Beschluss
153/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0618.153.13.0A
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Leitsätze
Eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie kann auch darin liegen, dass das Fachgericht den Einwänden des Vermieters gegen die vom Mieter zur Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 BGB vorgetragenen Umstände nicht ausreichend nachgeht.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2013 - 65 S 96/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eigentum (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB). Es wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird zurück-gewiesen.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie kann auch darin liegen, dass das Fachgericht den Einwänden des Vermieters gegen die vom Mieter zur Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 BGB vorgetragenen Umstände nicht ausreichend nachgeht. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2013 - 65 S 96/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eigentum (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB). Es wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird zurück-gewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung einer auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsklage. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von zwei aneinander grenzenden Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Kreuzberg. Die im Vorderhaus gelegene, ca. 89 qm große Wohnung bewohnt sie mit ihrem im Jahr 2010 geborenen Sohn, dem Beschwerdeführer. Die 1933 geborene Beteiligte zu 3 ist Mieterin der im Seitenflügel befindlichen, knapp 48 qm großen Wohnung, die über kein Badverfügt und durch einen Ofen beheizt wird. Die Beschwerdeführerin kündigte das Mietverhältnis mit der Beteiligten zu 3 wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, sie beabsichtige, die Wohnungen zu verbinden, um mit ihrem Lebensgefährten, dem Vater des Beschwerdeführers, zusammenzuziehen. Die Beteiligte zu 3 lehnte einen Auszug ab. Das Amtsgericht wies die daraufhin erhobene Klage der Beschwerdeführerin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung vorlägen, bedeute die Beendigung des Mietverhältnisses für die Beteiligte zu 3 eine nicht zu rechtfertigende Härte. Sie habe in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt, lebe seit 1968 in Kreuzberg und sei in der Gegend und Nachbarschaft verwurzelt. Darüber hinaus bestünden Bedenken, ob ihr Gesundheitszustand einen Umzug erlaube. Demgegenüber habe das Interesse der Beschwerdeführerin an der Schaffung einer familiengerechten Wohnung zurückzutreten, zumal die von ihr bewohnte Wohnung nicht derart klein und beengt sei, dass sie sofort auf eine größere Wohnung angewiesen sei. Hinzu komme, dass der Beteiligten zu 3 die Beschaffung von angemessenem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich sein dürfte. Das Landgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurück, dass auf den in der Klageerwiderung liegenden Widerspruch der Beteiligten zu 3 das Mietverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt werde. Zwar könne der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht abgesprochen werden. Die Räumung und Herausgabe der Wohnung und der Umzug in eine andere Wohnung würden für die Beteiligte zu 3 aber eine unzumutbare und auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigende Härte darstellen. Die seit 1968 in demselben Haus wohnende Beteiligte zu 3 sei in ganz besonderer Weise mit dem Haus und seiner Umgebung verwurzelt. Dies wiege umso schwerer, weil sie knapp 80 Jahre alt sei und auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits altersgemäße Einschränkungen ihrer Gesundheit und ihrer Fähigkeiten vorlägen. Vor diesem Hintergrund gehe die Kammer davon aus, dass ein Umzug mit Veränderungen und Einschränkungen verbunden wäre, die ihr in ihrem Alter gegen ihren Willen nicht mehr zuzumuten seien, zumal die Beteiligte zu 3 vorgetragen habe, dass sich ihr Allgemeinzustand durch den geltend gemachten Eigenbedarf und die damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen verschlechtert habe. Dies sei glaubhaft, weil es allgemein bekannt sei, dass derart alte Menschen abgelehnte Veränderungen der Wohn- und Lebensverhältnisse häufig nicht mehr verkraften würden und ein beschleunigter Abbauprozess in Gang gesetzt werde. Da die Beteiligte zu 3 nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Fotos selbst noch in der Lage sei, Brennholz zu zerkleinern, und sie folglich noch in einigermaßen gutem körperlichen Zustand sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihr Leben in der Wohnung noch selbst gestalten könne. Dagegen spreche ein von der Beschwerdeführerin thematisierter Wasserschaden im Bereich der Wohnung der Beteiligten zu 3, dessen Ursache strittig sei, jedenfalls noch nicht. Der Sachverhalt sei nicht mit einem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall (NJW 2011, 3526 f.) vergleichbar, weil es sich bei der Beteiligten zu 3 um eine in einfachsten Verhältnissen allein lebende, fast 80-jährige Person handele, die nach den bekannten Umständen nicht in der Lage sei, ihre Lebensverhältnisse selbst und nach ihren eigenen Vorstellungen in einer anderen Wohnung neu zu organisieren. Es sei Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden und daher unstreitig, dass die Angelegenheiten der Beteiligten zu 3 von einem männlichen Verwandten geregelt würden und insbesondere eine Aufnahme in die Familien ihrer Töchter oder Neffen nicht in Betracht komme. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin allein erziehend und damit besonderen Belastungen ausgesetzt sei, überwiege im Rahmen einer Abwägung der beteiligten Interessen der Parteien die aufgeführte Beeinträchtigung der Beteiligten zu 3 durch einen Umzug gegen ihren Willen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sowohl Amts- als auch Landgericht hätten die von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Entscheidung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage grundsätzlich verfehlt. Dem Urteil des Landgerichts liege keine verfassungsrechtlich gebotene nachvollziehbare Begründung für das Ergebnis der Interessenbewertung zugrunde, auch weil diese teilweise widersprüchlich sei. Beide Beschwerdeführer rügen ferner die Verletzung des grundrechtlichen Schutzes der Familie. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist mangels eigener Beschwerdebefugnis unzulässig. Der im Jahr 2010 geborene Beschwerdeführer ist weder Miteigentümer der gekündigten Mietwohnung noch am Ausgangsverfahren selbst beteiligt. Allein sein - im Rahmen der Abwägung der betroffenen Grundrechte nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigendes (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 -, juris Rn. 23) - Interesse als Kind der Beschwerdeführerin am Erfolg des Mietrechtsstreits verleiht ihm keine eigene grundrechtliche Beschwerdebefugnis aus den als verletzt bezeichneten Art. 12 und 13 der Verfassung von Berlin - VvB -. 2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist - soweit zulässig - begründet. a) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil nur eine im Berufungsverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2014 - VerfGH 166/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.ber-lin-brandenburg.de, Rn. 5; st. Rspr.) b) Das Urteil des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eigentum aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB. aa) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das Eigentumsrecht. Soweit das von der Beschwerdeführerin ferner geltend gemachte Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und der Schutz der Familie aus Art. 12 VvB berührt sein können, treten diese Bestimmungen hinter Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB zurück (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1993, a. a. O., juris Rn. 23, und 31. Januar 1994 - 1 BvR 1465/93 -, juris Rn. 10). bb) Das durch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1 = juris Rn. 121 m. w. N., und vom 3. Oktober 1989 - 1 BvR 558/89 -, BVerfGE 81, 29 = juris Rn. 9). Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung umfasst deshalb auch die Befugnis, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1989, a. a. O., S. 33 = juris Rn. 11). Das haben die Zivilgerichte zu berücksichtigen, wenn sie in Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB über eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu urteilen haben. Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 199/03 - Rn. 12; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1989 - 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88 -, BVerfGE 79, 292 = juris Rn. 29 ff.). Denn es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83 -, BVerfGE 68, 361 = juris Rn. 25). Diese Befugnis umfasst auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an dieser Bedarf Anlass für eine Eigenbedarfskündigung sein soll. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB schließt allerdings Beschränkungen des Kündigungsrechts, wie sie die Regelung in § 574 BGB vorsieht, nicht aus. Diese Beschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, dass neben dem Eigentum des Vermieters auch das Besitzrecht des Mieters den Schutz des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB genießt (vgl. Beschluss vom 20. April 2010 - VerfGH 62/07 - Rn. 11; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 = juris Rn. 19 ff.). Bei der Auslegung und Anwendung der genannten mietrechtlichen Vorschriften sind deshalb von den Zivilgerichten neben den Belangen des Vermieters, seinem Erlangungsinteresse, auch die Belange des Mieters, sein Bestandsinteresse, angemessen zu berücksichtigen, die beiderseitigen Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 11; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993, a. a. O., S. 9 ff. = juris Rn. 29 ff.). Dabei ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall auch hier grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich, als sie objektiv willkürlich erscheinen oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 16). Von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie ist in jedem Falle auszugehen, wenn die Interessen des Vermieters oder des Mieters vollständig vernachlässigt, vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente einer Seite übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.). Eine solche Verkennung der Bedeutung und der Tragweite der Eigentumsgarantie kann auch darin liegen, dass das Fachgericht den Einwänden des Vermieters gegen die vom Mieter zur Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 BGB vorgetragenen Umstände nicht ausreichend nachgeht. Auch insoweit unterscheidet sich der Eigentumsschutz des Vermieters in seiner Struktur nicht von demjenigen des Mieters (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993, a. a. O., S. 8 = juris Rn. 28). Ebenso wie das Fachgericht sämtlichen vom Mieter dargelegten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Eigentümers nachzugehen hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1989, a. a. O., S. 305 = juris Rn. 32), gebieten es die Interessen des Eigentümers, erheblichen Vortrag gegen die vom darlegungs- und beweisbelasteten Mieter zur Begründung einer ungerechtfertigten Härte vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen und erforderlichenfalls im Wege der Beweisaufnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1993 - 2 BvR 459/93 -, juris Rn. 25 ff.) Feststellungen darüber zu treffen, welche konkreten Nachteile dem Mieter tatsächlich erwachsen würden und deshalb seine Interessen bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Erlangungsinteresse des Eigentümers vorrangig erscheinen lassen. cc) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Der vom Landgericht seiner Abwägung zugrunde gelegte Lebenssachverhalt reicht nicht aus, um die getroffene Entscheidung über die beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich zu tragen. Das Landgericht stellt zur Begründung der besonderen Härte maßgeblich darauf ab, bei der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung knapp 80 Jahre alten Beteiligten zu 3 lägen auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin altersgemäße Einschränkungen der Gesundheit und Fähigkeiten vor, und folgert daraus, dass ein Umzug unzumutbar sei. Es begnügt sich in diesem Zusammenhang mit der Feststellung der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Beteiligten zu 3, ihr - zwischen den Parteien des Zivilprozesses streitiger - Allgemeinzustand habe sich durch den geltend gemachten Eigenbedarf und die damit im Zusammenhang stehende Auseinandersetzung verschlechtert, ohne Art und Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen näher aufzuklären und insbesondere das von der hierfür beweisbelasteten Beteiligten zu 3 angeregte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörterte Sachverständigengutachten einzuholen. Hierzu bestand auch deshalb Anlass, weil die Beschwerdeführerin die Behauptung der Beteiligten zu 3, ein Umzug sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar und lasse eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten, mit ihrem Vortrag zu den eingereichten Attesten einschließlich der vorgelegten Fotos in prozessual erheblicher Weise bestritten hatte. dd) Das Urteil des Landgerichts beruht auch auf dieser Grundrechtsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dem Erlangungsinteresse der Beschwerdeführerin den Vorrang gegeben hätte, wenn es den Verfassungsverstoß erkannt hätte. Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die beiderseitigen, jeweils durch das Eigentumsrecht geschützten Interessen umfassend zu berücksichtigen und abzuwägen. III. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.