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Beschluss

130/12

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2013:0531.130.12.0A
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter K. wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter K. wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin in einer mietrechtlichen Streitigkeit. Auf das Hinweisschreiben vom 10. Januar 2013 haben die Beschwerdeführer Richter K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zum einen sei er als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin befangen. Zum anderen ließen seine Ausführungen in dem Hinweisschreiben erkennen, dass der Richter nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber den Beschwerdeführern sei. Richter K. hat in einer dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. II. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer ist unbegründet. Die in § 17 VerfGHG geregelte Ablehnung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 110/06 -). Das ist nur der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 - Rn. 14; BVerfGE 73, 330 ). Ein derartiger Befangenheitsgrund im Sinne von § 17 Abs. 1 VerfGHG, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters K. zu rechtfertigen, lässt sich weder daraus ableiten, dass er als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin tätig ist, noch ergibt sich ein solcher Grund aus dem Hinweisschreiben des Richters. Allein seine Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin rechtfertigt solche Zweifel nicht. Die pauschale Unterstellung, dass ein hauptamtlicher Richter aufgrund einer möglichen Loyalität zu dem Gericht, dem er angehört, und den dort tätigen Richterinnen und Richtern seinen verfassungsrichterlichen Pflichten nicht mehr angemessen nachkommen könnte, widerspricht dem Bild einer verantwortungsvollen Verfassungsgerichtsbarkeit, wie es auch die Verfassung von Berlin voraussetzt (vgl. StGH Hessen, Beschluss vom 11. Mai 2011 - P.St. 2303 -, juris Rn. 4). Soweit die Beschwerdeführer ihr Ablehnungsgesuch auf die Ausführungen des abgelehnten Richters in dem Hinweisschreiben stützen, bietet dies keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Nach § 23 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde hinweisen, um eine Verwerfung von unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden durch einen einstimmigen Beschluss des Gerichtshofs vorzubereiten. Danach kann der die Sache bearbeitende Richter bei der vorläufigen Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Auffassung vertreten als ein Beteiligter (vgl. Beschluss vom 15. März 1995 - VerfGH 65/94 - LVerfGE 3, 27 f.). Selbst wenn die vom Richter mitgeteilte vorläufige Rechtsauffassung unrichtig wäre, so würde dies für sich genommen noch kein Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.; st. Rspr.). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der abgelehnte Richter nicht bereit sein könnte, die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände zu berücksichtigen. Richter K. hat an dieser Entscheidung nicht mitgewirkt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.