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Beschluss

166/12

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2013:0319.166.12.0A
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Leitsätze
1a. Eine Verfassungsbeschwerde gegen unselbstständige fachgerichtliche Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil und soweit etwaige Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden können. (Rn.8) 1b. Dies gilt nicht, wenn bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt. (Rn.8) 1c. Dem entspricht es, wenn in einem selbstständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (vgl VerfGH Berlin, 14.11.2012, 33/12, juris Rn 23). (Rn.8) 1d. Hier: Der Beschwerdeführer hätte die durch die (unselbstständige) Zwischenentscheidung abgelehnte Abberufung des Pflichtverteidigers noch mit der Endentscheidung rügen können, da diese gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl BGH, 26.08.1993, 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310 <12>). (Rn.8) 2a. Die Erschöpfung des Rechtswegs iSv § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE (Revisionsverfahren) wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. (Rn.9) 2b. Ihm wären keine schweren und unabwendbaren Nachteile iSv § 49 Abs 2 S 2 VerfGHG BE entstanden, falls er zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten beschritten hätte. (Rn.9) 2c. Die abstrakte Gefahr, dass die Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers wiederholt werden muss, begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung (vgl BVerfG 14.08.2007, 2 BvR 1246/07, juris Rn 12). (Rn.9) 3a. Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VerfGH Berlin gegeben sein muss (vgl VerfGH Berlin, 28.05.2004, 81/02, NVwZ-RR 2004, 746ff = juris Rn 20; st Rspr). (Rn.11) 3b. Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw besonders belastend ist (vgl BVerfG 01.03.2010, 1 BvR 2380/09, juris Rn 3). (Rn.11) 4. Hier: a. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor, da weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die - inzwischen aufgehobene - Nichtabberufung des Pflichtverteidigers den Beschwerdeführer noch beeinträchtigt oder der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend gewesen ist und auch eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht erkennbar ist. (Rn.12) b. Die abstrakte Gefahr, dass für den Fall weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ein Gericht dem Beschwerdeführer erneut einen Pflichtverteidiger zuordnen könnte, genügt hierfür nicht. (Rn.12) c. Soweit der Beschwerdeführer eine Fortwirkung der Entscheidung des KG aus den bereits angefallenen Kosten des Verfahrens herleiten will, begründete ein solches Kosteninteresse kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit. (Rn.12)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine Verfassungsbeschwerde gegen unselbstständige fachgerichtliche Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil und soweit etwaige Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden können. (Rn.8) 1b. Dies gilt nicht, wenn bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt. (Rn.8) 1c. Dem entspricht es, wenn in einem selbstständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (vgl VerfGH Berlin, 14.11.2012, 33/12, juris Rn 23). (Rn.8) 1d. Hier: Der Beschwerdeführer hätte die durch die (unselbstständige) Zwischenentscheidung abgelehnte Abberufung des Pflichtverteidigers noch mit der Endentscheidung rügen können, da diese gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl BGH, 26.08.1993, 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310 ). (Rn.8) 2a. Die Erschöpfung des Rechtswegs iSv § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE (Revisionsverfahren) wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. (Rn.9) 2b. Ihm wären keine schweren und unabwendbaren Nachteile iSv § 49 Abs 2 S 2 VerfGHG BE entstanden, falls er zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten beschritten hätte. (Rn.9) 2c. Die abstrakte Gefahr, dass die Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers wiederholt werden muss, begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung (vgl BVerfG 14.08.2007, 2 BvR 1246/07, juris Rn 12). (Rn.9) 3a. Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VerfGH Berlin gegeben sein muss (vgl VerfGH Berlin, 28.05.2004, 81/02, NVwZ-RR 2004, 746ff = juris Rn 20; st Rspr). (Rn.11) 3b. Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw besonders belastend ist (vgl BVerfG 01.03.2010, 1 BvR 2380/09, juris Rn 3). (Rn.11) 4. Hier: a. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor, da weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die - inzwischen aufgehobene - Nichtabberufung des Pflichtverteidigers den Beschwerdeführer noch beeinträchtigt oder der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend gewesen ist und auch eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht erkennbar ist. (Rn.12) b. Die abstrakte Gefahr, dass für den Fall weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ein Gericht dem Beschwerdeführer erneut einen Pflichtverteidiger zuordnen könnte, genügt hierfür nicht. (Rn.12) c. Soweit der Beschwerdeführer eine Fortwirkung der Entscheidung des KG aus den bereits angefallenen Kosten des Verfahrens herleiten will, begründete ein solches Kosteninteresse kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit. (Rn.12) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtabberufung seines Pflichtverteidigers in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall geführt. Er befand sich vom 11. August bis zum 20. November 2012 in Untersuchungshaft. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls wurde ihm Rechtsanwalt T. D. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Haftprüfungstermin am 11. September 2012 beantragte der von ihm inzwischen beauftragte Wahlverteidiger Rechtsanwalt S. D. die Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers. Das Amtsgericht wies diesen Antrag noch im Termin durch Beschluss mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 143 StPO seien nicht erfüllt, weil wegen der aus der Akte ersichtlichen Mittellosigkeit des Beschuldigten die Gefahr bestehe, dass die Beiordnung eines Verteidigers notwendig werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und führte ergänzend im Einzelnen aus, weshalb nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Auswechslung des Verteidigers nicht in Betracht komme. Gegen die gerichtlichen Entscheidungen hat der Beschwerdeführer am 8. November 2012 Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung seines in Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht am 20. November 2012 die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufgehoben und den Beschwerdeführer freigesprochen, wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde habe sich durch die Aufhebung der Beiordnung nicht erledigt, weil die Verletzung fortwirke. Der Pflichtverteidiger habe bis zum 20. November 2012 die Möglichkeit der Akteneinsicht gehabt. Außerdem müsse über die bereits angefallenen Kosten entschieden werden. Letztlich bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, aufgrund seiner nicht geänderten finanziellen und gesundheitlichen Situation auf die Hilfe eines Wahlverteidigers verzichten zu müssen, da ihm das Gericht jedes Mal einen Pflichtverteidiger bestellen werde. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet, folgt dies bereits daraus, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Grundrechten rügt, die im Beschwerdeverfahren gemäß § 304 Abs. 1 StPO nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 49/10, 49 A/10, 114/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 15 m. w. N.). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der Beschluss des Landgerichts ist. Dabei kann dahinstehen, ob eine im Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung dadurch zulässig werden kann, dass innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG eine abschließende Entscheidung (hier: Freispruch) fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat sich durch die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung erledigt, und für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. a) Die hier angegriffene Ablehnung des Antrags auf Abberufung des Pflichtverteidigers ist eine Zwischenentscheidung, die nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen unselbständige Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil und soweit etwaige Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden können. Dies gilt nicht, wenn bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt. Dem entspricht es, wenn - anders als hier - in einem selbständigen Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner Nachprüfung mehr unterliegt (Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 33/12 - Rn. 23; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 101, 106 ). Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer den behaupteten Verfassungsverstoß noch mit der Endentscheidung rügen können. Der Beschluss des Vorsitzenden, mit dem die Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, unterliegt trotz des isoliert zulässigen Beschwerderechtszugs unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht gemäß § 336 StPO (BGHSt 39, 310 ; Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 336, Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 143 Rn. 8; Lüdersen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 143 Rn. 17). Die Erschöpfung des Rechtsweges wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Ihm wären keine schweren und unabwendbaren Nachteile entstanden, falls er zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten beschritten hätte (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG). Die abstrakte Gefahr, dass die Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers wiederholt werden muss, begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 14. August 2007 - 2 BvR 1246/07 -, juris Rn. 12 m. w. N., und 12. Januar 2005 - 2 BvR 27/05 -, juris Rn. 2). Eine „Sondersitua-tion“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 -, juris Rn. 27 ff.) ist nicht ersichtlich. b) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht dadurch zulässig geworden, dass nunmehr der angegriffene Beschluss des Kammergerichts nicht mehr im Rahmen eines Revisionsverfahren überprüft werden kann, weil die Pflichtverteidigerbestellung zwischenzeitlich aufgehoben und der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen worden ist. Insoweit käme zwar noch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Landgerichts in Betracht. Hierfür besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein muss (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - Rn. 20; st. Rspr.). Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (vgl. VerfGH, a. a. O., Rn. 21; st. Rspr.). Ein Kosteninteresse reicht hierfür nicht aus (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris Rn. 3 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 - Rn. 33). Danach liegt hier ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die - inzwischen aufgehobene - Nichtabberufung des Pflichtverteidigers den Beschwerdeführer noch beeinträchtigt oder der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend gewesen ist. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die bloße Möglichkeit einer Akteneinsicht durch den Pflichtverteidiger den Beschwerdeführer besonders schwer in seinen Grundrechten verletzt haben könnte. Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. dazu Beschluss vom 28. Mai 2004, a. a. O., Rn. 24) ist nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat keine Strafverfahren benannt, die gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sind und in denen eine Pflichtverteidigerbestellung erforderlich sein könnte. Die abstrakte Gefahr, dass für den Fall weiterer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ein Gericht dem Beschwerdeführer erneut einen Pflichtverteidiger zuordnen könnte, genügt hierfür nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Fortwirkung der Entscheidung des Kammergerichts aus den bereits angefallenen Kosten des Verfahrens herleiten will, begründete ein solches Kosteninteresse kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer entgegen der ihm gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG obliegenden Darlegungspflicht ein Kosteninteresse auch nicht erläutert. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.