Beschluss
87 A/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:0806.87A13.0A
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Leitsätze
1. In der bei einstweiligen Anordnungen vorzunehmenden Abwägung müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH Berlin, 06.07.2012, 85 A/12 ; st. Rspr.). (Rn.8)
2. Der Beschwerdeführer hat den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, unter Beifügung oder ausführlicher Darstellung der angegriffenen Hoheitsakte und der für deren Verständnis erforderlichen Unterlagen aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen.(Rn.10)
3. Hier:
3a. Die Möglichkeit der Überprüfung der Beurteilung des Kammergerichts wird dadurch, dass der Antragsteller nur einen Teil der Schriftsätze aus den Ausgangsverfahren vorgelegt hat, in mit dem §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE nicht vereinbarer Weise eingeschränkt.(Rn.11)
3b. Der Antragsteller kann eine Verletzung der Rechte seiner Tochter nicht in eigenem Namen rügen.(Rn.14)
3c. Der Antrag setzt sich mit den Voraussetzungen für ein Absehen von der Kindesanhörung gemäß § 159 Abs 3 FamFG und der vom Kammergericht dafür gegebenen Begründung nicht hinreichend auseinander. (Rn.14)
3d. Eine Verletzung des Recht auf ein faires Verfahren, eine Verletzung von Art 10 Abs 1 Verf BE und der Vorwurf der einseitigen Würdigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten scheiden aus, weil in der Antragsschrift weder schlüssig vorgebracht noch sonst erkennbar ist, dass und inwiefern Ausführungen des Antragstellers unberücksichtigt geblieben sind.(Rn.15)
3e. Ein richterlicher Hinweis vor der Entscheidung des Kammergerichts war nicht geboten. (Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der bei einstweiligen Anordnungen vorzunehmenden Abwägung müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH Berlin, 06.07.2012, 85 A/12 ; st. Rspr.). (Rn.8) 2. Der Beschwerdeführer hat den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, unter Beifügung oder ausführlicher Darstellung der angegriffenen Hoheitsakte und der für deren Verständnis erforderlichen Unterlagen aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen.(Rn.10) 3. Hier: 3a. Die Möglichkeit der Überprüfung der Beurteilung des Kammergerichts wird dadurch, dass der Antragsteller nur einen Teil der Schriftsätze aus den Ausgangsverfahren vorgelegt hat, in mit dem §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE nicht vereinbarer Weise eingeschränkt.(Rn.11) 3b. Der Antragsteller kann eine Verletzung der Rechte seiner Tochter nicht in eigenem Namen rügen.(Rn.14) 3c. Der Antrag setzt sich mit den Voraussetzungen für ein Absehen von der Kindesanhörung gemäß § 159 Abs 3 FamFG und der vom Kammergericht dafür gegebenen Begründung nicht hinreichend auseinander. (Rn.14) 3d. Eine Verletzung des Recht auf ein faires Verfahren, eine Verletzung von Art 10 Abs 1 Verf BE und der Vorwurf der einseitigen Würdigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten scheiden aus, weil in der Antragsschrift weder schlüssig vorgebracht noch sonst erkennbar ist, dass und inwiefern Ausführungen des Antragstellers unberücksichtigt geblieben sind.(Rn.15) 3e. Ein richterlicher Hinweis vor der Entscheidung des Kammergerichts war nicht geboten. (Rn.16) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung eines sorgerechtlichen Beschlusses des Kammergerichts bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über seine - bislang nicht anhängige - Verfassungsbeschwerde. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 2 sind die geschiedenen Eltern von drei minderjährigen Töchtern. Die am 4. Oktober 2003 nach der Trennung der Eltern geborene jüngste Tochter M. hat ihren Aufenthalt seit ihrer Geburt bei der Mutter, während die beiden älteren Töchter ihren Aufenthalt beim Vater haben. Bis zu der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts stand die elterliche Sorge für alle drei Kinder den Eltern gemeinsam zu. Im Februar 2012 bat die Beteiligte zu 2 den Antragsteller um Zustimmung zur Mitnahme von M. zu einem etwa einjährigen, für ihre Ausbildung obligatorischen Auslandsaufenthalt. Nachdem dieser die Zustimmung verweigert hatte, wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie zurück und übertrug dem Antragsteller die Befugnis, die Frage zu entscheiden, ob M. die Mutter in der Zeit vom November 2012 bis einschließlich Juli 2013 ins Ausland begleiten dürfe. Auf Beschwerde der Beteiligten zu 2 übertrug das Kammergericht mit Beschluss vom 20. Juni 2013 die elterliche Sorge für M. alleine auf die Mutter, weil es am besten dem Kindeswohl entspreche. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Pläne, das kommende Jahr im Ausland zu verbringen. M. lebe seit ihrer Geburt bei der Mutter, welche ihre Hauptbezugsperson sei. Auch aus einem Gutachten vom März 2010 ergebe sich eine engere Bindung an die Mutter. Das Verhalten des Vaters werde darin aufgrund einer Interaktionsbeobachtung kritisch gesehen. Für einen Verbleib bei der Mutter spreche auch deren im Vergleich zum Vater höhere Bindungstoleranz. Es sei zu erwarten, dass M. die mit dem Auslandsaufenthalt einhergehenden Anforderungen ohne bleibende Defizite bewältigen könne. Der derzeit entgegenstehende Wille des Kindes ziehe die Erziehungseignung der Mutter nicht in Zweifel. Er sei Ausdruck einer Überforderung durch das Gerichtsverfahren. Eine unüberwindbare Entfremdung von M. von ihrem Vater sei durch eine einjährige Abwesenheit von Berlin nicht zu befürchten. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens habe der Senat abgesehen, weil die Bindungen des Kindes und die Erziehungseignung der Eltern im Gutachten vom März 2010 überzeugend aufgearbeitet und dargestellt seien. Der Familienkonflikt bestehe seit vielen Jahren, seine verfestigte Struktur habe die Gutachterin gut aufgearbeitet. Von einer erneuten persönlichen Anhörung von M. habe der Senat absehen müssen, weil zu befürchten sei, dass dadurch Gesundheit und seelisches Gleichgewicht von M. gefährdet würden. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 3. Juli 2013 macht der Antragsteller geltend, er werde wegen Verletzungen seiner Rechte aus den Art. 6, 10, 12 und 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB - Verfassungsbeschwerde sowie wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zunächst Anhörungsrüge erheben. Seine Verfassungsbeschwerde werde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sein. Die nicht erfolgte Anhörung von M. verletze deren Menschenwürde. Das Kammergericht habe das Vorbringen des Antragstellers nicht in Erwägung gezogen, dasjenige der Beteiligten zu 2 hingegen ungeprüft übernommen und damit sein Recht auf ein faires Verfahren und seine Rechte aus Art. 10 VvB verletzt. Das Gutachten, auf welches sich das Gericht stütze, sei veraltet. Er habe die Gutachterin in der Vergangenheit als parteiisch erlebt. Bei einer erneuten Beauftragung hätte er sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Entzug des Sorgerechts verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 12 VvB, weil das Kammergericht nicht ermittelt habe, dass er seinem Erziehungsauftrag nicht nachgekommen sei. Die Anhörungsrüge des Antragstellers hat das Kammergericht mit Beschluss vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2 macht geltend, dass die Argumente des Antragstellers sämtlich bereits Gegenstand der Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Kammergericht gewesen seien. Die unterlassene Anhörung habe er weder vor noch in dem Anhörungs- und Erörterungstermin vor dem Kammergericht gerügt. Auch habe er keine Einwände gegen das Gutachten von 2010 erhoben, welches Gegenstand des schriftlichen und mündlichen Verfahrens in beiden Instanzen gewesen sei. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. Beschluss vom 6. Juli 2012 - VerfGH 85 A/12 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 5; st. Rspr.). Letzteres ist hier der Fall. Maßgebend für die Beurteilung der angekündigten Verfassungsbeschwerde ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris Rn. 14). Danach ist die angekündigte Verfassungsbeschwerde aus derzeitiger Sicht unzulässig und offensichtlich unbegründet. 1. Die Rügen einer Grundrechtsverletzung in der Antragsschrift entsprechen nicht den Erfordernissen der § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG. Diese Vorschriften setzen voraus, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dafür ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, unter Beifügung oder ausführlicher Darstellung der angegriffenen Hoheitsakte und der für deren Verständnis erforderlichen Unterlagen aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Das Kammergericht stützt sich unter anderem auf Berichte des Jugendamts vom 7. Mai 2013 (S. 12, 15 und 17 des Beschlussabdrucks) und 21. Juli 2012 (S. 14 und 15 des Beschlussabdrucks) sowie der Verfahrensbeiständin von M. vom 27. März 2013 (S. 16 des Beschlussabdrucks). Außerdem setzt es sich an mehreren Stellen mit Schriftsätzen des Antragstellers auseinander, und zwar denjenigen vom 9. November 2012 (S. 9 des Beschlussabdrucks), 16. Mai 2013 (S. 8 des Beschlussabdrucks) sowie 24./29./30. Mai und 18. Juni 2013 (S. 17 des Beschlussabdrucks). Schließlich geht es mehrfach - wie vom Antragsteller ausdrücklich gerügt - auf das Sachverständigengutachten vom 12. März 2010 ein (S. 9 f. 11 f., 13, 15 und 17 des Beschlussabdrucks). Von allen diesen - für das Verständnis der Entscheidung wesentlichen Unterlagen - ist der Antragsschrift nur der Schriftsatz des Antragstellers vom 24. Mai 2013 beigefügt worden. Die Möglichkeit der Überprüfung der Beurteilung des Kammergerichts wird dadurch in mit dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof nicht vereinbarer Weise eingeschränkt. Bereits daraus folgt, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann. 2. Darüber hinaus ist nach derzeitigem Erkenntnisstand weder hinreichend dargelegt noch erkennbar, dass der angegriffene Beschluss Grundrechte des Antragstellers verletzt. Insoweit bestünden für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde derzeit auch offenkundig keine Erfolgsaussichten. Zwar unterliegen gerichtliche Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind ganz oder teilweise entziehen, wegen des darin liegenden besonderen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 3 und Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Sie umfasst die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts am Maßstab dieser Grundrechte im Einzelfall einschließlich der Gestaltung des Verfahrens zur möglichst zuverlässigen Ermittlung der Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 - Rn. 23 m. w. N.). Auch nach diesem Maßstab ist jedoch eine Grundrechtsverletzung bisher nicht ersichtlich. a) Soweit der Antragsteller die unterlassene Anhörung seiner Tochter M. rügt, wird aus seinem Vortrag bereits nicht deutlich, welche eigenen Rechte er geltend machen will. Eine Verletzung ihrer Rechte kann er jedenfalls nicht in eigenem Namen rügen. Im Übrigen ist das Kammergericht nach Würdigung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen ausdrücklich - wie der Antragsteller - zu der Überzeugung gelangt, dass der Aufenthalt im Ausland derzeit nicht ihrem Willen entspreche. Es ist nicht ersichtlich, dass der Wille des Kindes verfälscht wurde oder bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben ist. Schließlich setzt sich der Antragsteller weder mit den Voraussetzungen für ein Absehen von der Kindesanhörung gemäß § 159 Abs. 3 FamFG noch mit der vom Kammergericht dafür gegebenen Begründung hinreichend auseinander. b) Soweit der Antragsteller allgemein eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie von Art. 10 VvB rügt, weil das Kammergericht sein Vorbringen nicht in Erwägung gezogen, dagegen dasjenige der Beteiligten zu 2 ungeprüft übernommen habe, fehlt es ebenfalls bereits an der hinreichenden Darlegung einer konkreten Grundrechtsverletzung. Die unzureichende Berücksichtigung von Vorbringen kann zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzen (Beschluss vom 31. Mai 2013 - VerfGH 183/12 - Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). In der Antragsschrift ist aber weder schlüssig vorgebracht noch sonst erkennbar, dass und inwiefern Ausführungen des Antragstellers unberücksichtigt geblieben sind. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf der einseitigen Würdigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten. Aus den gleichen Gründen scheidet nach dem Vortrag des Antragstellers eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot aus (vgl. zum Maßstab: Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18; st. Rspr.). c) Im Hinblick auf die Verwendung des Sachverständigengutachtens vom März 2010 könnte zwar die auch verfassungsrechtlich erhebliche Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts berührt sein (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 - Rn. 23 f.). In dieser Hinsicht fehlt es aber - abgesehen von der Nichtvorlage des Gutachtens - schon an einer hinreichend konkreten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Kammergerichts. Der hauptsächlich geltend gemachte Gesichtspunkt, dass das Gutachten nach drei Jahren veraltet sei, kann verfassungsrechtliche Bedenken allein nicht begründen. Auch der pauschale Einwand, die Gutachterin habe sich dem Antragsteller gegenüber als parteiisch erwiesen, kann keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Verwendung des Gutachtens begründen, zumal das Kammergericht darauf eingegangen ist (S. 10 des Beschlussabdrucks). Angesichts der Tatsache, dass das Gutachten bereits in erster Instanz von der Beteiligten zu 2 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war, war auch ein gerichtlicher Hinweis nicht geboten (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2013 - VerfGH 22/12 - Rn. 9 m. w. N.). d) Sonstige Gründe für eine Verletzung des Elternrechts des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 3 VvB sind weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.