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Beschluss

16/13, 34/13

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2013:1120.16.13.0A
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Leitsätze
1a. Die Kostenentscheidung nach § 25a StVG gründet auf der Tatsache eines Verkehrsverstoßes, nicht auf dem nachgewiesenen Empfang eines Anhörungsbogens. (Rn.15) 1b. Soweit aus den Verwaltungsvorgängen die Absendung eines Anhörungsbogens hervorgeht und das Gericht darauf in seiner Entscheidung abstellt, ist es zu weitergehenden Ermittlungen von Amts wegen grundsätzlich nicht verpflichtet. (Rn.16) 2. Die in § 25a Abs 2 StVG vorgesehene Anhörung kann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (VerfGH Berlin, 15.04.2011, 97/09, ZfSch 2011, 408). (Rn.15) 3. Hier: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, für das nach § 25a Abs 1 StVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer zu ermitteln, bzw des dafür angemessenen Aufwands auch ohne Zugangsnachweis des Anhörungsbogens in erster Linie auf das behördliche Tätigwerden abzustellen. (Rn.15)
Tenor
1. Die Verfahren VerfGH 16/13 und VerfGH 34/13 werden unter dem Aktenzeichen VerfGH 16/13 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Kostenentscheidung nach § 25a StVG gründet auf der Tatsache eines Verkehrsverstoßes, nicht auf dem nachgewiesenen Empfang eines Anhörungsbogens. (Rn.15) 1b. Soweit aus den Verwaltungsvorgängen die Absendung eines Anhörungsbogens hervorgeht und das Gericht darauf in seiner Entscheidung abstellt, ist es zu weitergehenden Ermittlungen von Amts wegen grundsätzlich nicht verpflichtet. (Rn.16) 2. Die in § 25a Abs 2 StVG vorgesehene Anhörung kann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (VerfGH Berlin, 15.04.2011, 97/09, ZfSch 2011, 408). (Rn.15) 3. Hier: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, für das nach § 25a Abs 1 StVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer zu ermitteln, bzw des dafür angemessenen Aufwands auch ohne Zugangsnachweis des Anhörungsbogens in erster Linie auf das behördliche Tätigwerden abzustellen. (Rn.15) 1. Die Verfahren VerfGH 16/13 und VerfGH 34/13 werden unter dem Aktenzeichen VerfGH 16/13 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Kostenbescheid nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und die Zurückweisung seiner Rechtsbehelfe durch das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin. Der Beteiligte zu 3 erlegte dem Beschwerdeführer nach § 25a StVG als Halter eines Pkw nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verfolgungsverjährung aufgrund nicht möglicher Feststellung des Fahrzeugführers die Verfahrenskosten für eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch Parken in einer Umweltzone auf. Der Beschwerdeführer beantragte gerichtliche Entscheidung und machte dabei geltend, es habe kein Halt- oder Parkverstoß vorgelegen und er sei nicht angehört worden. Ihm sei weder eine Äußerung zu dem Vorwurf möglich gewesen, noch habe er den verantwortlichen Fahrzeugführer benennen können, was er ansonsten getan hätte. Es habe sich um seine Ehefrau gehandelt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 wies das Amtsgericht darauf hin, der Antrag habe nach Aktenlage keine Aussichten auf Erfolg. Der Beschwerdeführer sei am 5. Juli 2012 von der Verwaltungsbehörde mit einfachem Brief angehört worden. Darauf sei keine Reaktion erfolgt und das Schreiben sei auch nicht als unzustellbar zurückgelangt. Der Einwand, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, sei unbeachtlich. Für die Halterhaftung sei nur auf das ausreichende Tätigwerden der Verwaltungsbehörde abzustellen. Es habe auch ein Verstoß im Sinne des § 25a StVG vorgelegen. Die Anordnung einer Verkehrsverbotszone durch das Zeichen 270.1 verbiete auch das dortige Halten und Parken. Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers verwarf das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids sowie aus den bereits in dem gerichtlichen Schreiben genannten Gründen. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2013 zurück. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013 Beschwerde zum Landgericht ein. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2013 rügt der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er sei vor Erlass des Kostenbescheids nicht angehört worden. Ansonsten hätte er seine Ehefrau als Fahrzeugführerin benannt. Außerdem läge gar kein Fall des § 25a Abs. 1 StVG vor, weil durch bloßes Parken in einer Umweltzone kein Verkehrsverstoß begangen werde. Mit Beschluss vom 4. Februar 2013 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Januar 2013 als unbegründet. Mit Schreiben vom 26. März 2013 wandte sich der Beschwerdeführer auch gegen „den Beschluss des Landgerichts“ (eingetragen als Verfahren VerfGH 34/13). Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst, soweit sie sich gegen den im Verfahren nach § 33a StPO ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2013 wendet, da auch ein solcher Beschluss keine eigenständige Beschwer enthält, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16 m. w. N.). b) Die Verfassungsbeschwerde ist weiterhin unzulässig hinsichtlich des Kostenbescheids, weil insoweit keine Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die im gerichtlichen Verfahren nicht korrigierbar gewesen wären (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 181/10 - Rn. 12). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2012 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 15 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB ist verletzt, wenn das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht Genüge getan hat (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 181/10 - Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). Dies ist etwa der Fall, wenn es rechtlich erhebliches Verteidigungsvorbringen als verspätet zurückweist, ohne dass der Beteiligte nachweislich Gelegenheit erhielt, sich zur Sache zu äußern (Beschluss vom 15. April 2011- VerfGH 97/09 - Rn. 17). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Das Amtsgericht hat sich sowohl mit den materiellen Einwendungen gegen die Heranziehung zu den Verfahrenskosten aufgrund des Vorliegens eines Halt- oder Parkverstoßes als auch mit dem Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht angehört worden, in seinem Hinweisschreiben vom 20. Oktober 2012 und in dem Beschluss vom 1. Dezember 2012 auseinandergesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass es dabei entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei dadurch, dass er keinen Anhörungsbogen erhalten habe, daran gehindert gewesen, im Verwaltungsverfahren den Fahrzeugführer zu benennen, kam es darauf nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts nicht an (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 119/09 - Rn. 17). Es geht davon aus, es sei nur auf das ausreichende Tätigwerden der Verwaltungsbehörde abzustellen. b) Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist auch weder willkürlich noch verletzt sie das - hier nicht ausdrücklich gerügte - Recht auf effektiven Rechtsschutz. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG werden dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens auferlegt, wenn bei einem Halt- oder Parkverstoß der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Das Amtsgericht ist ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 25a Abs. 1 StVG erfüllt war. Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen, liegen nicht vor (Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 13; st. Rspr.). Die Auffassung des Amtsgerichts, das Zeichen 270.1 erfasse auch den ruhenden Verkehr, ist nicht zu beanstanden. Auch seine Ansicht, der Einwand, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, sei unbeachtlich, lässt im Ergebnis keinen Grundrechtsverstoß erkennen. Zwar kann im vorliegenden Fall nicht positiv davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei vor Erlass des Kostenbescheids tatsächlich angehört worden. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, wird der hierfür erforderliche Zugangsnachweis nicht erbracht. Denn es besteht keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben (Beschluss vom 15. April 2011, a. a. O.). Die einfachrechtlich in § 25a Abs. 2 StVG vorgesehene Anhörung im Verwaltungsverfahren kann jedoch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (Beschluss vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 16). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, für das nach § 25a Abs. 1 StVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer zu ermitteln bzw. des dafür angemessenen Aufwands auch ohne Zugangsnachweis des Anhörungsbogens in erster Linie auf das behördliche Tätigwerden abzustellen. Dies folgt bereits aus dem Bagatellcharakter der von § 25a StVG erfassten, massenhaft vorkommenden Halt- und Parkverstöße (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 1989 - 2 BvR 239/88 -, juris Rn. 29 und 39). Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass die Kostenentscheidung nach § 25a StVG auf der Tatsache eines Verkehrsverstoßes gründet, der mit seinem Fahrzeug begangen wurde, nicht aber auf dem nachgewiesenen Empfang eines Anhörungsbogens (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 2497/96 -, juris Rn. 4) Aus dem sich aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB ergebenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgt insofern zwar eine Pflicht der Gerichte zur Nachprüfung (vgl. Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn. 17). Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Form nachgekommen. Nach dem angegriffenen Beschluss und dem vorherigen gerichtlichen Schreiben hat es ohne Grundrechtsverstoß darauf abgestellt, aus den Verwaltungsvorgängen gehe eine Absendung eines Anhörungsbogens am 5. Juli 2012 hervor. Zu weitergehenden Ermittlungen von Amts wegen war es verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.