vorübergehend nicht hinnehmbare Verzerrung der politischen Mehrheiten bis zur Entscheidung über die Hauptsache, die nur durch eine Neuwahl zu beseitigen wäre, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ließe sich eine nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Verteilung von - nach dem Vortrag zwei - Sitzen in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg nachträglich korrigieren. Andere wichtige und dringende Gründe des gemeinen Wohls gebieten den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O.). Demgegenüber wäre das Gemeinwohl im Falle des Ergehens einer einstweiligen Anordnung mit vorläufiger Neuwahl oder Neufeststellung des Wahlergebnisses erheblich mehr beeinträchtigt. Zum einen wären im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Wahlberechtigten zu einer wirkungslosen Wahl aufgerufen worden. Zum anderen stünde dem Bezirk sowohl bei einer Neuwahl als auch bei einer Neuverteilung einzelner Sitze ein erneuter Wechsel in der Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung als wichtigstem Organ der bezirklichen Selbstverwaltung bevor, der möglicherweise weitere Auswirkungen auf die Arbeit der anderen bezirklichen Organe hätte (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O., unter Hinweis auf den Beschluss vom 16. November 1995, LVerfGE 3, 108 ). III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Eilverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.