Beschluss
113/11
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0319.113.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE) liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07 ; st. Rspr.).(Rn.18)
2a. Ein Gericht ist nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten unbeachtet zu lassen, wenn es ihn nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit Art 15 Abs 1 Verf BE nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Werden die Anforderungen an die Substantiierung fehlerhaft gehandhabt, verletzt dies Art 15 Abs 1 Verf BE. (VerfGH Berlin 17.05.2011, 176/10 ; st Rspr). (Rn.21)
2b. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) vereinbar, wenn die Substantiierungsanforderungen unter Missachtung des Prozessrechts überspannt oder die Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsachen willkürlich verneint werden. (Rn.24)
3. Die fehlerhafte Anwendung des § 522 Abs 2 ZPO aF mit der Folge, dass die Revisionszulassung nicht erstritten werden konnte, kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung (Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) als auch der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) gerügt und geprüft werden. Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Revisionsinstanz zu Unrecht versperrt.(Rn.28)
4. Hier:
4a. Soweit das Kammergericht die „Beratungsbestätigung“ im Darlehensvertrag tatrichterlich und einfachrechtlich anders gewertet hat als die Beschwerdeführerin und das von ihr zuletzt vorgelegte Urteil eines anderen Senats des Kammergerichts, lässt sich daraus kein Verstoß gegen das Willkürverbot herleiten.(Rn.19)
4b. Die Ablehnung von Beweismitteln (Vorlage der Wertermittlung gem § 142 ZPO, Vernehmung der Bankmitarbeiter als Zeugen) verletzt nicht das Recht auf rechtliches Gehör. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgingen.(Rn.23)
(Rn.24)
4c. Die Auffassungen des Kammergerichts zum Umfang der Aufklärungspflicht der Bank entsprechen der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH, 14.10.2003, XI ZR 134/02, NJW 2004, 154 <156>; BGH, 26.02.2008, XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585 ) und sind nicht willkürlich iSd Art 10 Abs 1 Verf BE. (Rn.24)
4d. Eine willkürliche Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung iSd § 522 Abs 2 S 1 ZPO aF wird nicht in §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE entsprechender Weise vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. (Rn.32)
4e. Unzureichende Darlegung weiterer Rügen (Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE) liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07 ; st. Rspr.).(Rn.18) 2a. Ein Gericht ist nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten unbeachtet zu lassen, wenn es ihn nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit Art 15 Abs 1 Verf BE nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Werden die Anforderungen an die Substantiierung fehlerhaft gehandhabt, verletzt dies Art 15 Abs 1 Verf BE. (VerfGH Berlin 17.05.2011, 176/10 ; st Rspr). (Rn.21) 2b. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) vereinbar, wenn die Substantiierungsanforderungen unter Missachtung des Prozessrechts überspannt oder die Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsachen willkürlich verneint werden. (Rn.24) 3. Die fehlerhafte Anwendung des § 522 Abs 2 ZPO aF mit der Folge, dass die Revisionszulassung nicht erstritten werden konnte, kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung (Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) als auch der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) gerügt und geprüft werden. Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Revisionsinstanz zu Unrecht versperrt.(Rn.28) 4. Hier: 4a. Soweit das Kammergericht die „Beratungsbestätigung“ im Darlehensvertrag tatrichterlich und einfachrechtlich anders gewertet hat als die Beschwerdeführerin und das von ihr zuletzt vorgelegte Urteil eines anderen Senats des Kammergerichts, lässt sich daraus kein Verstoß gegen das Willkürverbot herleiten.(Rn.19) 4b. Die Ablehnung von Beweismitteln (Vorlage der Wertermittlung gem § 142 ZPO, Vernehmung der Bankmitarbeiter als Zeugen) verletzt nicht das Recht auf rechtliches Gehör. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgingen.(Rn.23) (Rn.24) 4c. Die Auffassungen des Kammergerichts zum Umfang der Aufklärungspflicht der Bank entsprechen der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH, 14.10.2003, XI ZR 134/02, NJW 2004, 154 ; BGH, 26.02.2008, XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585 ) und sind nicht willkürlich iSd Art 10 Abs 1 Verf BE. (Rn.24) 4d. Eine willkürliche Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung iSd § 522 Abs 2 S 1 ZPO aF wird nicht in §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE entsprechender Weise vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. (Rn.32) 4e. Unzureichende Darlegung weiterer Rügen (Rn.25) (Rn.26) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts. Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens war die Rückabwicklung einer Immobilienfinanzierung und ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die finanzierende Bank. Die Beschwerdeführerin erwarb mit ihrem Ehemann Ende November 2005 von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine 49,33 m² große, vermietete Wohnung in Berlin zu einem Kaufpreis von 84.362,00 EUR (einschließlich Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Grundbuchgebühren). Mitte Dezember 2005 schlossen die Eheleute mit der im Ausgangsverfahren beklagten Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises. Die Belastung betrug einschließlich einer anfänglichen Tilgung von 2 % p. a. monatlich 509,72 EUR. Als Laufzeitende des Darlehens war September 2032 im Vertrag genannt. In der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2009 zahlten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann 21.917,96 EUR. Der Darlehensvertrag enthielt eine „Beratungsbestätigung“, dass „ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler“ G. in Berlin stattgefunden habe, in dem die Finanzierung als „D-Bank - Annuitätendarlehen“ erläutert worden sei. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 begehrten die Eheleute die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und machten Ansprüche u. a. auf Zahlung, Freigabe aller Sicherheiten für das Darlehen und Zustimmung zur Löschung der Grundschuld gegenüber der Bank geltend. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sie ihrer Ansicht nach berechtigt seien, den Darlehensvertrag mit den Rechtsfolgen des § 358 BGB zu widerrufen. Die Bank wies diese Ansprüche zurück. Nach Abtretung aller Ansprüche ihres Ehemannes an sie erhob die Beschwerdeführerin Mitte 2009 vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die Bank und widerrief die auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie machte geltend, dass der Darlehensvermittler G. für die Firma T. arbeite, die mit der Bank und der Verkäuferin schon seit Jahren in enger Geschäftsbeziehung stehe und dabei systematisch falsch berate und informiere. G. habe ihr und ihrem Mann gesagt, dass die Geldanlage über zehn Jahre laufe und dann automatisch enden würde. Er habe weiter ausgeführt, dass es sich bei diesem Modell um eine Immobilieninvestition in Kombination mit einem Wertpapierdepot handele, bei welchem keine persönliche Belastung anfalle. Aufgrund der Fremdfinanzierung und des Ausgleichs der Darlehensraten durch Mieteinahmen und Steuerersparnisse sei die Anlage aufwandsneutral. Bei dieser Investition würde im Laufe von zehn Jahren ein Steuervorteil von 90.000,- EUR anfallen. Er habe ihnen allerdings keine Berechnung ausgehändigt. Sie hätten sodann mehrere Formulare ausgefüllt, unter anderem eine Erklärung zu ihren Eigentumsverhältnissen und eine Finanzierungsanfrage. Die Bank habe sich schon vor der Beratung durch die Firma T. bereit erklärt, die ihr zugeführten Erwerber im Rahmen eines Bonitätsrasters zu finanzieren. Sie habe alle 87 Wohnungen in diesem Objekt finanziert. Die Wohnung sei sittenwidrig überteuert gewesen, denn ihr Verkehrswert habe lediglich 34.531,- EUR betragen. Das habe die Bank gewusst, denn sie habe die Baufinanzierung durchgeführt und das Objekt besichtigt. Außerdem habe eine Tochtergesellschaft der Bank vergleichbare Wohnungen in Berlin-Reinickendorf zwischen 700,- und 800,- EUR/m² angeboten. Schließlich sei der Bank bekannt gewesen, dass für das Gesamtobjekt nur eine Grundschuld in Höhe von ca. 3 Mio. EUR zugunsten einer anderen Bank eingetragen gewesen sei. Auf die an sie verkaufte Wohnung wären anteilig nur ca. 15.000,- EUR entfallen. Die Bank entgegnete, dass der Finanzierungswunsch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht durch die Firma T. an sie herangetragen worden sei, sondern durch den unabhängigen Finanzierungsvermittler F. Der Inhalt der Beratungsgespräche sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Kaufpreis sei nicht sittenwidrig gewesen. Dies zeige ein Vergleich mit dem aus einem Immobilienführer ermittelten Preis von 54.263,- EUR und einem ähnlichen Wert, der bei einer Onlineauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin errechnet worden sei. Im Übrigen sei für die Bestimmung des Verkehrswerts einer Wohnung das von der Beschwerdeführerin verwendete sog. Maklerverfahren im Gegensatz zur Vergleichsmethode zu ungenau und zudem von der Beschwerdeführerin methodisch fehlerhaft angewandt worden. Sie habe als Bank auch keine Bauträgerfinanzierung für das Kaufobjekt durchgeführt. Nach Vernehmung einer Mitarbeiterin der Bank als Zeugin zu der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei der Verkehrswert der Wohnung von nicht mehr als 34.531,- EUR bekannt gewesen, wies das Landgericht die Klage ab. Der Beschwerdeführerin stehe gegen die beklagte Bank im Ergebnis kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Die Bank habe keine vorvertragliche Aufklärungspflicht hinsichtlich des beabsichtigten Darlehensgeschäftes, wie richtige und vollständige Auskünfte über die Zins- und Tilgungsraten des Darlehens, verletzt. Auch die Zurechnung von etwaigen falschen Angaben durch G. komme nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, hinsichtlich welcher konkreten Bedingungen des Darlehensvertrages eine Falschberatung stattgefunden habe. Angaben zur Frage der Rentabilität gehörten auch nicht zum Pflichtenkreis der Bank. Außerdem seien insoweit etwaige Ansprüche gegen die Bank Ende 2008 verjährt. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf das Anlageobjekt. Die besonderen Vor-aussetzungen einer Pflicht zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft lägen hier nicht vor. Es sei weder vorgetragen, dass die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen sei, noch seien Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Bank erkennbar. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs oder der Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands. Die Beschwerdeführerin habe weder stichhaltige Anknüpfungspunkte für eine sittenwidrige Überteuerung der Wohnung genannt noch nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung bewiesen, dass der Bank eine solche bekannt gewesen sei oder sich der als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin der Bank hätte aufdrängen müssen. Auch aus der Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirken, nach der die Kenntnis der Bank von einer evidenten arglistigen Täuschung des mit ihr in institutionalisierter Weise zusammenarbeitenden Vermittlers widerleglich vermutet werde, folge nichts anderes. Aus dem Klagevortrag ergebe sich eine solche Täuschung nicht schlüssig, auch seien die behaupteten Falschangaben danach nur im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erfolgt, an dem die Bank nicht beteiligt gewesen sei. Auch die weiteren Klageanträge seien danach ohne Weiteres unbegründet. Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und begründete diese mit fehlerhafter Rechtsanwendung und der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil Hinweise nicht erteilt und eine Beweiserhebung unterlassen worden seien. Das Landgericht habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des Objekts verneint. Ferner habe es ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass G. zugesagt habe, bei dem von ihm vorgeschlagenen Modell falle keine Eigenbelastung an, und die Steuerersparnis betrage in zehn Jahren 90.000 EUR. Aufgrund des institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit der Verkäuferin und den Vermittlern werde die Kenntnis der Bank von den systematischen Falschangaben des G. vermutet, wenn nicht ohnehin eine direkte Zurechnung gemäß § 278 BGB vorzunehmen sei, da der im Darlehensvertrag als Berater genannte G. als Untervermittler des für die Bank handelnden F. tätig gewesen sei. Sie bleibe bei ihrem Vortrag, dass die Wohnung sittenwidrig überteuert gewesen sei, was im Übrigen ein ihr erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewordenes Sachverständigengutachten vom 6. April 2010 bestätige. Das Kammergericht wies die Parteien mit Beschluss vom 1. April 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO a. F. auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hin. Der Beschwerdeführerin stünden im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie habe insbesondere keine Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus positiver Vertragsverletzung. Eine Pflichtverletzung der Bank in Bezug auf das Finanzierungsgeschäft könne nicht festgestellt werden; deshalb könne dahinstehen, ob - nicht bestehende - Ansprüche jedenfalls verjährt wären. Ohne Bestehen eines - schon erstinstanzlich nicht hinreichend dargelegten - Beratungsvertrags sei eine Bank ungefragt lediglich verpflichtet, über die Konditionen des Darlehens aufzuklären. Diese Daten seien ausreichend und richtig ausgewiesen. Soweit der Vermittler des Wohnungskaufs G. möglicherweise Erklärungen zum Ende des Modells nach zehn Jahren, zu einem Steuergewinn von 90.000 EUR und dazu abgegeben habe, das Modell verursache im Ergebnis keine Kosten, so betreffe dies nicht die Konditionen des Darlehensvertrages, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und befinde sich außerhalb des Pflichtenkreises der Bank. Dass der Darlehensvertrag nicht nach zehn Jahren zurückgezahlt sein würde, habe sich klar erkennbar aus dem Darlehensvertrag ergeben. Ein Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten in Bezug auf das finanzierte Geschäft sei ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Das gelte insbesondere zu dem behaupteten Wissensvorsprung einer etwaigen Kaufpreisüberhöhung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dies nur der Fall, wenn sich der zuständige Mitarbeiter der Bank trotz Kenntnis der wertbildenden Faktoren des Objekts und der Marktverhältnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der sich aufdrängenden Erkenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung verschlossen hätte. Weder dies noch die objektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung habe die Beschwerdeführerin dargetan. Da die Bank erstinstanzlich unter Bezugnahme auf einen Immobilienführer und eine Onlineauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin detailliert dargelegt habe, dass bereits objektiv keine, jedenfalls keine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung vorgelegen habe, hätte es weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin bedurft. Darüber hinaus sei auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher konkreter Unterlagen oder sonstiger Umstände die zuständige Mitarbeiterin der Bank gewusst haben solle oder müsse, dass der von den Eheleuten gezahlte Kaufpreis knapp doppelt so hoch wie der Wert - insbesondere der Vergleichswert - der Wohnung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirken berufen, da nicht dargelegt sei, dass die Eheleute von einem Vermittler in Bezug auf für die Bank evident Unrichtiges, das dem Beweis zugänglich sei, arglistig getäuscht worden seien. Daher könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorgelegen hätten. Bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Erklärungen des Vermittlers handele es sich nicht um dem Beweis zugängliche Angaben über das Anlageobjekt, sondern um subjektive Einschätzungen und sog. marktschreierische Anpreisungen. Die ihm zugeschriebene Äußerung, nach zehn Jahren betrage die Steuerersparnis 90.000,- EUR und das Modell verursache keine Kosten, habe angesichts der konkreten Einkommensverhältnisse der Familie keinen realen Aussagewert, zumal keinerlei konkrete zu dieser Zahl führende Einzelschritte - ggf. anhand eines vom Vermittler ausgefüllten Berechnungsformulars - dargestellt seien. In der Finanzierungsanfrage seien keine Angaben zu Steuerersparnissen enthalten gewesen. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. lägen nicht vor. Das Kammergericht habe übersehen, dass die Bank, wie die 4. Zivilkammer des Landgerichts in einem Urteil vom 24. September 2010 unter Bezugnahme auf eine gleiche „Beratungsbestätigung“ entschieden habe, den Vermittler G. ausdrücklich zum Abschluss eines Beratungsvertrags bevollmächtigt habe. Die sittenwidrige Überteuerung sei vollumfänglich unter Beweis gestellt worden, das beantragte Sachverständigengutachten sei einzuholen und gegebenenfalls müssten auch die weiter angebotenen Zeugen gehört werden. Da die Bank den Wohnungserwerb in Zusammenarbeit mit der Verkäuferin gefördert habe, sei der Widerruf im Rahmen des Verbundsgeschäfts nach § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB wirksam; darauf sei der Senat nicht eingegangen. Die Angabe des Vermittlers G. zu einer Steuerrückerstattung von 90.000 EUR in zehn Jahren sei eine konkrete, dem Beweis zugängliche Falschangabe, eine stets nach dem gleichen Täuschungsprinzip angewandte Vertriebsmethode unter Hinzufügung von fiktiven Werbungskosten und Vorgaukeln einer überhöhten Steuerbelastung. In dem angefochtenen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. zurückweisenden einstimmigen Beschluss ergänzte das Kammergericht seine Ausführungen. Der nunmehr behauptete Abschluss eines selbständigen Beratungsvertrags der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns mit der Bank sei nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die „Beratungsbestätigung“ im Darlehensvertrag beziehe, deute diese ihrem Wortlaut nach eher darauf hin, dass die Konditionen des Darlehensvertrages erläutert worden seien. Sie belege nicht hinreichend den Abschluss eines Beratungsvertrages. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung begehre, dass der Darlehensvertrag gemäß § 358 BGB wirksam widerrufen worden sei, sei die Klage unzulässig, weil kein rechtliches Interesse an der Feststellung von Elementen oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses bestünde. Der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag seien im Übrigen auch kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Insbesondere habe die Bank als Darlehensgeberin nicht den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer gefördert. Es reiche dafür nicht aus, dass der Veräußerer eine Kreditzusage des Darlehensgebers vorlege. Schließlich bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine einseitige Begünstigung der Verkäuferin durch die Bank oder eine Maklertätigkeit der Bank. Allein die Tatsache, dass ein Mitarbeiter der Verkäuferin mit dem Qualitätssiegel „Partner der D-Bank“ ausgestattet sei und Formulare der Bank über das Internet habe abrufen können, genüge nicht. Eine maklerähnliche Stellung bzw. eine anderweitige über die Rolle des Kreditgebers hinausgehende Funktion der Bank sei hieraus ebenfalls nicht abzuleiten. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung durch Urteil sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Kammergericht zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres durch Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützten Rechtes auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, des in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbotes gemäß Art. 10 VvB. Das Kammergericht habe durch eine nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. den Zugang zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt, soweit es das Vorliegen eines verbundenen Vertrages verneint habe. Die Beschwerdeführerin habe dem Kammergericht sinngemäß die Rechtsfrage vorgelegt, ob in Fällen, in welchen ein institutionalisiertes Zusammenwirken und eine arglistige Täuschung bewiesen seien, ein verbundener Vertrag, d. h. eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB vorliege. Das Kammergericht hätte sich damit zwingend befassen müssen anstatt die Frage dahinstehen zu lassen, zumal im vorliegenden Fall ein institutionelles Zusammenwirken von Bank und Veräußerer vorliege. Diese Rechtsfrage sei klärungsfähig und -bedürftig. Das Kammergericht habe auch gegen das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen, indem es weder die Vorlage der Wertermittlung der Bank gemäß § 142 ZPO noch die Vernehmung des F. als Zeuge angeordnet habe. Damit sei ein erhebliches Beweisangebot übergangen worden. Der benannte Zeuge sei derjenige gewesen, der als Mitarbeiter der Bank das Objekt besichtigt habe, deshalb die Wertermittlungsgrundlagen bzw. die Wertermittlung erstellt und infolgedessen gewusst habe, dass die Wohnung sittenwidrig überteuert gewesen sei. Auch das Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten zur Frage der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises einzuholen, sei erheblich gewesen. Indem das Kammergericht keinen Beweis zur Kenntnis der Bank erhoben habe, habe es unzulässig die Beweiswürdigung vorweggenommen. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB sei darin zu sehen, dass das Kammergericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages mit der Bank seien nicht hinreichend dargelegt. Dies sei nicht zutreffend, denn es habe sich hier um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt, jedenfalls habe die Bank den Beratungsvertrag genehmigt, indem sie G. im Darlehensvertrag ausdrücklich als Berater genannt habe. Das Verneinen eines Beratervertrages stelle gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbotes aus Art. 10 Abs. 1 VvB dar. Es sei rechtlich unhaltbar, in den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Vermittler (Zugriff zum internen Netz der Bank, Möglichkeit der Veränderung der Finanzierungsbedingungen und damit auch der eigenen Provision, ausdrückliche Aufnahme der Beratungstätigkeit des Vermittlers durch die „Beratungsbestätigung“ in den Text des Darlehensangebotes) keine konkludente Bevollmächtigung zu sehen. Zumindest sei von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Vermittlers durch die Bank auszugehen. Abwegig sei auch, dass das Kammergericht die im Darlehensvertrag enthaltene „Beratungsbestätigung“ lediglich als Bestätigung einer Erläuterung der Finanzierung ansehe. Die Auffassung des Kammergerichts, man brauche für die nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos geschlossenen Vereinbarung eine Bevollmächtigung des G., sei unhaltbar. Die schlüssige Genehmigung wirke zurück auf den Zeitpunkt des Beginns der Beratung. Der 12. Senat des Kammergerichts habe mit Urteil vom 31. Mai 2012 - 12 U 218/10 - in einer Parallelsache die Bank allein im Hinblick auf die in allen Verträgen vorformulierte „Beratungsbestätigung“ verurteilt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene, die Berufung zurückweisende Beschluss des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. 1. Die Entscheidung des Kammergerichts verstößt nicht gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltene Willkürverbot. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 8. September 2011 - VerfGH 92/08 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt daher nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 -, Rn. 18; st. Rspr.). Schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist eine Entscheidung nur, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 33/12 - Rn. 25; st. Rspr.). b) Nach diesem Maßstab ist die Zurückweisung der Berufung insbesondere nicht deshalb zu beanstanden, weil das Kammergericht das Vorliegen eines Beratungsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der finanzierenden Bank verneint hat. Soweit das Kammergericht die „Beratungsbestätigung“ im Darlehensvertrag tatrichterlich und einfachrechtlich anders gewertet hat als die Beschwerdeführerin und das von ihr zuletzt vorgelegte Urteil eines anderen Senats des Kammergerichts, lässt sich daraus kein Verstoß gegen das Willkürverbot herleiten. Der im Ausgangsverfahren entscheidende Senat hat seine Ansicht maßgeblich mit der tatrichterlichen Erwägung begründet, der Wortlaut der Bestätigung deute darauf hin, dass nur die Konditionen des vorliegenden Darlehensvertrages erläutert wurden, weil darin allein auf die konkrete Finanzierung in Form eines Annuitätendarlehens Bezug genommen worden sei. Auch die Verneinung einer zumindest konkludenten Bevollmächtigung des Untervermittlers G. über den Vermittler F. durch die Bank erscheint nicht schlechthin unhaltbar. Auch insoweit wendet sich die Beschwerdeführerin letztlich nur gegen die den Fachgerichten vorbehaltene Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall, ohne den behaupteten Verfassungsverstoß aufzuzeigen. 2. Das angegriffene Urteil verletzt auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert - inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG - den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem Recht der Parteien, sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 -, juris Rn. 12). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 127/11 - m. w. N.; st. Rspr.). Ein Gericht ist zwar nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - VerfGH 176/10 - Rn. 18 und vom 27. September 2007 - VerfGH 93/03 - Rn. 15; st. Rspr.). So verhält es sich unter anderem dann, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (Beschlüsse vom 17. Mai 2011 und 27. September 2007, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rn. 15; BGH, NJW-RR 2009, 1236, Rn. 11). Da die fehlerhafte Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt sie zugleich Art. 15 Abs. 1 VvB (Beschluss vom 17. Mai 2011, a. a. O.). b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs weder schlüssig vorgetragen noch erkennbar. aa) Art. 15 Abs. 1 VvB ist nicht dadurch verletzt, dass das Kammergericht die Vorlage der Wertermittlung aus dem Objekt-/Kreditordner der Bank gemäß § 142 ZPO und die Vernehmung des mit der Besichtigung des Objekts beauftragten Mitarbeiters der Bank als Zeugen abgelehnt hat. Das Kammergericht hat hierzu im Hinweisbeschluss und im angefochtenen Beschluss ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung in erster Instanz überhaupt hinreichend dargetan habe. Jedenfalls seien die subjektiven Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Bank in Bezug auf eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung nicht triftig aufgezeigt. Es sei nach wie vor nicht ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Unterlagen oder sonstiger Umstände die Bank, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur das ihr präsente Wissen offenbaren und sich keinen Wissensvorsprung durch Nachforschungen verschaffen müsse, gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der gezahlte Kaufpreis knapp doppelt so hoch wie insbesondere der Vergleichswert der Wohnung gewesen sein solle. Eine ausreichende Grundlage für eine Aktenvorlage nach § 142 ZPO oder eine Beweisaufnahme sei hierzu weiterhin nicht gegeben. Der Sache nach hat das Kammergericht damit an der Auffassung des Landgerichts festgehalten, dass der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen mangels Benennung konkreter, in sein Wissen gestellter entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände ebenso unzulässig ist wie der Antrag auf Aktenvorlage, der auf eine Ausforschung nicht hinreichend dargelegter Beweisbehauptungen hinauslaufe. Das ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet eine Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht stets nur dann, wenn die zu ermittelnden Tatsachen hinreichend substantiiert vorgetragen und - nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts - entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung der Beweisanträge wäre danach verfassungsrechtlich allenfalls dann zu beanstanden, wenn das Kammergericht die Substantiierungsanforderungen unter Missachtung des Prozessrechts überspannt oder die Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsachen willkürlich verneint hätte. Dafür ist mit der Verfassungsbeschwerde schon nichts schlüssig vorgetragen, aber auch nichts erkennbar. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die von der Bank durchgeführte Wertermittlung hätte belegen können, was die Bank „wirklich wusste, auch die Kenntnis der Kaufpreisüberhöhung, wenn sie daraus hervorgeht“, ist nicht geeignet, die Ablehnungsbegründung als prozessrechtswidrig in Frage zu stellen, sondern bestätigt eher die Annahme einer unzulässigen Ausforschung. Entsprechendes gilt für das Argument, die Vernehmung des Zeugen hätte „die Tatsache belegen können, dass er die Wohnung besichtigt hatte und aufgrund der Besichtigung die Bewertungsgrundlagen bzw. die Wertermittlung erstellt wurden, so dass der Zeuge dann logischerweise auch deren Ergebnis gekannt hat“. Auch für eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit nichts ersichtlich; soweit sich das Landgericht und das Kammergericht auf die von der Bank und der Zeugin in Bezug genommenen Werte (nach einem Immobilienführer und einer online-Auskunft des vom Land Berlin getragenen Gutachterausschusses für Grundstückswerte) zur Begründung einer erhöhten Darlegungslast der Beschwerdeführerin berufen haben, sind verfassungsrechtlichen Bedenken nicht erkennbar. Im Übrigen ist die Auffassung des Kammergerichts, dass ein eigener Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht begründe, weil es auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers gehöre, die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen, nicht willkürlich, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02 -, juris Rn. 22; generell zum „konkreten Wissensvorsprung“: BGH, Urteile vom 5. Juni 2012 - XI ZR 149/11 -, juris Rn. 21 und vom 16. Mai 2006 -XI ZR 6/04 -, juris Rn. 41). Gleiches gilt für die vom Kammergericht vertretene Auffassung, dass ausnahmsweise dann eine Aufklärungspflicht in Betracht kommt, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss, bei welcher der Wert der Leistung ohne Erwerbsnebenkosten knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 -, juris Rn. 38). Die Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des angebotenen Zeugen wäre danach nur erforderlich gewesen, wenn er Angaben dazu hätte machen sollen und können, dass er aufgrund bestimmter im Einzelnen benannter Umstände wusste oder hätte wissen müssen, dass der Verkehrswert der Wohnung nur etwa die Hälfte des verlangten Kaufpreises betrug. Die Anordnung der Vorlage der Wertermittlungsakten wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn nach der Begründung des Beweisantrags die tatsachengestützte und nicht nur spekulative Möglichkeit bestanden hätte, dass sich daraus ein von den von der Bank und der Zeugin angegebenen Werten abweichender und um das Doppelte überhöhter Verkehrswert ergab. bb) Soweit die Beschwerdeführerin weiter rügt, das Kammergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages nicht hinreichend dargelegt seien, ist ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB ebenfalls weder schlüssig dargelegt noch erkennbar. Das Kammergericht hat sich insbesondere mit der Auffassung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, ob aufgrund der „Beratungsbestätigung“ von einem unternehmensbezogenen Geschäft auszugehen ist oder andere Anhaltspunkte für eine konkludente Bevollmächtigung vorliegen und dies nach ausführlicher Begründung - wie oben ausgeführt ohne Verstoß gegen das Willkürverbot - verneint. cc) Die schließlich - nebenbei im Rahmen der noch zu behandelnden Rüge einer unzulässigen Entscheidung über die Berufung im Beschlusswege (Verfassungsbeschwerdeschrift S. 46, Abs. 3) - noch geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Landgericht und das Kammergericht eine arglistige Täuschung durch den Vermittler, insbesondere durch G., als nicht bewiesen angesehen hätten, ist bereits in unzulässiger Weise gerügt, weil nicht hinreichend dargelegt. 3. Das Kammergericht hat auch nicht dadurch Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt, dass es über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. (in der im Ausgangsverfahren noch maßgeblichen, bis Oktober 2011 geltenden alten Fassung) entschieden und dabei - nach der Ansicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das geltend gemachte Vorliegen eines verbundenen Vertrags - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt hat. a) Die fehlerhafte Anwendung des inzwischen geänderten § 522 Abs. 2 ZPO a. F. mit der Folge, dass die Revisionszulassung nicht erstritten werden konnte, kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvR 3365/08 -, juris Rn. 8 ff.; zur Prüfung am Maßstab des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, juris Rn. 17 und vom 29. Mai 2007 - 1 BvR 624/03 -, juris Rn. 15, jeweils m. w. N.; zur Prüfung am Maßstab des gesetzlichen Richters vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - VerfGH 166/10 - Rn. 15 und vom 29. Mai 2012 - VerfGH 19/10 - Rn. 14; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2012 - 1 BvR 1013/11 - juris, Rn. 40 und vom 21. März 2012, a. a. O., Rn. 17 ff.). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Revisionsinstanz versperrt, weil es entweder die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt oder in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit ebenfalls objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz - wie hier bei der Berufungszurückweisung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 und 3 ZPO a. F. - ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht. b) Nach diesen Grundsätzen bestehen im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Kammergericht nach § 522 Abs. 2 ZPO a. F. Die behauptete willkürliche Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. aa) § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. sah die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nur vor, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderte. Die beiden letztgenannten Vor-aussetzungen - insoweit unverändert in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO enthalten - entsprechen denen der Revisionszulassung in § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 522 Rn. 38 f.; Ball, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 9. Aufl. 2012, § 522 Rn. 22). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das ab-strakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, juris Rn. 21, m. w. N.). bb) Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe dem Kammergericht „sinngemäß“ die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage „vorgelegt“, ob in den Fällen, in denen ein institutionalisiertes Zusammenwirken und eine arglistige Täuschung bewiesen seien, ein verbundener Vertrag, d. h. eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB vorliege, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Verbraucherkreditgesetz modifiziert habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Rechtsfrage dem Kammergericht so nicht gestellt hat, verkennt sie, dass die Frage für das Kammergericht nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. insbesondere die Ausführungen im angefochtenen Beschluss unter A. 4. und B. 1., BA S. 6 und S. 8 f.). Darauf geht die Beschwerdeführerin schon nicht in einer den Anforderungen aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG gerecht werdenden Weise ein, sondern rückt lediglich ihre eigenen Rechtsansichten in den Vordergrund. Damit lässt sich eine verfassungswidrige Missachtung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. nicht begründen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Ansicht des Kammergerichts zur fehlenden Erheblichkeit des § 358 Abs. 3 BGB für die Entscheidung des Rechtsstreits aus einfachrechtlicher Sicht willkürlich ist. Die in der Verfassungsbeschwerde angesprochene Frage war im Übrigen für den vorliegenden Fall auch nicht klärungsbedürftig, weil nach den - für die verfassungsrechtliche Prüfung zugrunde zu legenden - Ausführungen des Kammergerichts weder eine arglistige Täuschung noch ein institutionalisiertes Zusammenwirken festgestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht aufgezeigt, dass und weshalb das Kammergericht von Verfassungs wegen gehalten gewesen wäre, hiervon auszugehen. Einfachrechtliche Erwägungen reichen dafür nicht aus. Im Hinblick auf den als unzulässig angesehenen Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Widerrufs kann der Beschluss des Kammergerichts nicht auf der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Rechtsansicht beruhen. Die vor allem beanstandeten Ausführungen des Kammergerichts betrafen nur zusätzliche Erwägungen zur Unbegründetheit dieses Antrags. cc) Soweit die Beschwerdeführerin ferner einen „offensichtlichen Verstoß“ gegen § 522 Abs. 2 ZPO a. F. darin erblickt, dass es „unterschiedliche Entscheidungen der Bankenkammern am Landgericht Berlin zu nahezu identischen Parallelfällen“ gebe (Verfassungsbeschwerdeschrift S. 53/54), genügen die pauschalen Ausführungen hierzu ebenfalls bereits nicht den Darlegungserfordernissen aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist ohne Mitwirkung der Richterin M. ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.