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Beschluss

172/12

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2012:1212.172.12.0A
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Leitsätze
Zur Geltendmachung von PKH zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer jedenfalls den Sachverhalt schildern und wenigstens im Kern deutlich machen, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen die angegriffene Entscheidung erheben will.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Geltendmachung von PKH zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer jedenfalls den Sachverhalt schildern und wenigstens im Kern deutlich machen, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen die angegriffene Entscheidung erheben will. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts für die am 17. November 2012 erhobene Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 52 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - i. V. m. §§ 114 ff. ZPO nicht vorliegen. Es fehlt bereits an hinreichenden Darlegungen entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Beschwerdeführer muss danach jedenfalls den Sachverhalt schildern und wenigstens im Kern deutlich machen, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen die angegriffene Entscheidung erheben will (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 - 1 BvR 1686/93 - juris Rn. 1; und 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - juris Rn. 15). Diese Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. So hat er den seinem Begehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht geschildert und außer der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts keine weiteren Unterlagen übersandt, insbesondere keine Vorentscheidungen. Die Verfassungsbeschwerde hat außerdem bei summarischer Prüfung auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Entscheidung des Kammergerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer möglicherweise der Sache nach auch die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -) geltend machen will, wäre mangels Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO der Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB nicht darin zu erblicken, dass das Kammergericht „keine Begründung geliefert, sondern nur auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen“ habe. Dies trifft schon im Ausgangspunkt nicht zu, weil das Kammergericht auf Seite 2 des angegriffenen Beschlusses auf das Beschwerdevorbringen eingegangen ist. Im Übrigen ist die Bezugnahme auf die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Begründung der Generalstaatsanwaltschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Prüfung ist nicht veranlasst.