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Beschluss

175/11

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2012:0529.175.11.0A
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) verlangt von dem Betroffenen, vor einer Anrufung des VerfGH alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern; das gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 199/06, NVwZ-RR 2009, 598 <600>).(Rn.12) 2. Hier: Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar vor Anrufung des VerfGH, um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. a. Sie kann schon deshalb keine sofortige Entscheidung des VerfGH verlangen, da sie sich wegen eines anhängigen finanzgerichtlichen Musterverfahrens mit einem Ruhen des Verfahrens über den Einspruch gegen ihre Steueranmeldung einverstanden erklärt hat.(Rn.14) b. Die Beschwerdeführerin hat eine erdrosselnde Wirkung und ein hohes Insolvenzrisiko nicht konkret und bezogen auf ihren Betrieb dargelegt.(Rn.14)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) verlangt von dem Betroffenen, vor einer Anrufung des VerfGH alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern; das gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze (vgl VerfGH Berlin, 04.03.2009, 199/06, NVwZ-RR 2009, 598 ).(Rn.12) 2. Hier: Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar vor Anrufung des VerfGH, um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. a. Sie kann schon deshalb keine sofortige Entscheidung des VerfGH verlangen, da sie sich wegen eines anhängigen finanzgerichtlichen Musterverfahrens mit einem Ruhen des Verfahrens über den Einspruch gegen ihre Steueranmeldung einverstanden erklärt hat.(Rn.14) b. Die Beschwerdeführerin hat eine erdrosselnde Wirkung und ein hohes Insolvenzrisiko nicht konkret und bezogen auf ihren Betrieb dargelegt.(Rn.14) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin stellt Glücksspielautomaten in Gaststätten auf. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 des Vergnügungsteuergesetzes in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vergnügungsteuergesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 559), mit welchem die Vergnügungsteuer von 11 auf 20 Prozent des Einspielergebnisses von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten erhöht wurde. Das Land Berlin erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Vergnügungsteuer für das Betreiben von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen. Bis Ende 2009 wurde die Steuer nach der Stückzahl und dem Ort der Aufstellung bemessen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten nach dem Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 29. Juni 1988 für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 123, 1), erließ das Land Berlin ein neues Vergnügungsteuergesetz vom 20. Oktober 2009 - VgStG - (GVBl. S. 479) und änderte zum 1. Januar 2010 die Bemessungsgrundlage zur Besteuerung der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten auf 11 Prozent des Einspielergebnisses eines Gerätes, unabhängig vom Aufstellungsort. Mit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 VgStG wurde der Steuersatz ab 1. Januar 2011 auf 20 Prozent erhöht. Die angegriffene Norm lautet: „Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit 20 v. H. des Einspielergebnisses.“ Die Beschwerdeführerin rügt, dass die weiter erhöhte Vergnügungsteuer keinen wirtschaftlich tragbaren Geschäftsbetrieb mehr zulasse. Die gesetzliche Erhöhung des Steuersatzes stelle eine Beeinträchtigung der durch Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützten Berufsfreiheit dar. Es handele sich um eine finale und unmittelbare Beeinträchtigung. Die angegriffene Norm beinhalte eine berufsregelnde Tendenz. Diese sei vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, da das gewerbliche Automatenspiel mit dieser Regelung eingedämmt werden sollte. Damit handele es sich um „eine in das Gewand eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme“ (vgl. BVerfGE 16, 147 ) bzw. um eine „Sondersteuer für einen bestimmten Beruf“. Dieser Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Er beinhalte eine objektive Berufszulassungsregelung, die es ihr als Gastronomieaufstellerin nicht mehr ermögliche, einen angemessenen Unternehmerlohn zu erzielen, sondern in die Insolvenz führe. Zwar stelle die Bekämpfung der Spielsucht einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, der prinzipiell auch Einschränkungen der Berufsfreiheit von einigem Gewicht nach sich ziehen dürfe. Die Neuregelung sei aber insoweit ein ungeeignetes Mittel, als durch sie das Spielangebot in Spielhallen zu Lasten der bisherigen Angebote in Gaststätten konzentriert würde. Außerdem seien die Gefahren bei Gaststätten geringer, weil dort aufgrund der typischerweise geringen Zahl von Spielgeräten ein weniger attraktives Spielangebot bestehe und in einer Gaststätte eine soziale Mindestkontrolle stattfinde. Der Landesgesetzgeber habe sich außerdem weder an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Datenmaterials orientiert noch die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen der Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Steuerbelastung in kürzester Zeit drastisch verschärft habe. Die für das Jahr 2011 zu erwartende Steuerbelastung der Beschwerdeführerin entspreche gegenüber dem Jahr 2009 einer Steigerung von 520 Prozent. Nach der Studie einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei ein Vergnügungsteuersatz von 8,82 Prozent tragbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch nicht mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Vertrauensschutz vereinbar. Dem Betroffenen müsse ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um sich auf die neue Rechtslage einstellen zu können. Das sei hier bei zwei erheblichen Steuererhöhungen innerhalb eines Jahres ohne Übergangsregelung nicht der Fall. Auch sei die Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz des Landes durch Art. 105 Abs. 2a GG nicht beachtet worden. Aus den genannten Gründen verstoße die Neuregelung auch gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 23 Abs. 1 VvB. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Senat von Berlin - Beteiligter zu 2 - hat mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Steueranmeldungen ab Februar 2011 Einspruch eingelegt habe. Im Hinblick auf ein Musterverfahren habe sie sich damit einverstanden erklärt, dass über die Einsprüche zunächst nicht entschieden werde. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Beschwerdeführerin ist zwar durch die angegriffene Neuregelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 186/07 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 13; st. Rspr.). § 5 Abs. 1 Satz 1 VgStG n. F. betrifft sie auch unmittelbar, weil die Bestimmung selbst ihre Rechtsstellung verändert und ihr kraft Gesetzes eine zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung auferlegt, die spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 122, 63 ; BVerfGE 110, 370 ), denn auch die Steuerpflicht als solche, ihr Zeitraum sowie die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten folgen unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 3, 7 VgStG). Die Höhe der jeweils zu zahlenden Steuer ergibt sich allerdings aus der vom Automatenaufsteller bei der Finanzbehörde einzureichenden Steueranmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VgStG). Insoweit ist ohne Bedeutung, dass die Anmeldung gemäß §§ 7 Abs. 8 VgStG, 150 Abs. 1 Satz 3, 168 Satz 1 AO die Rechtswirkung eines Steuerbescheides unter Vorbehalt der Nachprüfung hat. Die Gleichstellung einer Steueranmeldung mit dem Steuerbescheid (vgl. § 218 Abs. 1 Satz 2 AO) hat nämlich nur Wirkung für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. Satz 1 dieser Vorschrift). Das Steuerschuldverhältnis selbst ist hinsichtlich Besteuerungsgegenstand, -zeitraum und Höhe der Steuer bereits in §§ 1 und 5 VgStG unmittelbar konkretisiert, und der Steueranspruch ist gemäß § 38 AO für den jeweiligen Anmeldezeitraum auch ohne die Anmeldung entstanden. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern; das gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze (vgl. Urteile vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, Rn. 44, und 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LVerfGE 15, 34 ; st. Rspr.). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - aufgrund deren besseren Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - Rn. 13; st. Rspr.). Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt danach insbesondere Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (Urteil vom 4. März 2009, a. a. O.). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe im Sinne des entsprechend anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorliegen (Urteile vom 4. März 2009, a. a. O., Rn. 78, und vom 1. November 2004, a. a. O., Rn. 64). Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof über eine Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass für eine sofortige Entscheidung im vorliegenden Verfahren. b) Der Beschwerdeführerin ist es insbesondere zumutbar, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Gegen die monatlichen Steueranmeldungen ist der Einspruch gemäß § 347 AO und nach erfolglosem Einspruch die Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 AO statthaft. Nach der Mitteilung des Beteiligten zu 2 hat die Beschwerdeführerin einen ersten Einspruch bereits gegen die Steueranmeldung für Februar 2011 im März 2011 eingelegt, sich wegen eines anhängigen Musterverfahrens aber mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt. Schon deshalb kann sie keine sofortige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verlangen und erwarten. Soweit sie vorträgt, dass die angegriffene Regelung eine erdrosselnde Wirkung habe und ein hohes Insolvenzrisiko bestehe, hat sie schon nicht konkret und bezogen auf ihren Betrieb dargelegt, welche Konsequenzen es hätte, wenn sie zunächst um fachgerichtlichen Eil- und Hauptsacherechtsschutz nachsucht und den Rechtsweg erschöpft. Es fehlen im Übrigen auch jegliche Angaben zum Stand des Musterverfahrens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.