Beschluss
122/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2013:1120.122.13.0A
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Leitsätze
1. Der Vorrang des Kindeswohls bei Sorgerechtsregelungen auch einstweiliger Art bedeutet nicht, dass Grundrechtspositionen der Eltern gänzlich unberücksichtigt bleiben können.
2. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden, bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (BVerfG, 27.06.2008, 1 BvR 1265/08, BVerfGK 14, 38).
3. Hier:
3a. Für eine willkürliche Tatsachenfeststellung und -würdigung bei der Entscheidung über die vorläufige Regelung ist nichts vorgetragen und ersichtlich.(Rn.14)
3b. Die Folgenabwägung des Fachgerichts entspricht dem Gesichtspunkt der Kontinuität und übergeht das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht. (Rn.15)
4. Keine Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Rn.16)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorrang des Kindeswohls bei Sorgerechtsregelungen auch einstweiliger Art bedeutet nicht, dass Grundrechtspositionen der Eltern gänzlich unberücksichtigt bleiben können. 2. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden, bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (BVerfG, 27.06.2008, 1 BvR 1265/08, BVerfGK 14, 38). 3. Hier: 3a. Für eine willkürliche Tatsachenfeststellung und -würdigung bei der Entscheidung über die vorläufige Regelung ist nichts vorgetragen und ersichtlich.(Rn.14) 3b. Die Folgenabwägung des Fachgerichts entspricht dem Gesichtspunkt der Kontinuität und übergeht das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht. (Rn.15) 4. Keine Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Rn.16) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden gemeinsamen Kinder E. und M. auf die Mutter, die Beteiligte zu 2, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Kammergericht. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 2 sind nicht verheiratet. Ihre beiden 2004 und 2006 geborenen Töchter lebten seit der Trennung der Eltern und dem Auszug der Beteiligten zu 2 aus der gemeinsamen Wohnung Ende 2007 zunächst beim Beschwerdeführer in Berlin. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 übertrug das Kammergericht unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder allein der Beteiligten zu 2, bei welcher die Kinder seitdem in Berlin leben. Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück (Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 -). Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Kammergericht, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder begrenzt auf Berlin zu übertragen. Das Jugendamt ging in seiner hierzu eingeholten Stellungnahme davon aus, es gebe abgesehen von der emotionalen Belastung beider Kinder aufgrund des andauernden gerichtlichen Verfahrens keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung durch die Eltern. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten übertrug das Kammergericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2013 das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf die Beteiligte zu 2. Für die Entscheidung sei allein auf das Wohl der Kinder zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Dem entspreche die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Beteiligte zu 2 am besten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Verfassungsgerichtshof gesehenen Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers durch den aufgehobenen Beschluss. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung lägen nicht vor. Die Kinder seien bei der Mutter gut versorgt, wobei das Gleiche auch beim Vater gelten würde. Für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Beteiligte zu 2 spreche auch der Kindeswille. Schließlich ergebe sich bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch aus einer Folgenabwägung die Erfolglosigkeit des Antrags des Beschwerdeführers. Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts zu ihm würde im Falle des Unterliegens in der Hauptsache zu einem erneuten Aufenthaltswechsel der Kinder führen. Auch bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren wären die Kinder mit nur einem Umzug - zusammen mit dem Beschwerdeführer, wie von diesem geplant, nach Spanien - weniger belastet. Das Kammergericht wies die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. August 2013 zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend. Das Kammergericht habe sein Elternrecht nicht hinreichend berücksichtigt. Es habe den Kontinuitätsgrundsatz im Sorgerecht, welcher im vorliegenden Fall für ihn spreche, nicht in seine Abwägung einbezogen und dadurch vernachlässigt. Der durch den aufgehobenen Beschluss vom 5. Juli 2012 geschaffene Grundrechtseingriff werde im Ergebnis vertieft. Die nicht angemessene Würdigung seines Elternrechts verletze auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2 macht geltend, dem Beschwerdeführer stünde kein Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund der Aufhebung des Beschlusses vom 5. Juli 2012 zu. Außerdem sei die von ihm behauptete Belastung seiner Rechte allenfalls geringfügig. II. Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 12. August 2013 richtet, ist sie unzulässig, da ein solcher Beschluss keine eigenständige Beschwer enthält, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16 m. w. N.). 2. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt weder das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 3 der Verfassung von Berlin - VvB - noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. a) Auch in Sorgerechtsangelegenheiten ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre einfachrechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Gerichtliche Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind ganz oder teilweise entziehen, unterliegen allerdings wegen des darin liegenden besonderen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 3 und Art. 7 VvB einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Sie umfasst die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts am Maßstab dieser Grundrechte im Einzelfall einschließlich der Gestaltung des Verfahrens zur möglichst zuverlässigen Ermittlung der Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 - Rn. 23 m. w. N.). Bei der Anwendung von § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt und miteinander in bestmögliche Konkordanz bringt (Beschluss vom 19. März 2013, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, juris Rn. 18). Im Falle einer einstweiligen Sorgerechtsregelung ist ferner zu berücksichtigen, dass die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Wahrnehmung der Elternverantwortung faktisch die endgültige Sorgerechtsregelung beeinflussen kann. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden, bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., Rn. 19). b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung insgesamt gerecht. Eine fehlerhafte Würdigung der beiderseitigen Elternrechte oder eine unzureichende Abwägungsentscheidung ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass das Kammergericht ausgeführt hat, für seine Entscheidung sei allein auf das Wohl der Kinder abzustellen. Der stets bestehende Vorrang des Kindeswohls bei Sorgerechtsregelungen - auch einstweiliger Art - bedeutet nicht, dass Grundrechtspositionen der Eltern gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Die im Anschluss durch das Kammergericht vorgenommene Abwägung der vorliegenden Umstände ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt nicht erkennen, dass das Kammergericht das Elternrecht des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung übergangen oder nicht hinreichend berücksichtigt hat. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Aufhebung des Beschlusses vom 5. Juli 2012 nicht allein unter dem Gesichtspunkt früherer erzieherischer Kontinuität zuzusprechen. Darin liegt insbesondere keine Vertiefung der durch den Verfassungsgerichtshof festgestellten Grundrechtsverletzung. Gegenstand des nunmehr angegriffenen Beschlusses ist nicht die erneute Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren nach dessen Zurückverweisung. Das Kammergericht hat vielmehr auf Antrag des Beschwerdeführers eine vorläufige Regelung bis zu dieser Entscheidung getroffen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dabei die Situation zum aktuellen Zeitpunkt als Ausgangspunkt zu nehmen und auch auf den Kindeswillen abzustellen, zumal das Kammergericht ausdrücklich festgestellt hat, die Kinder wären „sicherlich auch bei einem Lebensmittelpunkt“ beim Beschwerdeführer gut versorgt. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist im Übrigen in erster Linie Aufgabe des Fachgerichts und der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nur ausnahmsweise zugänglich. Namentlich für eine willkürliche Tatsachenfeststellung und -würdigung ist hier nichts vorgetragen und ersichtlich. Auch die Folgenabwägung des Kammergerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die darin vorgenommene Wertung, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens einen erneuten Aufenthaltswechsel zu vermeiden, entspricht vielmehr zum jetzigen Zeitpunkt dem Gesichtspunkt der Kontinuität und übergeht das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, juris Rn. 22). Zum einen liegt im vorliegenden Fall keine eigenmächtig hergestellte Kontinuität vor. Zum anderen ist der Zeitraum des Aufenthalts der Kinder bei der Beteiligten zu 2 von inzwischen etwas über einem Jahr sogar noch deutlich länger als die vier Monate, welche das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss im Ergebnis für einen Verbleib ausreichen ließ (BVerfG, a. a. O., Rn. 31). c) Der angegriffene Beschluss verletzt auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Dieser verpflichtet das Gericht nicht, sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinanderzusetzen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt sich eindeutig anderes (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.). Anhaltspunkte für eine mangelnde Berücksichtigung von Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht erkennbar. III. Der Antrag der Beteiligten zu 2, ihr entsprechend § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Dabei kann offen bleiben, ob Prozesskostenhilfe für anhörungsberechtigte Gegner des Ausgangsverfahrens unter strengen Voraussetzungen bewilligt werden kann (Beschluss vom 19. März 2013, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.). Die Voraussetzungen hierfür wären nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.