Beschluss
60/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0123.60.10.0A
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Leitsätze
1a. Aus Art 15 Abs 1 Verf BE ergibt sich keine generelle Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung kundzutun, und auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht, wie sie das einfache Recht etwa in § 139 ZPO normiert. Es kann nur dann auch verfassungsrechtlich geboten sein, einen Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf damit nicht zu rechnen brauchte (VerfGH Berlin, 14.01.2010, 67/09 mwN; st. Rspr.).(Rn.16)
1b. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich, dass ein Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten darf und es ihm verwehrt ist, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl BVerfG, 25.06.2003, 1 BvR 861/03, BVerfGK 1, 214 mwN).
2. Grundsätzlich können nur solche Verletzungen von Grundrechten gerügt werden können, die im fachgerichtlichen Instanzenzug nicht korrigierbar gewesen waren (vgl. VerfGH Berlin 21.04.2009, 18/08, JR 2009, 367 mwN; st. Rspr.). Das gilt nur eingeschränkt, wenn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß im Instanzenzug entscheidungstragend fortgewirkt und den Zugang zu einer Sachprüfung verhindert hat. (Rn.14)
3. Hier:
3a. Das LG hat versäumt, die Beschwerdeführer hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass es die Klage als unzulässig ansah. Aufgrund der erst kurze Zeit vor der Klageerhebung erfolgten Änderung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Prozessverlaufs vor dem Landgericht mussten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass das Gericht ihre Klage als unzulässig abweist.(Rn.19)
3b. Die Beschwerdeführer hatten keinen Anlass, eine Änderung der Parteibezeichnung oder einen Parteiwechseln zu beantragen, da das Landgericht die Klage bis zur mündlichen Verhandlung selbst als zulässig behandelt hat. (Rn.21)
3c. Das LG hat, indem es nicht auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt hat, seine Pflicht verletzt, den Beteiligten durch eine faire Verfahrensführung zum rechtlichen Gehör in der Sache zu verhelfen und den begehrten Rechtsschutz zu gewähren.(Rn.22)
3d. Das KG hätte bei verfassungsrechtlich zutreffender Beurteilung des angefochtenen Urteils der Grundrechtsverletzung durch das LG abhelfen müssen. Der Verfassungsverstoß stellt einen gemäß § 513 Abs 1 iVm § 529 Abs 2 ZPO mit der Berufung rügbaren Rechtsfehler dar. (Rn.18)
(Rn.23)
3e. Teilweise Unzulässigkeit wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung (Rn.13)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 - 31 O 314/05 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 9. Februar 2010 - 7 U 137/09 - verletzen die Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 in ihren Grundrechten aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie werden insoweit aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde der weiteren Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.
2. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 19. März 2010 - 7 U 137/09 - hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern zu 13, 14 und 16 ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Aus Art 15 Abs 1 Verf BE ergibt sich keine generelle Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung kundzutun, und auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht, wie sie das einfache Recht etwa in § 139 ZPO normiert. Es kann nur dann auch verfassungsrechtlich geboten sein, einen Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf damit nicht zu rechnen brauchte (VerfGH Berlin, 14.01.2010, 67/09 mwN; st. Rspr.).(Rn.16) 1b. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich, dass ein Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten darf und es ihm verwehrt ist, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl BVerfG, 25.06.2003, 1 BvR 861/03, BVerfGK 1, 214 mwN). 2. Grundsätzlich können nur solche Verletzungen von Grundrechten gerügt werden können, die im fachgerichtlichen Instanzenzug nicht korrigierbar gewesen waren (vgl. VerfGH Berlin 21.04.2009, 18/08, JR 2009, 367 mwN; st. Rspr.). Das gilt nur eingeschränkt, wenn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß im Instanzenzug entscheidungstragend fortgewirkt und den Zugang zu einer Sachprüfung verhindert hat. (Rn.14) 3. Hier: 3a. Das LG hat versäumt, die Beschwerdeführer hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass es die Klage als unzulässig ansah. Aufgrund der erst kurze Zeit vor der Klageerhebung erfolgten Änderung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Prozessverlaufs vor dem Landgericht mussten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass das Gericht ihre Klage als unzulässig abweist.(Rn.19) 3b. Die Beschwerdeführer hatten keinen Anlass, eine Änderung der Parteibezeichnung oder einen Parteiwechseln zu beantragen, da das Landgericht die Klage bis zur mündlichen Verhandlung selbst als zulässig behandelt hat. (Rn.21) 3c. Das LG hat, indem es nicht auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt hat, seine Pflicht verletzt, den Beteiligten durch eine faire Verfahrensführung zum rechtlichen Gehör in der Sache zu verhelfen und den begehrten Rechtsschutz zu gewähren.(Rn.22) 3d. Das KG hätte bei verfassungsrechtlich zutreffender Beurteilung des angefochtenen Urteils der Grundrechtsverletzung durch das LG abhelfen müssen. Der Verfassungsverstoß stellt einen gemäß § 513 Abs 1 iVm § 529 Abs 2 ZPO mit der Berufung rügbaren Rechtsfehler dar. (Rn.18) (Rn.23) 3e. Teilweise Unzulässigkeit wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung (Rn.13) 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 - 31 O 314/05 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 9. Februar 2010 - 7 U 137/09 - verletzen die Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 in ihren Grundrechten aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie werden insoweit aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde der weiteren Beschwerdeführer wird zurückgewiesen. 2. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 19. März 2010 - 7 U 137/09 - hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern zu 13, 14 und 16 ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführer, eine Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Mitglieder, wenden sich gegen die im Berufungsverfahren bestätigte Abweisung ihrer Klage gegen den Bauträger (Beteiligter zu 3) als unzulässig. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beschwerdeführerin zu 16, in Berlin-Pankow. In einer Eigentümerversammlung am 2. Juli 2005 beschlossen die Wohnungseigentümer, Mängel am Gemeinschafts- und Sondereigentum im Rahmen einer Kostenvorschussklage gegenüber dem Beteiligten zu 3 gemeinschaftlich geltend zu machen. Dies geschah mit einer am 26. Juli 2005 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klageschrift vom 20. Juli 2005. In deren Rubrum waren die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 als Kläger bezeichnet. Am 8. September 2005 erließ das Landgericht gegen den Beteiligten zu 3 ein Versäumnisurteil. Auf dessen Einspruch verhandelte das Landgericht in den Jahren 2005 bis 2009 mehrfach mit den Parteien zur Sache und zu einem vom Gericht im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten über die geltend gemachten Mängel. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 wies es darauf hin, dass die Ansprüche auf Vorschusszahlung bezüglich der Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden könnten, weil diese die Angelegenheit an sich gezogen habe. Die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1 bis 15 beantragte daraufhin eine Erklärungsfrist und vertrat die Auffassung, die Klage sei ohnehin von der Beschwerdeführerin zu 16 erhoben worden. Schließlich stellte sie die Anträge vorsorglich klageändernd auch für die Beschwerdeführerin zu 16 für den Fall, dass das Landgericht die einzelnen Wohnungseigentümer als Kläger ansehe. Der Beteiligte zu 3 stimmte der Änderung der Klage nicht zu. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22. Juni 2009 beantragte die Prozessbevollmächtigte, das Rubrum dahingehend zu ändern, dass die Klägerin die Beschwerdeführerin zu 16 sei. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 wies das Landgericht die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es an, alleine die Beschwerdeführerin zu 16, nicht aber die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 seien prozessführungsbefugt gewesen, weil die Beschwerdeführerin zu 16 die Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen habe. Von der ungeachtet dessen fortbestehenden Möglichkeit, einzelne oder alle Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Durchsetzung der Kostenvorschussklage im Wege gewillkürter Prozessstandschaft zu ermächtigen, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Gebrauch gemacht. Die fehlende Prozessführungsbefugnis der Beschwerdeführer zu 1 bis 15 könne auch nicht im Wege der Rubrumsberichtigung hergestellt werden, weil diese nur bei einer offenbaren Unrichtigkeit der Parteibezeichnung in Betracht komme. Eine solche liege aber auch nach Auslegung der Parteibezeichnung nicht vor. Ein allein in Betracht kommender Parteiwechsel scheitere an der fehlenden Zustimmung des Beklagten. In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31. Juli 2009 ermächtigte die Beschwerdeführerin zu 16 vorsorglich und klarstellend die Beschwerdeführer zu 1 bis 15, neben ihr einzeln oder gemeinsam im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Kostenvorschussklage durchzusetzen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2009 legten die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 sowie die Beschwerdeführerin zu 16 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das Landgericht habe die Beschwerdeführer entgegen § 139 Abs. 1 Satz 2 letzte Alt. ZPO nicht darauf hingewiesen, dass die nach seinem rechtlichen Hinweis umgestellten Klageanträge unzulässig sein könnten. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageänderung sei sachdienlich. Jedenfalls sei die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich. Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 wies das Kammergericht die Beschwerdeführer darauf hin, es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin zu 16 sei spätestens, nachdem sie die Angelegenheit an sich gezogen hatte, alleine prozessführungsbefugt gewesen. Nach objektiver Auslegung der Klageschrift sei die Klage aber nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern von den Wohnungseigentümern erhoben worden. Eine Rubrumsberichtigung sei insofern nicht möglich. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 hätten keine Zweifel an der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehr bestanden. Der in erster Instanz hilfsweise beantragte Parteiwechsel sei unzulässig, weil er bedingt erklärt worden sei. Das Landgericht habe auch nicht die ihm obliegende Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt. Es habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung auf die Bedeutung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 2005 für die Frage der prozessualen Geltendmachung der Ansprüche hingewiesen und Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegeben. Weitergehender Hinweise dazu hätte es nicht bedurft. In der Berufungsinstanz sei die nunmehr beantragte Parteierweiterung unzulässig. Es lägen schon die Voraussetzungen des § 529 ZPO nicht vor. Die Parteierweiterung könne nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen habe. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 3 weder eingewilligt noch sei die Parteierweiterung sachdienlich. Die Beschwerdeführer trugen hierzu vor, die geplante Zurückweisung der Berufung verstieße gegen die §§ 139 Abs. 1 S. 2, 156 Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher Bedenken des Kammergerichts zu den Möglichkeiten einer Rubrumsberichtigung, einer Parteierweiterung in erster bzw. zweiter Instanz sowie zu einer Prozessstandschaft und Ermächtigung bleibe es nach dem Urteil des BGH vom 12. April 2007 (NJW 2007, 1954) bei dem Grundsatz, dass die Beschwerdeführer zu 1 bis 15 aktivlegitimiert seien und blieben. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um einen Parteiwechsel, sondern um eine vorsorgliche Parteierweiterung. Diese sei auch sachdienlich. Die Ansicht, wonach eine Rubrumsberichtigung nach Veröffentlichung des BGH-Beschlusses vom 2. Juni 2005 nicht in Betracht komme, überzeuge nicht. Das Landgericht hätte im Übrigen auf eine klare Antragstellung hinwirken müssen, zumal ihm jahrelang vorher die Unzulässigkeit des ersten Klageantrags nicht aufgefallen sei. Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 wies das Kammergericht die Berufung aus den im Hinweis vom 8. Januar 2010 genannten Gründen zurück. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge blieb erfolglos. Mit der am 29. April 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts sowie die die Berufung und die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlüsse des Kammergerichts. Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es keinen Hinweis zu einem sachdienlichen Antrag gegeben habe. Darüber hinaus habe es durch die nicht erfolgte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Vorschrift des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO willkürlich angewandt. Schließlich habe es sich in willkürlicher Weise geweigert, die Beschwerdeführerin zu 16 in das Aktivrubrum des erstinstanzlichen Urteils aufzunehmen. Die ursprüngliche Klage sei alleine von der Beschwerdeführerin zu 16 erhoben worden. Das Kammergericht habe die Rechtsverstöße der Vorinstanz perpetuiert. Es habe diese Verstöße nicht durch die gebotene Durchführung einer mündlichen Verhandlung geheilt. Im Übrigen habe das Kammergericht das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Dadurch seien naheliegende Gründe für die Fortsetzung des Klageverfahrens willkürlich ausgeklammert worden. Die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege habe den Beschwerdeführern die Revisionsinstanz verschlossen. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 3 hat geltend gemacht, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig und unbegründet. Die Beschwerdeführer hätten den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hätten. Im Übrigen entspreche die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG. Außerdem läge keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer vor. II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nur für die Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 wirksam anhängig gemacht worden. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer hat der Verfahrensbevollmächtigte auf Nachfrage mitgeteilt, dass weitere Vollmachten nicht eingereicht werden. Insoweit ist der Nachweis ordnungsgemäßer Bevollmächtigung gemäß § 20 Abs. 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - nicht erbracht (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 2 BvR 2244/08 -, juris Rn. 1). b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts richtet, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass grundsätzlich nur solche Verletzungen von Grundrechten gerügt werden können, die im fachgerichtlichen Instanzenzug nicht korrigierbar gewesen wären (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). Das gilt allerdings dann nicht uneingeschränkt, wenn - wie hier - der geltend gemachte Grundrechtsverstoß nach dem schlüssigen Vorbringen der Verfassungsbeschwerde im Instanzenzug entscheidungstragend fortgewirkt und den Zugang zu einer Sachprüfung verhindert hat, weil das Rechtsmittelgericht nach seiner einfachrechtlichen Auffassung die Verfassungsverletzung als nicht korrigierbar angesehen oder eine Korrektur deshalb unterlassen hat, weil es diese nicht erkannt oder verkannt hat. In diesen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG entscheiden, an welche Instanz die Sache zur Fehlerkorrektur zurückverwiesen wird. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und der Sache nach zugleich ihres Rechtes auf ein faires Verfahren aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip rügen. a) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB - inhaltsgleich mit Art. 103 Abs.1 GG - verbriefte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht nur zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, insbesondere sachgerechte Anträge zu stellen. Daraus ergibt sich jedoch keine generelle Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung kundzutun, und auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht, wie sie das einfache Recht etwa in § 139 ZPO normiert. Es kann nur dann auch verfassungsrechtlich geboten sein, einen Verfahrensbeteiligten auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - hiermit nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 14. Januar 2010 - VerfGH 67/09 - Rn. 16 m. w. N.; st. Rspr.). Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich darüber hinaus, dass ein Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten darf. Auch ist es ihm verwehrt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 1 BvR 861/03 -, juris Rn. 8 m. w. N.). b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Es hat ihnen keine hinreichende Gelegenheit gegeben, auf die entstandenen Zulässigkeitsbedenken so zu reagieren, dass sie rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz in der Sache erlangen können. Das Kammergericht hat diesen Grundrechtsverstoß verkannt und den Beschwerdeführern deshalb - aus seiner Sicht noch vertretbar - eine Sachprüfung ebenfalls verwehrt. Bei verfassungsrechtlich zutreffender Beurteilung des angefochtenen Urteils hätte es jedoch die Berufung mit der gegebenen Begründung nicht zurückweisen dürfen, sondern im Wege fachgerichtlicher Selbstkorrektur der Grundrechtsverletzung durch das Landgericht abhelfen müssen. aa) Das Landgericht hat es im vorliegenden Fall in einer mit Art. 15 Abs. 1 VvB sowie dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbaren Weise versäumt, die Beschwerdeführer hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass es die Klage trotz der auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis hin vorsorglich beantragten Klageänderung als unzulässig ansah. Aufgrund der erst kurze Zeit vor der Klageerhebung erfolgten Änderung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Prozessverlaufs vor dem Landgericht mussten die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht damit rechnen, dass das Landgericht ihre Klage als unzulässig abweist. Bis zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 (veröffentlicht am 18. Juli 2005 in NJW 2005, 2061) galt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rechtsprechung und Praxis der Zivilgerichte als nicht rechtsfähig. Gemeinschaftsbezogene Ansprüche mussten danach von allen Wohnungseigentümern - wie hier in der Klageschrift im Einklang mit der früheren Praxis geschehen - gemeinschaftlich geltend gemacht werden. Erst die durch den Bundesgerichtshof anerkannte (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft führte letztlich zu der Annahme der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer durch das Landgericht. Es kann offen bleiben, ob der Beschluss des Bundesgerichtshofs den Beschwerdeführern angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit der Klageerhebung hätte bekannt sein können und müssen. Sie hatten im vorliegenden Fall aufgrund des Prozessverlaufs keinen Anlass, von sich aus Konsequenzen daraus zu ziehen und gegebenenfalls eine Änderung der Parteibezeichnung oder einen Parteiwechsel zu beantragen. Das Landgericht hat nämlich die Klage bis zu der mündlichen Verhandlung im Juni 2009 selbst offenbar als zulässig behandelt. Das ergibt sich zum einen aus dem Erlass eines Versäumnisurteils im September 2005 und zum anderen auch aus den mehrfachen streitigen Verhandlungen in den Jahren 2005 bis 2009 sowie aus der Einholung eines Sachverständigengutachtens im parallel anhängigen selbständigen Beweisverfahren. Unter diesen besonderen Umständen hätte das Landgericht über den protokollierten Hinweis auf die alleinige Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft hinaus die Beschwerdeführer unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass es seine Auffassung geändert hat und nunmehr die Klage für unzulässig hielt. Auch auf den Einwand der Beschwerdeführer, die Klage sei nach den vorgetragenen Umständen von Anfang an in Wahrheit von der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden, hat das Landgericht vor Erlass seines Urteils nicht deutlich gemacht, dass es nur die einzelnen Wohnungseigentümer als Kläger ansah und die Parteibezeichnung weder für offensichtlich unrichtig noch für auslegungsfähig hielt, so dass keine Rubrumsberichtigung in Frage kam. Außerdem hat das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass es die vorsorglich hilfsweise gestellten Anträge als Parteiwechsel versteht, welcher mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam ist, und nicht als Parteibeitritt, der nach § 264 ZPO ohne weiteres zulässig war. Es ist mangels einer Begründung auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht den vorsorglich erklärten Parteiwechsel ohne Prüfung seiner Sachdienlichkeit in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO allein wegen der fehlenden Zustimmung des Beklagten als unzulässig behandelt hat. Schließlich hat das Landgericht nicht von sich aus, wie es unter den gegebenen besonderen Umständen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens erforderlich war, auf eine sachdienliche Antragstellung hingewirkt. Damit hat es insgesamt seine Pflicht verletzt, den Beteiligten durch eine faire Verfahrensführung zum rechtlichen Gehör in der Sache zu verhelfen und den begehrten Rechtsschutz zu gewähren. bb) Das Kammergericht hätte angesichts dieser Grundrechtsverletzung die Berufung nicht mit der gegebenen Begründung nach § 522 Abs. 2 ZPO (in der im Ausgangsverfahren noch maßgeblichen, bis Oktober 2011 geltenden alten Fassung) zurückweisen dürfen. Der Verfassungsverstoß stellt einen gemäß § 513 Abs. 1 i. V. m. § 529 Abs. 2 ZPO mit der Berufung rügbaren Rechtsfehler dar. Die Beschwerdeführer haben entsprechende Rügen erhoben. Das Urteil des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Soweit das Kammergericht gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. darauf hingewiesen hat, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärte Parteiwechsel auch schon deshalb unzulässig gewesen sei, weil er bedingt erklärt worden sei, lässt dies die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens durch das Landgericht unberührt. In welcher Weise das Kammergericht im Einzelnen zu einer Abhilfe und Fehlerkorrektur in verfassungskonformer Handhabung des Prozessrechts hätte gelangen können und müssen, bedarf keiner Entscheidung. 3. Auf die weiter gerügten Grundrechtsverstöße kommt es danach nicht an. III. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern; sie sind nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, an das die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG zurückzuverweisen ist, bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung kommen wird. Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. März 2010 wird damit hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 13, 14 und 16 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.