Beschluss
80/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0514.80.12.0A
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Leitsätze
1. Es verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung sowie die Garantie des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich die Verpflichtung zur Zulassung des Rechtsmittels außer Acht lässt. (Rn.11)
2. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, 24.08.2010, 1 BvR 2309/09, BVerfGK 17, 508 <511>).
3. Im Interesse der Rechtseinheit obliegt es ausschließlich dem obersten Bundesgericht, seine einmal geäußerte Rechtsauffassung zu korrigieren; dazu kann ihm nur durch Zulassung der Berufung und der Revision Gelegenheit gegeben werden. (Rn.18)
3. Hier: Eine Abweichung iSd § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO lag offenkundig vor.(Rn.16)
a. Nach der Rspr des BVerwG entfalten Verkehrszeichen nur dann Rechtswirkungen, wenn ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (11.12.1996, 11 C 15/95, BVerwGE 102, 316 ff).(Rn.17)
(Rn.18)
b. Diesen Rechtssatz hat das BVerwG nach seinem eindeutigen Wortlaut ohne Beschränkung auf den fließenden Verkehr aufgestellt. Dazu steht die angegriffene Entscheidung offensichtlich im Widerspruch. (Rn.17)
Tenor
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2012 - OVG 1 N 2.12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung sowie die Garantie des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich die Verpflichtung zur Zulassung des Rechtsmittels außer Acht lässt. (Rn.11) 2. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, 24.08.2010, 1 BvR 2309/09, BVerfGK 17, 508 ). 3. Im Interesse der Rechtseinheit obliegt es ausschließlich dem obersten Bundesgericht, seine einmal geäußerte Rechtsauffassung zu korrigieren; dazu kann ihm nur durch Zulassung der Berufung und der Revision Gelegenheit gegeben werden. (Rn.18) 3. Hier: Eine Abweichung iSd § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO lag offenkundig vor.(Rn.16) a. Nach der Rspr des BVerwG entfalten Verkehrszeichen nur dann Rechtswirkungen, wenn ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (11.12.1996, 11 C 15/95, BVerwGE 102, 316 ff).(Rn.17) (Rn.18) b. Diesen Rechtssatz hat das BVerwG nach seinem eindeutigen Wortlaut ohne Beschränkung auf den fließenden Verkehr aufgestellt. Dazu steht die angegriffene Entscheidung offensichtlich im Widerspruch. (Rn.17) 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2012 - OVG 1 N 2.12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Verwaltungsrechtsstreit über die Heranziehung zu einer Gebühr für die Umsetzung eines verkehrsrechtswidrig geparkten Kraftfahrzeugs. Der Beschwerdeführer stellte das von ihm geführte Kraftfahrzeug in einem Bereich ab, für den durch temporär aufgestellte Zeichen 283 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - und Zusatzzeichen ein absolutes Halteverbot ausgeschildert war. Der Polizeipräsident in Berlin - Beteiligter zu 3 - veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs durch ein privates Abschleppunternehmen und nahm den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. März 2011 auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 EUR in Anspruch. Den dagegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, das Halteverbot sei nicht wirksam angeordnet worden, weil es nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick wahrzunehmen gewesen sei, wies der Beteiligte zu 3 mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, von dem Halteverbot Kenntnis zu erlangen. Als Teilnehmer am ruhenden Straßenverkehr habe es ihm oblegen, sich spätestens nach dem Einparken zu vergewissern, ob das Halten und/oder Parken an dieser Stelle aktuell und für die vorgesehene Parkdauer erlaubt sei und bleibe. In diesem Zusammenhang sei er gehalten gewesen, die nähere Umgebung um den gewählten Parkplatz herum in Augenschein zu nehmen, um möglicherweise nicht auf den ersten Blick wahrnehmbare Verkehrszeichen zu bemerken. Hätte er sich so verhalten, dann hätten ihm die aufgestellten temporären Verkehrszeichen nicht entgehen können, selbst wenn sie tatsächlich - wie vorgetragen - in einer Höhe von 1,3 m bis 1,5 m montiert gewesen sein sollten. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer mit der grundsätzlichen Bedeutung der sich im Rechtsstreit stellenden Fragen (nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie mit ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung (nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten geringeren Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr stellten eine Ausnahme zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 102, 316) dar, wonach die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verkehrszeichens voraussetze, dass es so aufgestellt und angebracht sei, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen könne. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. März 2012 ab. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Grundsätzlich gelte, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die sich an den ruhenden Verkehr richteten, geringere Anforderungen zu stellen seien als an solche für den fließenden Verkehr. Diese ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stehe nicht im Widerspruch zu dem von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das dort verwendete Zitat, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Verkehrszeichen schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen können müsse (sog. Sichtbarkeitsgrundsatz), beziehe sich ausweislich des als Quelle herangezogenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1970 (III ZR 167/68 = NJW 1970, 1126) nur auf den Teilaspekt der Sorgfaltspflichten eines durchschnittlichen Kraftfahrers im fließenden Verkehr. Mit seiner hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, der Rechtsweggarantie sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht versperre ihm willkürlich die Möglichkeit einer Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde. Es lägen objektiv die Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Verfassungsgerichtshof legt sie dahingehend aus, dass Beschwerdegegenstand allein der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist. Soweit der Beschwerdeführer sich mittelbar auch gegen den Gebührenbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, wäre eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde jedenfalls unzulässig (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 25, m. w. N.; st. Rspr.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Das Gericht hat den Zugang zur Berufung in unzumutbarer Weise erschwert, indem es die Berufung nicht zumindest wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zugelassen hat. Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des - mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - inhaltsgleichen - Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB als auch der - mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG inhaltsgleichen - Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (Beschluss vom 31. Mai 2013 - VerfGH 51/11 - Rn. 10 m. w. N.). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittel-instanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels außer Acht lässt (Beschluss vom 31. Mai 2013, a. a. O.) oder die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 127/11, 127 A/11 - Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2013 - 2 BvR 1895/11 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung jedenfalls hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gerecht. Die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrags ist insoweit unter keinem der vom Oberverwaltungsgericht angeführten oder sonst denkbaren Gesichtspunkte vertretbar. a) Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund der Divergenz im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen richtig benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter einem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 13, und vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, BVerfGK 5, 369 = juris Rn. 23 f.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht stelle eine Ausnahme zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) auf, lässt sich ohne Schwierigkeiten und in erster Linie dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuordnen. Dies hat wohl auch das Oberverwaltungsgericht so gesehen, weil es das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Es hat nämlich ausgeführt, seine ständige Rechtsprechung, die das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Urteil auch zugrunde gelegt habe, stehe nicht in Widerspruch zu dem von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. b) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Berufung nicht wegen Divergenz zuzulassen, ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung unter anderem zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt - ebenso wie bei § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - vor, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legt, der einem Rechtssatz in der hierzu benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, 25. EL 2013, § 124 VwGO, Rn. 42 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen hier offenkundig vor. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil den die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt, Teilnehmer am ruhenden Straßenverkehr seien gehalten, die nähere Umgebung um den gewählten Parkplatz herum in Augenschein zu nehmen, um möglicherweise nicht auf den ersten Blick wahrnehmbare, z. B. durch andere parkende Fahrzeuge verdeckte oder aus sonstigen Gründen nicht ohne Weiteres wahrnehmbare Verkehrszeichen zu bemerken. Hätte sich der Beschwerdeführer so verhalten, dann hätten ihm die aufgestellten temporären Verkehrszeichen nicht entgehen können, selbst wenn sie tatsächlich - wie vorgetragen - in einer Höhe von 1,3 m bis 1,5 m montiert gewesen sein sollten. Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichts steht offensichtlich im Widerspruch zu demjenigen, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 11. Dezember 1996 (a. a. O. S. 318 = juris Rn. 9) aufgestellt hat. Danach äußern Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, nur dann, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann. Soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt, das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwendete Zitat beziehe sich ausweislich des als Quelle herangezogenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - (NJW 1970, 1126) nur auf den Teilaspekt der Sorgfaltspflichten eines durchschnittlichen Kraftfahrers im fließenden Verkehr, ist dies nicht geeignet, die aufgezeigte Divergenz der Auffassung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar und willkürfrei zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den zitierten Rechtssatz nach seinem eindeutigen Wortlaut ohne Beschränkung auf den fließenden Verkehr aufgestellt. Seine Entscheidung betraf darüber hinaus ebenfalls ein Halteverbotsschild nach Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO und damit den ruhenden Verkehr. Die weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Sinnhaftigkeit niedrigerer Anforderungen an die Sichtbarkeit von Straßenverkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind für das Vorliegen des Berufungszulassungsgrundes der Divergenz unerheblich. Sie würde sich allenfalls im Berufungsverfahren stellen und müsste dann gegebenenfalls zur Zulassung der Divergenzrevision führen. Das Oberverwaltungsgericht kann sich zur Verneinung einer Divergenz ferner weder auf seine eigene Rechtsprechung oder die auch anderer Oberverwaltungsgerichte noch auf seine bessere Rechtserkenntnis stützen. Im Interesse der Rechtseinheit obliegt es ausschließlich dem obersten Bundesgericht, seine einmal geäußerte Rechtsauffassung zu korrigieren; dazu kann ihm nur durch Zulassung der Berufung und der Revision Gelegenheit gegeben werden. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob das Oberverwaltungsgericht die Berufung auch noch aus anderen Gründen hätte zulassen müssen. 2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auch auf der Grundrechtsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen hätte, wenn es den Verfassungsverstoß erkannt hätte. III. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.