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Beschluss

87/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0618.87.14.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Ein solcher Umstand ist etwa gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin 06.08.2013, 147/12 , mwN; st Rspr). (Rn.8) 2. Hier: 2a. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, im deren Rahmen das AG von der Anfertigung einer vollständigen Kopie der Akte ausging. Hingegen hatte der Beschwerdeführer vorgetragen, gerade keine vollständige Aktenkopie gefertigt, sondern Seiten ausgewählt zu haben; zudem habe er darüber hinaus die Notwendigkeit sämtlicher gefertigter Kopien im Einzelnen dargelegt. 2b. Die Zurückweisung der Erinnerung mit Verweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, 27.11.2009, 1 Ws 142/08) lässt allein den Schluss zu, dass das AG den Vortrag des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. (Rn.10) (Rn.11)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. September 2013 (319 Cs) 29104 3022 Js 11249/12 V (162/12) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. März 2014 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Ein solcher Umstand ist etwa gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin 06.08.2013, 147/12 , mwN; st Rspr). (Rn.8) 2. Hier: 2a. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, im deren Rahmen das AG von der Anfertigung einer vollständigen Kopie der Akte ausging. Hingegen hatte der Beschwerdeführer vorgetragen, gerade keine vollständige Aktenkopie gefertigt, sondern Seiten ausgewählt zu haben; zudem habe er darüber hinaus die Notwendigkeit sämtlicher gefertigter Kopien im Einzelnen dargelegt. 2b. Die Zurückweisung der Erinnerung mit Verweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, 27.11.2009, 1 Ws 142/08) lässt allein den Schluss zu, dass das AG den Vortrag des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. (Rn.10) (Rn.11) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. September 2013 (319 Cs) 29104 3022 Js 11249/12 V (162/12) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. März 2014 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Amtsgericht bestellte den Beschwerdeführer in einer Strafsache zum Pflichtverteidiger. Er nahm zwei Mal Akteneinsicht und ließ jeweils Kopien aus den Akten anfertigen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beantragte er, ihm Kosten und notwendige Auslagen in Höhe von insgesamt 580,72 EUR zu erstatten. Darin enthalten war eine Dokumentenpauschale (Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) von 40,00 EUR für 150 Kopien. Dem Antrag war eine Liste der kopierten Seiten beigefügt. Mit Beschluss vom 5. August 2013 setzte das Amtsgericht die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 575,37 EUR fest. Hierbei reduzierte es die Kopierkosten von 40,00 auf 35,50 EUR. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts sei bei einem vollständigen Kopieren der Akte/Aktenbestandteile ein pauschaler Abzug von 20 % auf die Kopien gerechtfertigt und angemessen. Vorliegend seien danach nur 120 Seiten erstattungsfähig. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, die das Amtsgericht „aus den weiterhin zutreffenden Gründen“ des Kostenansatzes zurückwies. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Das Amtsgericht hätte sein Erinnerungsvorbringen zur Auswahl und Notwendigkeit der gemachten Kopien nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Der Beteiligte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 11. September 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 155/12 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14; st. Rspr.). Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (Beschluss vom 11. April 2014 VerfGH 31/14 Rn. 14; st. Rspr.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 31. Mai 2013 VerfGH 183/12 Rn. 11). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 11. April 2014, a. a. O.; st. Rspr.). Ein solcher Umstand ist etwa gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (Beschluss vom 6. August 2013 VerfGH 147/12 Rn. 19, m. w. N.; st. Rspr.). 2. Gemessen daran verletzt die angegriffene Entscheidung den in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Das Amtsgericht hat sein Vorbringen mit der Erinnerung dazu, dass er gerade keine vollständige Aktenkopie gefertigt und darüber hinaus die Notwendigkeit sämtlicher gefertigter Kopien im Einzelnen dargelegt habe, nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen. Er hatte nämlich mit der Erinnerung eingewandt, die Akte habe zum Zeitpunkt der letzten Akteneinsicht einen Umfang von 142 Blatt zuzüglich der Bundeszentralregister- und Verkehrszentralregisterauskünfte gehabt; diese habe er nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich der einzeln aufgeführten und inhaltlich beschriebenen Seiten kopiert, die er im Rahmen der beiden Einsichtnahmen nur selektiv nach möglicher Bedeutung für das Strafverfahren und eine Hauptverhandlung ausgewählt habe. Darauf ist das Amtsgericht weder in seiner Entscheidung über die Erinnerung noch bei der Zurückweisung der Anhörungsrüge eingegangen, obwohl es in der mit der Kostenfestsetzung zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 27. November 2009 1 Ws 142/09 ), welche die Geltendmachung von Kopierkosten für eine vollständige Ablichtung der Akten im Umfang von 46.444 Seiten betraf, heißt (S. 4 des Beschlussabdrucks): „Welche Schriftstücke sich nach der Sichtung des Prozessstoffes durch den Verteidiger als notwendig erwiesen haben, muss der Kostenerstattungsgläubiger darlegen. … Wenn der Rechtsanwalt keine Auswahl getroffen und Ablichtungen sämtlicher Akten und Beistücke in Rechnung gestellt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein pauschaler Abzug von 20 % der Kopien gerechtfertigt ….“ Die Zurückweisung der Erinnerung „aus den weiterhin zutreffenden Gründen“ des Kostenansatzes in dem angegriffenen Beschluss, ohne auf die danach offenkundig erheblichen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, lässt allein den Schluss zu, dass das Amtsgericht diesen Vortrag des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Die pauschale und unzutreffende Behauptung in der Entscheidung über die Anhörungsrüge, das Amtsgericht habe sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers befasst, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Vergütungsfestsetzung geführt hätte. III. Der angegriffene Beschluss wird gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss vom 3. März 2014 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.