Beschluss
155/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0411.155.12.0A
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Leitsätze
1a. Das rechtliche Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) steht jedem an einem Gerichtsverfahren förmlich Beteiligten zu (vgl BVerfG, 14.04.1987, 1 BvR 332/86, BVerfGE 75, 201 <215>, mwN). (Rn.16)
1b. Um das rechtliche Gehör zu wahren, muss das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (VerfGH Berlin 23.01.2013, 9/12, WuM 2013, 288 <290> st Rspr). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (VerfGH Berlin, 31.05.2013, 22/12 mwN, st Rspr).(Rn.14)
1c. Art 15 Abs 1 Verf BE begründet insbesondere dann eine Hinweispflicht, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag der Partei stellt oder diesem einen Sinn beimisst, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.(Rn.23)
2. Hier: Der angegriffene, die Zeugenentschädigung - konkret: Kosten für vor Verfahrenseinstellung erworbene Flugtickets - versagende Beschluss verstößt gegen Art 15 Abs 1 Verf BE.
a. Das LG hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu 1 verletzt, indem es seinen Beschluss allein an den Beschwerdeführer zu 2 gerichtet und auch nur diesen in den Gründen erwähnt hat.(Rn.17)
b. Das LG hat auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführers zu 2 verletzt.
aa. Das LG hat - entgegen des Vortrags des Beschwerdeführers zu 2 - angenommen, die Höhe der rückerstatteten Entgelte sei nicht vorgetragen worden.(Rn.20)
bb. Das LG hätte, bevor es den Vortrag zur Entstehung der geltend gemachten Kosten als nicht ausreichend substantiiert behandelt, auf diese Ansicht hinzuweisen müssen.(Rn.24)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 - 528 Qs 74/12 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 19. und 25. September 2012 - 528 Qs 74/12 - gegenstandslos.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das rechtliche Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) steht jedem an einem Gerichtsverfahren förmlich Beteiligten zu (vgl BVerfG, 14.04.1987, 1 BvR 332/86, BVerfGE 75, 201 , mwN). (Rn.16) 1b. Um das rechtliche Gehör zu wahren, muss das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (VerfGH Berlin 23.01.2013, 9/12, WuM 2013, 288 st Rspr). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (VerfGH Berlin, 31.05.2013, 22/12 mwN, st Rspr).(Rn.14) 1c. Art 15 Abs 1 Verf BE begründet insbesondere dann eine Hinweispflicht, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag der Partei stellt oder diesem einen Sinn beimisst, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.(Rn.23) 2. Hier: Der angegriffene, die Zeugenentschädigung - konkret: Kosten für vor Verfahrenseinstellung erworbene Flugtickets - versagende Beschluss verstößt gegen Art 15 Abs 1 Verf BE. a. Das LG hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu 1 verletzt, indem es seinen Beschluss allein an den Beschwerdeführer zu 2 gerichtet und auch nur diesen in den Gründen erwähnt hat.(Rn.17) b. Das LG hat auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführers zu 2 verletzt. aa. Das LG hat - entgegen des Vortrags des Beschwerdeführers zu 2 - angenommen, die Höhe der rückerstatteten Entgelte sei nicht vorgetragen worden.(Rn.20) bb. Das LG hätte, bevor es den Vortrag zur Entstehung der geltend gemachten Kosten als nicht ausreichend substantiiert behandelt, auf diese Ansicht hinzuweisen müssen.(Rn.24) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 - 528 Qs 74/12 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 19. und 25. September 2012 - 528 Qs 74/12 - gegenstandslos. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung einer aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zeugenentschädigung. Die im Ausland lebenden Zedentinnen waren in einem gegen den Beschwerdeführer zu 2 gerichteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten als Zeuginnen geladen. Drei Wochen vor dem Verhandlungstermin stellte das Gericht das Verfahren ein und lud die Zeuginnen ab. Am 25. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer zu 2 unter seinem Briefkopf als Rechtsanwalt Erstattung von ihm verauslagter Kosten in Höhe von 459,49 € (553,64 CHF) für die nach der Abladung stornierten Hin- und Rückflüge der Zeuginnen und bat um Überweisung auf sein näher bezeichnetes Konto. Zum Beleg verwies er auf den beigefügten „Buchungs- und Kostenbeleg vom 25.03.2012“. Dabei handelte es sich um den Ausdruck einer an ihn gerichteten E-Mail der Fluggesellschaft vom 25. März 2012, die eine Buchungsbestätigung mit den vorgesehenen Flugdaten, den Namen der Zeuginnen sowie dem Hinweis auf eine Abbuchung in Höhe des geltend gemachten Betrages von einer Kreditkarte mit den Endziffern … enthielt und in der Fußzeile das Datum 25. März 2012 trug. Mit im Wesentlichen derselben Begründung wie in seinem Antrag erinnerte er in der Folgezeit mehrfach an dessen Erledigung. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts reichte er eine von ihm als „Bestätigung des Auftrags“ und „gleichzeitig Bestätigung der Forderungsabtretung“ bezeichnete Erklärung nach. Darin bestätigten die Zeuginnen, ihn gebeten zu haben, für sie die Flugtickets zu kaufen und die Kosten vorzuleisten. Außerdem übersandte er dem Amtsgericht eine Umsatzabrechnung für seine Lufthansa-Card mit den Endziffern …, aus der sich eine Abbuchung der Fluggesellschaft in Höhe des geltend gemachten Betrages am 14. Februar 2012 ergab. Das Amtsgericht Tiergarten wies den Antrag am 25. Juni 2012 zurück. Eine Abtretung des Anspruchs durch die Zeuginnen sei nicht nachgewiesen. Außerdem handele es sich bei den von der Kreditkarte abgebuchten Flugkosten nicht um grundsätzlich als Barauslagen erstattungsfähige Stornierungskosten, weil auch bei nicht stornierbaren Tickets die flughafenbezogenen Entgelte wie Steuern, Kerosinzuschläge oder Flughafengebühren von den Fluggesellschaften rückerstattet würden und deren Anteil am geltend gemachten Gesamtbetrag aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer zu 2 erhob als Rechtsanwalt im eigenen Namen und im Namen der Beschwerdeführerin zu 1, seiner Ehefrau, gegen den „unseren Antrag“ zurückweisenden Beschluss Beschwerde, die er mit einer Erweiterung des Antrags um Kosten des Kreditkarteneinsatzes verband und deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin zu 2 durch ihre Unterschrift bestätigte. Sie seien gemeinsam Anspruchsteller und Inhaber des mit den Flugkosten belasteten Kontos. Die Zeuginnen hätten den Erstattungsanspruch an sie beide abgetreten und das in der nunmehr beigefügten Erklärung bestätigt. Das Amtsgericht gehe irrig davon aus, ihnen seien von der Fluggesellschaft Kosten rückerstattet worden. Das sei nicht der Fall. Die Fluggesellschaft als „Billiganbieter“ gewähre „KEINE Erstattung, auch nicht anteiliger Art“. Das ergebe sich aus den - wörtlich in die Beschwerdeschrift eingerückten und als Ausdruck beigefügten - Hinweisen auf der Internetseite der Fluggesellschaft, wonach in deren Bestimmungen bei einer nicht innerhalb von 24 Stunden nach Buchung vorgenommenen Stornierung „keine Rückerstattungen“ vorgesehen seien. Mit Beschluss vom 4. September 2012 verwarf das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 als unbegründet, ohne die Beschwerdeführerin zu 1 im Rubrum oder in den Gründen zu erwähnen. Die Entstehung des Anspruchs sei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Das Datum auf der mit dem Kostenerstattungsantrag eingereichten Buchungsbestätigung, der 25. März 2012, liege zwei Tage nach der Einstellung des Verfahrens. Es sei dort auch nicht von einer Stornierung, sondern von der Buchung einer Flugreise die Rede. Die vorgelegte Kreditkartenabrechnung vom 22. Februar 2012 nenne zwar den geltend gemachten Betrag, aber eine andere Buchungsnummer. Zudem sei bislang nicht vorgetragen worden, in welcher Höhe flughafenbezogene Entgelte zurückerstattet worden seien. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Das Gericht habe die Beschwerdeführerin zu 1 ignoriert. Der auf der Buchungsbestätigung in der Fußzeile genannte 25. März 2012 sei nicht das Datum der Buchung, sondern das Datum des Ausdrucks aus dem Kundenkonto im Internet; Zweifel im Zusammenhang damit hätte das Gericht durch Nachfrage aufklären müssen. Die Flüge seien am 14. Februar 2012 gebucht worden, was durch die schon eingereichten und auch durch die nunmehr beigefügten weiteren Unterlagen - einen in der Fußzeile auf den 12. März 2012 datierten Ausdruck der Buchungsbestätigung, einen Kontoauszug vom 27. Februar 2012 und eine auf die Zeuginnen lautende Reiseversicherungsbestätigung vom 14. Februar 2012 für den vorgesehen Reisezeitraum - belegt werde. Die Kreditkartenabrechnung weise anders als die Buchungsbestätigung vom 25. März 2012 nicht die Buchungsnummer, sondern eine von der Fluggesellschaft gesondert vergebene Abrechnungsnummer aus. Aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Belegen gehe hervor, dass keine Kosten erstattet worden seien. Die Service-Hotline der Fluggesellschaft habe dies den Zedentinnen auf Nachfrage bestätigt, so dass diese die Tickets hätten verfallen lassen. Allerdings hätten sie, die Beschwerdeführer, am heutigen Tag auf erneute Nachfrage von der deutschen Service-Hotline erstmals die Zusage erhalten, dass die Flughafensteuer in Höhe von 15,97 € gutgeschrieben werde; insoweit reduziere sich der Erstattungsanspruch. Mit Beschluss vom 19. September 2012 wies das Landgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 2 zurück. Die in der Anhörungsrüge genannten Schriftstücke seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Der Vortrag in der Anhörungsrüge zur Rückerstattung flughafenbezogener Entgelte sei verspätet, weil diese Frage bereits Gegenstand des amtsgerichtlichen Beschlusses gewesen sei. Auf die Beschwerdeführerin zu 1 ging das Landgericht erneut weder im Rubrum noch in den Gründen ein. Eine dagegen gerichtete Gegenvorstellung der Beschwerdeführer und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich des Vortrags zur Erstattung der Flughafensteuer wies das Landgericht mit wiederum allein an den Beschwerdeführer zu 2 gerichtetem Beschluss vom 25. September 2012 als unzulässig zurück. Es sei keine wiedereinsetzungsfähige Frist gemäß § 2 Abs. 1 JVEG versäumt worden, und der Beschwerdeführer zu 2 habe sein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter Verweis auf ihren Vortrag in der Anhörungsrüge die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur nicht nachgewiesenen Abtretung und zu den erstattungsfähigen flughafenbezogenen Kosten seien überraschend. Das Landgericht habe die Beschwerdeführerin zu 1 als Verfahrensbeteiligte nicht beachtet, den Beschwerdevortrag zum Ausschluss von Rückerstattungen übergangen und es unterlassen, vor seiner Entscheidung die für erheblich gehaltenen Fragen im Zusammenhang mit dem Buchungsdatum und der Buchungsnummer aufzuklären. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil die gerügte Grundrechtsverletzung im Beschwerdeverfahren noch korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 24. April 2013 - VerfGH 180/12 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10 m. w. N.). 2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2012 ist hingegen zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (Beschluss vom 31. Mai 2013 - VerfGH 22/12 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). Diese Anforderungen verfehlt der angegriffene Beschluss, indem er die Beschwerdeführerin zu 1 nicht als Verfahrensbeteiligte beachtet, entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers zu 2 übergangen und sich ohne vorherigen Hinweis auf für ihn überraschende Gesichtspunkte gestützt hat. a) Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Recht auf rechtliches Gehör. Dieses Recht steht jedem an einem Gerichtsverfahren förmlich Beteiligten zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201 , m. w. N.) und damit auch der Beschwerdeführerin, die durch ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - unabhängig davon, dass dieser nicht an sie gerichtet war - Beteiligte des Beschwerdeverfahrens war. Das Landgericht wäre danach zumindest gehalten gewesen, die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zu prüfen. Dem ist das Landgericht nicht gerecht geworden, indem es seinen Beschluss allein an den Beschwerdeführer zu 2 gerichtet und auch nur diesen in den Gründen erwähnt hat. Für die grundsätzlich gerechtfertigte Annahme, dass ein Gericht auch in der Entscheidung nicht ausdrücklich erwähntes Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.), ist von vornherein kein Raum, wenn es - wie hier - bereits die Stellung als Verfahrensbeteiligter unerwähnt gelassen hat. Der Beschluss beruht auf dem Verfassungsverstoß, den das Landgericht auch in seinen nachfolgenden Beschlüssen nicht korrigiert hat. Es lässt sich unter Beachtung der vorrangigen Zuständigkeit des Fachgerichts für die Anwendung des einfachen Rechts nicht ausschließen (vgl. zu diesem Maßstab Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 22 m. w. N.; st. Rspr.), dass das Landgericht bei Beachtung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ihre Beschwerdebefugnis nach § 4 Abs. 3 JVEG bejaht oder ihr Anliegen in einen nachträglichen und zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch zulässigen Anschluss an den Kostenerstattungsantrag des Beschwerdeführers zu 2 umgedeutet hätte. b) Das Landgericht hat auch den Anspruch des Beschwerdeführers zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt. aa) Die Begründung des Beschlusses lässt nicht erkennen, dass das Landgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kostenerstattung durch die Fluggesellschaft zur Kenntnis genommen hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift angegeben, die vom Amtsgericht unterstellte Rückerstattung sei „nicht der Fall“ und nach den Bedingungen der Fluggesellschaft auch ausgeschlossen. Damit hat er konkret behauptet, eine solche Erstattung sei nicht geleistet worden, und zugleich dargelegt, dass mit einer solchen auch künftig nicht zu rechnen sei. Die Feststellung des Landgerichts, die Höhe der rückerstatteten Entgelte sei nicht vorgetragen worden, ist mit diesem Vortrag nicht zu vereinbaren. Das Landgericht hat die gebotenen Erwägungen zur Rückerstattung durch die Fluggesellschaft auch nicht in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge nachgeholt (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 22 f.). Die pauschale Behauptung, alle Unterlagen seien berücksichtigt worden, belegt keine hinreichende Auseinandersetzung damit. Auch aus den Ausführungen zur Verspätung des Vortrags zur Rückerstattung ergibt sich nichts anderes. Die von der Fluggesellschaft am 8. September 2012 zugesagte Rückerstattung hätte der Beschwerdeführer ersichtlich nicht vor der am 4. September 2012 beschlossenen Zurückweisung der Beschwerde mitteilen können. Sofern das Landgericht dem Beschwerdeführer hingegen vorhalten wollte, sich nicht schon früher konkret wegen der Rückerstattung an die Fluggesellschaft gewandt zu haben, hätte es sich mit der in der Anhörungsrüge vorgetragenen Anfrage der Zedentinnen bei der Servicehotline schon vor dem vorgesehenen Abflugdatum und der dabei erhaltenen abschlägigen Auskunft auseinandersetzen müssen. bb) Auch der weitere, selbständig tragende Begründungsansatz, die Entstehung des Anspruchs sei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden, verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Art. 15 Abs. 1 VvB begründet zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Gleichwohl kann das Gericht in besonderen Fällen verfassungsrechtlich gehalten sein, einen Verfahrensbeteiligten auf eine Auffassung hinzuweisen, die es der Entscheidung zugrunde legen will. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag der Partei stellt oder diesem einen Sinn beimisst, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Unterlässt das Gericht in einem solchen Fall den gebotenen rechtlichen Hinweis, so kommt dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich und verletzt daher den betroffenen Verfahrensbeteiligten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 99/04 - Rn. 26). Diese Vorgaben hat das Landgericht missachtet, indem es den Vortrag zur Entstehung der geltend gemachten Kosten als nicht ausreichend substantiiert behandelt hat, ohne vorher auf diese Ansicht hinzuweisen. Der Beschwerdeführer durfte die Buchungsbestätigung in Verbindung mit seiner Kreditkartenabrechnung zunächst als ausreichenden Beleg dafür ansehen, die Tickets bereits vor der Verfahrenseinstellung gebucht und bezahlt zu haben. Die Buchungsbestätigung vom 25. März 2012 benannte die beiden Zeuginnen als Passagiere sowie Hin- und Rückflugdaten, die einen Tag vor bzw. zwei Tage nach dem ursprünglich vorgesehenen Hauptverhandlungstermin lagen. Zum Buchungsdatum traf die Buchungsbestätigung keine Aussage. Die dortigen Angaben zur Endziffer der Kreditkarte, zur Fluggesellschaft und zum Zahlungsbetrag stimmten aber mit denjenigen auf der Kreditkartenabrechnung vom 22. Februar 2012 zum Buchungsposten vom 14. Februar 2012 überein. Die Abweichung zwischen der Buchungsnummer auf der Buchungsbestätigung und der Nummer auf der Kreditkartenabrechnung war demgegenüber nicht so auffällig, dass ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter diese von sich aus durch Nachfrage bei der Fluggesellschaft hätte aufklären und in seinem Kostenerstattungsantrag hätte erläutern müssen. Das Datum im Kopf der E-Mail bzw. in der Fußzeile des Ausdrucks legte auch nicht in einer für einen gewissenhaften Beschwerdeführer vorhersehbaren Weise den Eindruck nahe, er könnte nach und in Kenntnis der Abladung noch Flüge für die Zeuginnen gebucht, dann in seinem Erstattungsantrag vom gleichen Tag wahrheitswidrig die Buchung als im Hinblick auf die Ladung erforderlich bezeichnet, zugleich dort aber den 25. März 2012 als Datum der Buchungsbestätigung ausdrücklich hervorgehoben haben. Da die mit dem Antrag geltend gemachten Kosten nicht durch die Stornierung, sondern durch die vorangegangene Buchung entstanden waren, musste er es auch nicht von sich aus für erklärungsbedürftig halten, dass sich in der Buchungsbestätigung kein Hinweis auf die Stornierung fand. Nachdem das Amtsgericht in seinem ablehnenden Beschluss die Entstehung der Kosten nicht angezweifelt hatte, musste ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter erst recht im Beschwerdeverfahren ohne Hinweis des Landgerichts keinen Anlass für weiteren Vortrag zu diesen Punkten sehen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsverstoß sich auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Die vom Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge nachgereichten Erklärungen und Unterlagen waren jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, um die Bedenken des Landgerichts auszuräumen. Das Landgericht hat die gebotene Auseinandersetzung damit auch nicht in seinem Beschluss vom 19. September 2012 nachgeholt. III. Die angegriffene Entscheidung vom 4. September 2012 ist nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts vom 19. und 25. September 2012, mit denen die Anhörungsrüge, die Gegenvorstellung und der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wurden, gegenstandslos. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.