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Beschluss

119/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2012:0620.119.09.0A
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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Kostenentscheidung kann selbstständiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sich der geltend gemachte Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung und nicht auch auf die Entscheidung in der Sache bezieht (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 138/05). (Rn.14) 2a. Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) garantiert den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Das Fachgericht ist dabei verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.  (Rn.17) 2b. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 29.05.2012, 87/10; st Rspr). (Rn.17) 3a. Nach allgemeiner Auffassung entfällt die Kostenbelastung des Beklagten nach § 161 Abs 3 VwGO nur, wenn er einen objektiv zureichenden Grund hatte, den bei ihm gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden, und der Kläger diesen Verzögerungsgrund kannte oder kennen musste (vgl BVerwG, 23.07.1991, 3 C 56/90, NVwZ 1991, 1180).  (Rn.19) 3b. Die Überlastung der zuständigen Behörden kann einen solchen objektiven zureichenden Grund darstellen, wenn sie vorübergehender, außergewöhnlicher Natur ist, nicht dagegen, wenn es sich um eine länger andauernde Überlastungssituation handelt, dem organisatorisch hätte begegnet werden können (vgl OVG Hamburg, 01.09.1989, Bs I 44/89, NJW 1990, 1379 <1380>). (Rn.19) 4. Hier: Gemessen daran verletzt das Urteil des VG den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE. Aus den Entscheidungsgründen geht nicht hervor, dass das VG ihren - für den Rechtsstreit zentralen - Parteivortrag zur Anwendung des § 161 Abs 3 VwGO zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.  (Rn.18) a. Die Beschwerdeführerin hat den seit Jahren zu verzeichnenden Anstieg der Geschäftsbelastung vor dem VG dargelegt und ausgeführt, dass die Annahme eines objektiv zureichenden Verzögerungsgrundes hier nicht in Betracht komme. - Mit diesem Parteivortrag hätte sich das VG bei seiner Kostenentscheidung befassen müssen; indes fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung. (Rn.19) b. Das VG hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente auch im Anhörungsrügeverfahren nicht erkennbar zur Kenntnis genommen und in der gebotenen Weise erwogen. (Rn.21)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2009 - VG 9 K 82.09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, soweit darin über die Kosten entschieden wird. Er wird insoweit aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 - VG 9 K 247.09 R - ist gegenstandslos. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Kostenentscheidung kann selbstständiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sich der geltend gemachte Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung und nicht auch auf die Entscheidung in der Sache bezieht (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 138/05). (Rn.14) 2a. Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) garantiert den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Das Fachgericht ist dabei verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. (Rn.17) 2b. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 29.05.2012, 87/10; st Rspr). (Rn.17) 3a. Nach allgemeiner Auffassung entfällt die Kostenbelastung des Beklagten nach § 161 Abs 3 VwGO nur, wenn er einen objektiv zureichenden Grund hatte, den bei ihm gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden, und der Kläger diesen Verzögerungsgrund kannte oder kennen musste (vgl BVerwG, 23.07.1991, 3 C 56/90, NVwZ 1991, 1180). (Rn.19) 3b. Die Überlastung der zuständigen Behörden kann einen solchen objektiven zureichenden Grund darstellen, wenn sie vorübergehender, außergewöhnlicher Natur ist, nicht dagegen, wenn es sich um eine länger andauernde Überlastungssituation handelt, dem organisatorisch hätte begegnet werden können (vgl OVG Hamburg, 01.09.1989, Bs I 44/89, NJW 1990, 1379 ). (Rn.19) 4. Hier: Gemessen daran verletzt das Urteil des VG den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE. Aus den Entscheidungsgründen geht nicht hervor, dass das VG ihren - für den Rechtsstreit zentralen - Parteivortrag zur Anwendung des § 161 Abs 3 VwGO zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. (Rn.18) a. Die Beschwerdeführerin hat den seit Jahren zu verzeichnenden Anstieg der Geschäftsbelastung vor dem VG dargelegt und ausgeführt, dass die Annahme eines objektiv zureichenden Verzögerungsgrundes hier nicht in Betracht komme. - Mit diesem Parteivortrag hätte sich das VG bei seiner Kostenentscheidung befassen müssen; indes fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung. (Rn.19) b. Das VG hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente auch im Anhörungsrügeverfahren nicht erkennbar zur Kenntnis genommen und in der gebotenen Weise erwogen. (Rn.21) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2009 - VG 9 K 82.09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, soweit darin über die Kosten entschieden wird. Er wird insoweit aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 - VG 9 K 247.09 R - ist gegenstandslos. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, die ihr nach Rücknahme einer Untätigkeitsklage sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Anfang Juni 2008 beantragte die in Berlin als Ärztin tätige Beschwerdeführerin bei der Ärztekammer Berlin (Beteiligte zu 2) ihre Zulassung zur Facharztprüfung. Mit Bescheid vom 5. August 2008 lehnte die Beteiligte zu 2 diesen Antrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe zu wenig anrechnungsfähige Zeiten nachgewiesen. Des Weiteren fehlten die erforderliche Prüfungsempfehlung sowie der Nachweis ausreichender Operations- und Untersuchungszahlen. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 18. August 2008 Widerspruch ein. Der Ablehnungsbescheid sei unter anderem schon deswegen rechtswidrig, weil er im Wesentlichen mit Pauschalbehauptungen begründet werde, die nicht erkennen ließen, welche konkreten Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung noch fehlten. Nachdem sich die Beteiligte zu 2 bis Anfang Dezember 2008 außer Übersendung einer Eingangsbestätigung nicht gemeldet hatte, forderte sie der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 16. Dezember entweder die erbetenen Präzisierungen vorzunehmen oder abschließend über den anhängigen Widerspruch zu entscheiden. Anderenfalls werde Untätigkeitsklage erhoben. Daraufhin teilte die Beteiligte zu 2 unter dem 8. Dezember mit, der „Weiterbildungsausschuss III“ habe sich in seiner letzten Sitzung eingehend mit ihrem Widerspruch beschäftigt, ihm aber im Ergebnis nicht abgeholfen. Zur weiteren Bearbeitung werde der Vorgang an den „Weiterbildungsausschuss Widerspruch“ abgegeben. Am 18. Dezember 2008 erhob die Beschwerdeführerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin. In ihrer Klageerwiderung machte die Beteiligte zu 2 geltend, es lägen zureichende Gründe für die bisherige Bearbeitungszeit des Widerspruchs vor. Die am Verfahren beteiligten Ausschüsse seien ehrenamtlich tätig, was bereits zu längeren Bearbeitungszeiten führe. Des Weiteren sei es infolge der Neufassung der ärztlichen Weiterbildungsordnung im Frühjahr 2006 in den Jahren 2006 und 2007 zu einer deutlichen Mehrbelastung ihrer Weiterbildungsausschüsse infolge signifikant gestiegener Antragszahlen gekommen. Dieser Trend habe sich 2008 fortgesetzt. Durch organisatorische Maßnahmen ließen sich die hieraus resultierenden längeren Bearbeitungszeiten nur begrenzt auffangen. Der zuständige Weiterbildungsausschuss Widerspruch werde voraussichtlich am 26. Februar 2009 entscheiden. Sie rege daher an, ihr eine angemessene Frist nach § 75 Satz 3 VwGO zu setzen. Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die von der Beteiligten zu 2 vorgetragenen Gründe reichten nicht aus, um die überlange Bearbeitungsdauer des Widerspruchs zu rechtfertigen. Nur ein vorübergehender Anstieg der Geschäftsbelastung könne einen objektiv zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne der einschlägigen verwaltungsprozessualen Vorschriften darstellen, nicht aber die hier geltend gemachte längerfristige Überlastung. Am 25. März 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, ohne dass das Gericht zuvor eine Frist gesetzt hatte. Hierauf nahm die Beschwerdeführerin ihre Klage zurück und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen. Die beantragte Kosten-entscheidung lasse sich entweder auf § 161 Abs. 3 VwGO oder auf § 155 Abs. 4 VwGO stützen. § 161 Abs. 3 VwGO gelte auch bei Rücknahme einer Untätigkeitsklage. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten scheide in diesen Fällen nur dann aus, wenn ein zureichender Grund für die lange Bearbeitungszeit vorliege und der Kläger diesen Grund kannte oder kennen musste (Hinweis auf Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 - BVerwG 3 C 56/90 -). Dies müsse zu einer Kostenentscheidung zu Lasten der Beteiligten zu 2 führen. Im Übrigen habe diese die Verfahrenskosten auch deshalb zu tragen, weil sie durch die unzureichende Begründung ihres Ausgangsbescheides Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, die Entstehung der Kosten daher im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO auf ihrem Verschulden beruhe. Die Beteiligte zu 2 beantragte, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Überlastung der ehrenamtlichen Ausschüsse infolge der Neufassung der Weiterbildungsordnung im Frühjahr 2006 stelle einen zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung dar, welcher der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei oder zumindest hätte bekannt sein müssen. Sie erhalte als Kammermitglied regelmäßig die Mitgliederzeitschrift, in der mehrfach auf die Überlastungssituation hingewiesen worden sei. § 155 Abs. 4 VwGO sei schon deshalb unanwendbar, weil der Ablehnungsbescheid alle wesentlichen Eckdaten enthalten habe. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 5. Mai 2009 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren ein und legte der Beschwerdeführerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten auf. Unabhängig davon, ob § 161 Abs. 3 VwGO auf Fälle der Klagerücknahme anzuwenden sei, lägen jedenfalls die Vor-aussetzungen dieser Bestimmung nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe nicht mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung am 18. Dezember 2008 rechnen können. Aufgrund des Schreibens vom 8. Dezember habe sie gewusst, dass es bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids noch einige Zeit dauern würde, zumal die Überlastungssituation der Ausschüsse den Betroffenen aufgrund von Veröffentlichungen in der Mitgliederzeitschrift der Beteiligten zu 2 bekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen könne es sich bei den durch das Klageverfahren entstandenen Kosten auch nicht um Kosten im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO handeln. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge mit der Begründung, das Gericht habe ihren Vortrag zum Fehlen eines zureichenden Grundes nicht zur Kenntnis genommen, zumindest aber nicht erwogen. In den Entscheidungsgründen fehle trotz ihrer Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur jegliche Überlegung hierzu. Allerdings lasse sich die insoweit mehrdeutige Begründung unter Umständen auch so verstehen, als habe das Gericht - unabhängig von der objektiven Berechtigung der geltend gemachten Verzögerungsgründe - lediglich ihre subjektive Kenntnis dieser Gründe prüfen wollen. Sollte dies tatsächlich die vom Gericht eingenommene Sichtweise gewesen sein, so hätte es sie hierauf rechtzeitig hinweisen, zumindest aber in den Entscheidungsgründen hierzu ausdrücklich Stellung nehmen müssen. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO vollständig übergangen habe, obwohl das in der unzureichenden Bescheidbegründung liegende vorprozessuale Verschulden der Beteiligten zu 2 unabhängig von der Kostenvorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO eine Kostenentscheidung zu deren Lasten hätte nach sich ziehen müssen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2009 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Das Gericht sei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Dies gelte insbesondere im Fall der Klagerücknahme, für den § 155 Abs. 2 VwGO eine eindeutige Regelung vorsehe. Gleichwohl sei die Nichtanwendbarkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kostenvorschriften im Einstellungsbeschluss kurz begründet worden. Es sei davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin angesichts der Abgabenachricht vom 8. Dezember 2008 habe erkennen können, dass mit einer Widerspruchsentscheidung vor Klageerhebung nicht zu rechnen gewesen sei. Die Kosten des Klageverfahrens seien daher von ihr und nicht von der Beteiligten zu 2 verschuldet. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 5. Mai 2009 und rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 15 Abs. 1 VvB (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 10 Abs. 1 VvB (Willkürverbot). Das Verwaltungsgericht habe ihren mit einschlägiger Literatur und Rechtsprechung unterlegten Vortrag zur Notwendigkeit der im Rahmen des § 161 Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Prüfung eines objektiv zureichenden Grundes ebenso wenig zur Kenntnis genommen wie den Vortrag zum Fehlen eines solchen Grundes und zum Verschulden der Beteiligten zu 2 infolge unzureichender Begründung des Ablehnungsbescheids, obwohl es sich um zentrale Fragen des Verfahrens gehandelt habe. Darüber hinaus habe es seine gerichtlichen Aufklärungspflichten verletzt, indem es vor Beschlussfassung nicht darauf hingewiesen habe, dass es im Rahmen der Prüfung des § 161 Abs. 3 VwGO entgegen der einschlägigen Rechtsprechung vom Vorliegen eines zureichenden Grundes bzw. von der Entbehrlichkeit dieser Tatbestandsvoraussetzung ausgehen werde. Insoweit stelle sich der Beschluss als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Sollte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, der Ausschluss einer Kostenbelastung der Beklagtenseite gemäß § 161 Abs. 3 VwGO setze lediglich voraus, dass der Kläger bei Klageerhebung wisse, dass die Behörde - aus welchen berechtigten oder unberechtigten Gründen auch immer - in nächster Zeit nicht entscheiden werde, so sei dies willkürlich. Die Beteiligten haben nach § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei ausreichend auf den Kern des tatsächlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin eingegangen und habe jedenfalls inzident das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung bejaht. Von einer Überraschungsentscheidung könne nicht gesprochen werden, da gerade die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes zwischen den Beteiligten vorab streitig diskutiert worden sei. Auch sei das Gericht hinreichend auf die Frage einer Kostentragungspflicht aufgrund von § 155 Abs. 4 VwGO eingegangen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Eine gerichtliche Kostenentscheidung kann selbständiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sich der geltend gemachte Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung und nicht auch auf die Entscheidung in der Sache bezieht (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 138/05 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 74, 78 ; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 - juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2010, 1349 ). Dies gilt unabhängig davon, ob die beanstandete Kostenentscheidung - wie bei Rücknahme einer Klage, Erledigung der Hauptsache oder Vergleich - isoliert oder ob sie in Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 74, 78 ). Gemessen daran besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfassungsverstöße beziehen sich ausschließlich auf die zu ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung, insbesondere die Anwendung der einschlägigen Rechtsnorm; eine Entscheidung zur Sache ist nicht ergangen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Kostenentscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). a) Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert - inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG - den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem Recht der Parteien, sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar ist grundsätzlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschluss vom 29. Mai 2012 - VerfGH 87/10 - m. w. N.; st. Rspr.). b) Gemessen daran verletzt die beanstandete Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Aus den Entscheidungsgründen geht nicht hervor, dass das Gericht ihre zur Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. § 161 Abs. 3 VwGO sieht vor, dass die Kosten eines vor Entscheidung über eine Untätigkeitsklage anderweitig abgeschlossenen Verfahrens stets vom Beklagten zu tragen sind, wenn der Kläger mit Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Nach allgemeiner Auffassung entfällt die Kostenbelastung des Beklagten nur, wenn er einen objektiv zureichenden Grund hatte, den bei ihm gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden, und der Kläger diesen Verzögerungsgrund kannte oder kennen musste (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 - NVwZ 1991, 1180 ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 161 Rn. 37). Die Überlastung der zuständigen Behörden kann einen solchen zureichenden Grund darstellen, wenn sie vorübergehender, außergewöhnlicher Natur ist, nicht dagegen, wenn es sich um eine länger andauernde Überlastungssituation handelt, der organisatorisch hätte begegnet werden können (ThürVerfGH, NJW 2001, 2708 ; OVG Hamburg, NJW 1990, 1379 ; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Juli 2001 - 1 E 59/01 - juris Rn. 2 f.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 75 Rn. 13). Auf diese rechtlichen Vorgaben hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung und Kommentare mehrfach hingewiesen und ausgeführt, dass angesichts des bereits seit 2006 zu verzeichnenden Anstiegs der Geschäftsbelastung der betroffenen Weiterbildungsausschüsse die Annahme eines objektiv zureichenden Verzögerungsgrundes hier nicht in Betracht komme. Mit diesen von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen und für die zu treffende Kostenentscheidung erheblichen Fragen musste sich das Gericht auseinandersetzen. Falls es - was dem Entscheidungstext nicht eindeutig zu entnehmen ist - die Prüfung des § 161 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO entgegen der herrschenden Meinung auf das subjektive Element beschränken wollte, wäre auf die Frage der „richtigen“ Auslegung des § 161 Abs. 3 VwGO einzugehen und eine Abweichung von der herrschenden Ansicht ausdrücklich und nachvollziehbar zu begründen gewesen. Falls es dagegen - mit der herrschenden Meinung - das Vorliegen eines objektiv zureichenden Grundes für die verzögerte Bearbeitung für erforderlich halten und bejahen wollte, hätte es ausführen müssen, warum die seit längerem anhaltende Überlastungssituation der Beteiligten zu 2 einen solchen Grund darstellte. Dies gilt umso mehr, als die Anerkennung der geltend gemachten Überlastung als objektiv zureichender Grund hier nicht auf der Hand lag. Schließlich hatte das Verwaltungsgericht selbst, indem es von der seitens der Beteiligten zu 2 angeregten Aussetzung des Verfahrens (§ 75 Satz 3 VwGO) absah, den Anschein gesetzt, einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs verneinen zu wollen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 23-IV-06 - juris Rn. 12). Eine diesen Vorgaben entsprechende Auseinandersetzung mit den genannten Fragen lässt sich dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen. Seine Ablehnung einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht lediglich mit der Erwägung begründet, die Beschwerdeführerin habe nicht mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen dürfen, weil sie über Stand und äußeren Ablauf des Widerspruchsverfahrens informiert war. Aus dem Satz der angefochtenen Kostenentscheidung, der die geltend gemachten Verzögerungsgründe anspricht („Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass die Überlastung der ehrenamtlich tätigen Ausschüsse durch Artikel in ihrer Mitgliederzeitschrift auch den Betroffenen bekannt war.“), lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, ob - und gegebenenfalls warum - das Gericht die vorgebrachten Gründe als objektiv zureichend im vorgenannten Sinne ansah oder ob - und gegebenenfalls warum - es diese Frage für unerheblich ansah. Das Verwaltungsgericht hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente auch im Anhörungsrügeverfahren nicht erkennbar zur Kenntnis genommen und in der gebotenen Weise erwogen, sondern wiederum ausschließlich darauf abgestellt, die Beschwerdeführerin habe angesichts ihrer Kenntnis vom üblichen Ablauf eines Widerspruchsverfahrens sowie der erst kurz vor Klageerhebung erfolgten Abgabe des Widerspruchs an den zuständigen Widerspruchsausschuss nicht mit einer Entscheidung vor Klageerhebung rechnen dürfen. Den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 VvB genügt dies nicht. c) Die angefochtene Kostenentscheidung beruht auf der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es sich mit den von der Beschwerdeführerin zu der kostenrechtlichen Ausnahmevorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hätte, zu einem für sie günstigeren Kostenausspruch gekommen wäre. Auf weitere, von der Beschwerdeführerin gerügte Grundrechtsverletzungen kommt es danach nicht mehr an. 3. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 1. November 2011 - VerfGH 185/10, 186/10 -, Rn. 21; st. Rspr.). III. Die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung ist nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) aufzuheben. Insoweit ist die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist zu II. 2 mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.