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Beschluss

49/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2012:0124.49.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) ist erst dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin, 01.11.2011, 185/10, FamRZ 2012, 1074).(Rn.10) 2. Hier: Das Amtsgericht hätte sich mit der Frage, ob auch die unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, wenn sie vom Versicherer nicht unverzüglich zurückgewiesen wird, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandersetzen müssen, da sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung und vom Beschwerdeführer mit im Wesentlichen zutreffenden Zitaten hervorgehoben worden war. (Rn.11) (Rn.12)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. Oktober 2008 - 205 C 178/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. 2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. und 4. Februar 2009 - 205 C 178/08 - sind gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) ist erst dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin, 01.11.2011, 185/10, FamRZ 2012, 1074).(Rn.10) 2. Hier: Das Amtsgericht hätte sich mit der Frage, ob auch die unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, wenn sie vom Versicherer nicht unverzüglich zurückgewiesen wird, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandersetzen müssen, da sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung und vom Beschwerdeführer mit im Wesentlichen zutreffenden Zitaten hervorgehoben worden war. (Rn.11) (Rn.12) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. Oktober 2008 - 205 C 178/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen. 2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. und 4. Februar 2009 - 205 C 178/08 - sind gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Versicherungsprämie trotz Kündigung des Versicherungsvertrags. Der Beschwerdeführer schloss für sein Architekturbüro mit der Beteiligten zu 2, einem Versicherungsunternehmen, im September 2005 eine Versicherung über sein Anlagevermögen (Gewerbeversicherung). Der Versicherungsvertrag sollte am 20. September 2005 beginnen und sah eine feste Laufzeit von fünf Jahren vor. Am 20. Juli 2006 kündigte der Beschwerdeführer per E-Mail die Gewerbeversicherung zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres unter Hinweis darauf, dass er sein Büro aufgegeben habe. Die Beteiligte zu 2 bestätigte ihm mit Schreiben vom 31. Juli 2006 den Eingang seiner E-Mail und bat um kurzfristige Übersendung der Gewerbeabmeldung, um den Vertrag aufheben zu können. Der Beschwerdeführer will ihr daraufhin per E-Mail seine steuerliche Abmeldung übersandt haben. Ein Jahr später erwirkte die Beteiligte zu 2 einen Mahnbescheid gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen des Versicherungsbeitrags für die Zeit vom 20. September 2006 bis 20. September 2007 in Höhe von rund 180,00 EUR. Nach Abgabe in das streitige Verfahren machte der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Charlottenburg geltend, er habe den Vertrag zum 20. September 2006 gekündigt und schulde daher keine Versicherungsbeiträge für die Zeit danach. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 trug er vor, selbst wenn die Kündigung unberechtigt gewesen sein sollte, wäre sie wirksam, weil die Beteiligte zu 2 sie nicht zurückgewiesen habe. Hierfür berief er sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur besonderen Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Versicherungsvertragsrecht sowie auf eine ständige Rechtsprechung der Instanzgerichte (unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, r + s 2002, 75; OLG Hamm, VersR 1991, 663), wonach auch eine unberechtigte Kündigung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führe, wenn sie dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht unverzüglich zurückgewiesen werde. Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 29. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht Charlottenburg den Beschwerdeführer zur Zahlung des geltend gemachten Versicherungsbeitrags. Der Versicherungsvertrag sei nicht durch die Kündigung vom 20. Juli 2006 erloschen. Als befristeter Vertrag könne er nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden. Auch stelle die Einstellung des Geschäftsbetriebes keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrages dar. Darauf komme es aber ohnehin nicht an, da kein Fall der endgültigen Betriebsaufgabe vorliege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zurückweisung einer Kündigung gingen hingegen "bereits an der Sache vorbei". Denn aus den von ihm zitierten Entscheidungen ergebe sich nur, dass eine Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht unverzüglich geschehen müsse. Letzteres entspreche aber bereits der Regelung des § 174 BGB. Eine derartige Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht sei hier aber nicht ansatzweise streitrelevant, da der Beschwerdeführer im eigenen Namen gekündigt habe und keine Zurückweisung vorliege. Die Berufung ließ das Amtsgericht nicht zu. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und lehnte zugleich den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 2. Februar 2009 wies eine andere Abteilung des Amtsgerichts das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 wies der abgelehnte Richter die Anhörungsrüge zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2008 sowie gegen die Beschlüsse vom 2. und 4. Februar 2009 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -), des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Er meint, das Amtsgericht habe die von ihm vorgetragene Rechtsprechung und Literatur bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hätte zumindest die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen müssen, da es von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei. Das Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, so dass er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Das angegriffene Urteil und die Beschlüsse seien willkürlich. Der Präsident des Amtsgerichts und die Beteiligte zu 2 haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Präsident des Amtsgerichts ist der Auffassung, das rechtliche Gehör sei nicht entscheidungserheblich verletzt. Dass der Richter die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe offenbar verkenne und irrigerweise meine, diese regele lediglich einen Fall des § 174 BGB, dürfte im Ergebnis lediglich einen Rechtsanwendungsfehler darstellen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. a) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene, mit Artikel 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 14/05 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13). Das heißt indes nicht, dass sich das Gericht in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 39). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 , 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 12 und 1. November 2011 - 185/10, 186/10 - Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG Beschlüsse vom 16. Juni 1995 - 2 BvR 382/95 - juris, Rn. 21, und 26. November 2008 - 1 BvR 670/08 - juris, Rn. 14). b) Gemessen hieran verstößt das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg gegen Art. 15 Abs. 1 VvB, soweit der Beschwerdeführer der Sache nach rügt, das Amtsgericht hätte seinen Vortrag zur Wirksamkeit seiner Kündigung wegen fehlender Zurückweisung übergangen und sich mit der von ihm hierzu zitierten Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt. Nach verbreiteter, allerdings nicht einhelliger Auffassung führt auch die unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn sie vom Versicherer nicht unverzüglich zurückgewiesen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 12 U 161/01 -, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2003 - 4 U 219/02, I-4 U 219/02 -, juris, Rn. 17 m. w. N.; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 8 Rn. 18, 19; vgl. zum Meinungsstand ferner und jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl. 2010, § 11 Rn. 30, 31; Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, § 11 Rn. 33, 37; vgl. aber auch: BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - IVa ZR 63/86 - juris, Rn. 10 und 26. Oktober 1988 - IV a ZR 140/87 - juris, Rn. 13). Das Amtsgericht hätte sich mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandersetzen müssen, da sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung und vom Beschwerdeführer mit im Wesentlichen zutreffenden Zitaten hervorgehoben worden war. Das ist nicht geschehen. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist auszuschließen, dass sich das Amtsgericht ernsthaft damit befasst und die zitierte Rechtsmeinung auch nur in Erwägung gezogen hat, nachdem der Beschwerdeführer sie in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 sowie erneut im Anhörungsrügeverfahren ausdrücklich unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung angesprochen hatte, das Amtsgericht darauf inhaltlich aber nicht eingegangen ist. Das angegriffene Urteil stützt sich vielmehr nur darauf, dass der Beschwerdeführer kein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages gehabt habe und dieser nicht aufgehoben worden sei. Dabei hat es sich auf die Feststellung beschränkt, der Vortrag des Beschwerdeführers zur Zurückweisung einer Kündigung gehe an der Sache vorbei. Dies hat es allein damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen den in § 174 BGB geregelten Fall einer Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage beträfen. Diese Annahme war offensichtlich unzutreffend. Dies hätte das Amtsgericht, wenn es die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Kenntnis genommen hätte, bereits aus dem Leitsatz erkennen können und müssen. Auch in dem Beschluss über die Anhörungsrüge hat sich das Amtsgericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter befasst. Die pauschale Behauptung in diesem Beschluss, der Amtsrichter habe den als übergangen gerügten Rechts- und Sachvortrag zur Kenntnis genommen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mangels einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage und den hierzu vom Beschwerdeführer angeführten Nachweisen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Amtsgericht trotz deren vollständiger Kenntnisnahme und Erwägung ein bloßer Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein könnte. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass das Amtsgericht dann zumindest die Berufung gegen sein Urteil hätte zulassen müssen. c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es sich mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung auseinandergesetzt hätte. Auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es demnach nicht an. 2. Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Beschlüsse vom 2. und 4. Februar 2009 gegenstandslos (Beschluss vom 1. November 2011 - VerfGH 80/08 - Rn. 18). III. Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.