Beschluss
179/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0115.179.12.0A
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Leitsätze
1. Art 15 Abs 1 Verf BE gebietet iVm den Grundsätzen der ZPO die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Ihre Nichtberücksichtigung ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (VerfGH Berlin, 17.05.2011, 176/10 ). (Rn.8)
(Rn.9)
2. Der Zivilrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen (oder zugunsten des Beweisbelasteten zu unterstellen) ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels größte Zurückhaltung geboten ist. Der völlige Unwert eines Beweismittels muss feststehen, um es ablehnen zu dürfen (vgl BVerfG, 28.02.1992, 2 BvR 1179/91, NJW 1992, 254 <255>). (Rn.11)
3. Hier: Die Ablehnung des Beweisangebots (Inaugenscheinnahme einer Videoaufzeichnung) durch das AG wird den Anforderungen des Art 15 Abs 1 Verf BE nicht gerecht. Das LG hat dem Grundrechtsverstoß nicht im Wege fachgerichtlicher Selbstkorrektur abgeholfen und perpetuierte ihn damit.(Rn.10)
(Rn.13)
a. Die Erwägungen des AG betreffen nicht die vorgetragenen Tatsachen sowie Gegenstand und Inhalt des Beweisangebots, sondern ausschließlich dessen Beweiswert. Die Nichterhebung des angebotenen Beweises läuft auf eine prozessrechtlich unzulässige Beweisantizipation hinaus.(Rn.12)
b. Aus der Begründung des LG geht nicht hervor, inwieweit die Inaugenscheinnahme des Videobands das postmortalen Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Person verletzen könnte.(Rn.14)
.
c. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein „Grundsatz der Unmittelbarkeit der Zeugenvernehmung“ der Beweisaufnahme entgegenstehen sollte.(Rn.15)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2012 - 83 S 82/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
3. Damit wird der Beschluss des Landgerichts vom 16. November 2012 gegenstandslos.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
6. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 15 Abs 1 Verf BE gebietet iVm den Grundsätzen der ZPO die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Ihre Nichtberücksichtigung ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (VerfGH Berlin, 17.05.2011, 176/10 ). (Rn.8) (Rn.9) 2. Der Zivilrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen (oder zugunsten des Beweisbelasteten zu unterstellen) ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels größte Zurückhaltung geboten ist. Der völlige Unwert eines Beweismittels muss feststehen, um es ablehnen zu dürfen (vgl BVerfG, 28.02.1992, 2 BvR 1179/91, NJW 1992, 254 ). (Rn.11) 3. Hier: Die Ablehnung des Beweisangebots (Inaugenscheinnahme einer Videoaufzeichnung) durch das AG wird den Anforderungen des Art 15 Abs 1 Verf BE nicht gerecht. Das LG hat dem Grundrechtsverstoß nicht im Wege fachgerichtlicher Selbstkorrektur abgeholfen und perpetuierte ihn damit.(Rn.10) (Rn.13) a. Die Erwägungen des AG betreffen nicht die vorgetragenen Tatsachen sowie Gegenstand und Inhalt des Beweisangebots, sondern ausschließlich dessen Beweiswert. Die Nichterhebung des angebotenen Beweises läuft auf eine prozessrechtlich unzulässige Beweisantizipation hinaus.(Rn.12) b. Aus der Begründung des LG geht nicht hervor, inwieweit die Inaugenscheinnahme des Videobands das postmortalen Persönlichkeitsrecht der aufgezeichneten Person verletzen könnte.(Rn.14) . c. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein „Grundsatz der Unmittelbarkeit der Zeugenvernehmung“ der Beweisaufnahme entgegenstehen sollte.(Rn.15) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2012 - 83 S 82/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 3. Damit wird der Beschluss des Landgerichts vom 16. November 2012 gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 6. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg. Mit der Klage machte er einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beteiligte zu 2, seine Schwester, geltend. Diese habe ihn zu Unrecht wegen Bedrohung angezeigt, worauf er von der Polizei in seiner Wohnung vorläufig festgenommen worden sei und durch die dabei erfolgte Fesselung dauerhafte Schmerzen erlitten habe. Das Amtsgericht erhob Beweis über behauptete telefonische Bedrohungen gegenüber der - zum Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens bereits verstorbenen - gemeinsamen Mutter der Prozessparteien durch Vernehmung von zwei Zeuginnen. Es wies bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es das weitere Beweisangebot des Beschwerdeführers, eine etwa zweistündige Videoaufzeichnung eines Gespräches des Beschwerdeführers mit seiner Mutter vorzuspielen, in welcher diese sich auch zu dem besagten Telefongespräch äußere, für ungeeignet halte. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Beteiligte zu 2 sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit erwiesen. Die Videoaufzeichnung sei als Beweismittel ungeeignet, da die näheren Umstände des Zustandekommens des Gesprächs und dessen Zweck nicht vorgetragen sowie nicht näher ausgeführt worden sei, was im Vorfeld mit der Mutter besprochen und inwieweit eventuell auf diese Aussage Einfluss genommen worden sei. Auf die im Wesentlichen mit der unterlassenen Beweiserhebung begründete Berufung wies das Landgericht den Beschwerdeführer darauf hin, es beabsichtigte, diese gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Klageabweisung sowie Beweiserhebung und -würdigung durch das Amtsgericht seien nicht zu beanstanden. Dieses habe zu Recht von der Inaugenscheinnahme des Videobandes abgesehen. Es sei zum einen zu berücksichtigen, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter auch noch nach deren Tod dem Ansehen des Films entgegenstehen könne. Diese könne nicht mehr erklären, ob die Aufnahme und auch das Zeigen des Films über den privaten Kreis hinaus von ihrem Einverständnis gedeckt seien. Zum anderen würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Zeugenvernehmung bei der Verwertung des Films nicht mehr gegeben sein. Die Aufnahme der Angaben der Mutter über das erlebte Geschehen solle eine Zeugenvernehmung ersetzen. Das Gericht vermöge im Nachhinein nicht zu beurteilen, unter welchen Umständen die Aufnahme zustande gekommen sei und ob eine Beeinflussung ausgeschlossen werden könne. Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Landgericht die Berufung zurück. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Landgericht missachte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Richter im Zivilprozess von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen dürfe, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet sei, wobei größte Zurückhaltung geboten sei. Hätte das Amtsgericht den angebotenen Beweis erhoben, wäre seine Entscheidung anders ausgefallen. Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2 ist der Ansicht, weder das Urteil des Amtsgerichts noch der Beschluss des Landgerichts verletzten Grundrechte des Beschwerdeführers. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. Oktober 2012 verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Der mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15 Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (Beschluss vom 17. Mai 2011 - VerfGH 176/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 17). Zwar ist das Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 17. Mai 2011, a. a. O., Rn. 18). 2. Die Ablehnung des Beweisangebots des Beschwerdeführers wegen Ungeeignetheit der Videoaufzeichnung als Beweismittel durch das Amtsgericht wird dem nicht gerecht. Das Landgericht hat dem Grundrechtsverstoß nicht im Wege fachgerichtlicher Selbstkorrektur abgeholfen und ihn damit perpetuiert (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 658/05 -, juris Rn. 7; 23. Juni 2009 - 1 BvR 2355/08 -, juris Rn. 17, und 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 14). a) Der Richter darf nach den auch verfassungsrechtlich erheblichen Maßstäben in Zivilverfahren von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen (oder zugunsten des Beweisbelasteten zu unterstellen) ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten ist. Der völlige Unwert eines Beweismittels muss feststehen, um es ablehnen zu dürfen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, juris Rn. 10). Nicht erhoben werden muss weiter ein Beweis, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rn. 15). Ob der Sachvortrag eines Prozessbeteiligten hinreichend substantiiert ist, um das Gericht zur Erhebung eines angebotenen Beweises zu zwingen, ist zunächst eine einfachrechtliche Frage, zu deren Beantwortung der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist, solange nicht die Schwelle einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überschritten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10 -, juris Rn. 7). b) Ein Absehen von der Beweisaufnahme im Ausgangsverfahren war danach nicht vertretbar. Eine private Videoaufzeichnung ist als Beweismittel im Zivilprozess nicht von vornherein unzulässig. Das Amtsgericht ist nach den Urteilsgründen nicht von einer heimlichen Aufzeichnung ausgegangen, für die strengere Anforderungen gelten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799; OLG Köln, NJW 2005, 2997 ). Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass es den Beweisantritt als unerheblich angesehen hat. Es hat vielmehr die Videoaufzeichnung ausdrücklich als ungeeignetes Beweismittel zurückgewiesen. Die Begründung der Entscheidung, wonach die näheren Umstände des Zustandekommens des Gesprächs und dessen Zweck nicht vorgetragen sowie nicht näher ausgeführt worden sei, was im Vorfeld mit der Mutter besprochen und inwieweit eventuell auf diese Aussage Einfluss genommen worden sei, bietet schließlich keine Grundlage, von einer Beweiserhebung mangels hinreichender Substantiierung abzusehen. In der Regel wird dies nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung in Betracht kommen (Beschluss vom 27. September 2007 - VerfGH 93/03 - Rn. 17 m. w. N.). Die Erwägungen des Amtsgerichts betreffen jedoch nicht die vorgetragenen Tatsachen sowie Gegenstand und Inhalt des Beweisangebots, sondern ausschließlich dessen Beweiswert. Die Wertlosigkeit des Beweises geht daraus indes nicht hervor. Die Nichterhebung des angebotenen Beweises läuft deshalb auf eine prozessrechtlich unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung hinaus; welcher Beweiswert der Videoaufzeichnung gegebenenfalls zukommt, ist ausschließlich eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2011 - VerfGH 176/10 - Rn. 22; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, juris Rn. 31 m. w. N.). c) Das Landgericht hat dem Verfahrensmangel nicht abgeholfen. Es hätte die Berufung nicht mit der gegebenen Begründung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Soweit das Landgericht auf das Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Mutter verweist, geht es nicht darauf ein, inwiefern dieses hier überhaupt berührt sein könnte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht endet zwar grundsätzlich mit dem Tod (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 [Mephisto], und 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04 -, juris Rn. 24 f.; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 -, juris Rn. 12). Aus der Garantie der Menschenwürde ergibt sich jedoch ein postmortales Persönlichkeitsrecht, welches aber nicht vergleichbar ist mit dem Persönlichkeitsrecht lebender Personen. Auch nach dem Tod noch wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006, a. a. O. Rn. 25; BGH, a. a. O.). Eine mögliche Verletzung dieses Rechts durch Inaugenscheinnahme des Videobands im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme geht aus der Begründung des Landgerichts nicht hervor. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich, inwiefern ein „Grundsatz der Unmittelbarkeit der Zeugenvernehmung“ der Beweisaufnahme entgegenstehen sollte. Einen allgemeinen Vorrang des sachnächsten Beweismittels kennt das Zivilprozessrecht generell nicht (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 355 Rn. 1; Heinrich, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 355 Rn. 1; Stadler, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 355 Rn. 5; Eichele, in: Saenger, ZPO, 4. Aufl. 2011, § 355 Rn. 2). Auch mittelbare Beweismittel sind grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03 -, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 1 BvR 1485/93 -, juris Rn. 8). So ist der Zeuge vom Hörensagen ein zulässiges Beweismittel (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZR 38/10 -, juris Rn. 14 m. w. N.) und können in anderen Verfahren protokollierte Aussagen von Zeugen urkundenbeweislich verwertet werden, soweit nicht die persönliche Vernehmung beantragt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Im Übrigen sieht die Zivilprozessordnung etwa die Möglichkeit der schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage durch einen Zeugen in § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Ansicht des Landgerichts die Aufnahme der Angaben der Mutter eine Zeugenvernehmung ersetzen soll. Das würde nach den geschilderten Grundsätzen selbst dann nicht von vornherein zur Ungeeignetheit oder Unzulässigkeit der Aufnahmen als Beweismittel führen, wenn die Mutter noch als Zeugin vernehmbar wäre. Da die Mutter aber nicht mehr lebte, konnte sich die Frage der Zulässigkeit einer Ersetzung der Zeugenaussage im Übrigen nicht stellen. III. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit wird der Beschluss des Landgerichts vom 16. November 2012 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28). Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.