Beschluss
128/12
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0620.128.12.0A
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Leitsätze
Sieht das Gericht nach Einstellung des Strafverfahrens gem § 153a StPO von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ab und erlegt es die gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens sowie die Auslagen des Geschädigten nach § 472a Abs 2 StPO wegen einer sehr hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit im Strafverfahren dem Angeklagten auf, verletzt es die durch Art 9 Abs 2 VvB gewährleistete Unschuldsvermutung.
Tenor
1. Die Auslagenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juni 2012 - 280 Cs 197/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 VvB. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück-verwiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 - 528 Qs 77/12 - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht das Gericht nach Einstellung des Strafverfahrens gem § 153a StPO von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ab und erlegt es die gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens sowie die Auslagen des Geschädigten nach § 472a Abs 2 StPO wegen einer sehr hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit im Strafverfahren dem Angeklagten auf, verletzt es die durch Art 9 Abs 2 VvB gewährleistete Unschuldsvermutung. 1. Die Auslagenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juni 2012 - 280 Cs 197/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 VvB. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück-verwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 - 528 Qs 77/12 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Auferlegung von Auslagen in einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren. Das Amtsgericht Tiergarten erließ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu 200 EUR wegen vorsätzlicher Beschädigung des Zauns des Beteiligten zu 2. In seinem dagegen gerichteten Einspruch machte der Beschwerdeführer wie zuvor schon im Ermittlungsverfahren unter Benennung mehrerer Zeugen geltend, er sei zur angegebenen Tatzeit im Ausland gewesen. Das Amtsgericht beraumte zwei Hauptverhandlungstermine an und lud dazu sowohl Zeugen, die den Beschwerdeführer nach Aktenlage im Ermittlungsverfahren belastet, als auch solche, die seine Angaben zu dem Auslandsaufenthalt bestätigt hatten. Bereits am ersten Verhandlungstag, an dem der Beteiligte zu 2 als Adhäsionskläger nach §§ 403 ff. StPO auftrat, stellte das Amtsgericht das Strafverfahren mit Zustimmung des Beschwerdeführers ohne Beweisaufnahme gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Zahlungsauflage in Höhe von 500 EUR vorläufig ein. Nach Erfüllung der Auflage und endgültiger Einstellung des Verfahrens sah das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab und erlegte gemäß § 472a Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2 auf. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen im Adhäsionsverfahren begeben. Auch im Hinblick darauf, dass nach der bisherigen Beweislage eine sehr hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben gewesen und die Einstellung nur im Hinblick auf die nicht unerhebliche Zahlungsauflage erfolgt sei, erscheine es angemessen, ihn aus Billigkeitsgründen mit den Auslagen zu belasten. Der Beschwerdeführer legte gegen die Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 4. September 2012 unter Hinweis auf § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO als unzulässig verwarf. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Auslagenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts verstoße gegen die Unschuldsvermutung (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin). Mit seiner Zustimmung zur Verfahrenseinstellung und der Zahlung der aus seiner Sicht geringen Zahlungsauflage sei kein Schuldanerkenntnis verbunden gewesen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beteiligte zu 2 ist der Ansicht, das Amtsgericht habe mit der Feststellung einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit die Beweislage richtig beurteilt. Die Unschuldsvermutung sei dadurch nicht verletzt, weil bei einer Einstellung nach § 153a StPO die Schuldfrage offen bleibe. II. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Die am 15. September 2012 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erhoben. Die zunächst durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juni 2012 in Lauf gesetzte Beschwerdefrist wurde durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde unterbrochen und durch die Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 4. Sep-tember 2012 erneut in Gang gesetzt (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - LVerfGE 5, 30 , und vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 24). Die sofortige Beschwerde hat die Verfassungsbeschwerdefrist offen gehalten, weil sie nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 12; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer über die fehlenden Erfolgsaussichten nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., m. w. N.). Ob das der Fall ist, prüft der Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts (Beschluss vom 11. April 2014, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07 -, juris Rn. 12). Die sofortige Beschwerde war hier - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts - nicht, jedenfalls nicht offensichtlich unstatthaft im Sinne des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung (hier: das Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das ist nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum aber nur der Fall, wenn - anders als hier - die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung ausdrücklich oder nach dem systematischen Gesamtzusammenhang schlechthin ausgeschlossen ist; dass der Beschuldigte die Hauptentscheidung mangels Beschwer nicht anfechten kann, soll hingegen nicht erfasst sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 1988 - 1 Ws 70-71/88 u. a. -, juris Rn. 6 ff. - zum Freispruch -; LG Freiburg, Beschluss vom 20. November 1987 - IV Qs 103/87 -, juris Rn. 2 ff. - zu § 383 Abs. 2 StPO -; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 464 Rn. 19 m. w. N. und § 472a Rn. 4; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 464 Rn. 57 und § 472a Rn. 4; Gieg, in: KK StPO, 7. Auflage 2013, § 464 Rn. 9). 2. Indem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt hat, hat es gegen die durch Art. 9 Abs. 2 VvB gewährleistete Unschuldsvermutung verstoßen. a) Nach Art. 9 Abs. 2 VvB gilt ein Beschuldigter nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist. Die als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und durch die Berliner Verfassung ausdrücklich grundrechtlich gewährleistete Unschuldsvermutung soll sicherstellen, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt und der Strafanspruch des Staates nur in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt wird, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet. Sie verbietet es, jemanden ohne prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis als schuldig zu behandeln und Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen (vgl. Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 180/12 - Rn. 12 m. w. N.). Auf strafrechtliche Schuld darf eine Entscheidung nur gestützt werden, wenn das Verfahren durch einen förmlichen Schuldspruch beendet oder zumindest bis zur Schuldspruchreife durchgeführt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88 -, BVerfGE 82, 106 = juris Rn. 40, und vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 1995 -, juris Rn. 9). Bei einer Verfahrensbeendigung vor Schuldspruchreife dürfen allenfalls Erwägungen zum Tatverdacht angestellt werden, die lediglich eine Verdachtslage beschreiben und eindeutig nicht mit einer Zuweisung von Schuld verbunden sind. An eine solche Verdachtsbeschreibung dürfen zudem nur solche Rechtsfolgen geknüpft werden, die keinen sanktions- und strafähnlichen Charakter haben (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u. a. -, BVerfGE 74, 358 = juris Rn. 47, und vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, juris Rn. 24). Zur Abgrenzung zwischen einer stets unzulässigen Schuldfeststellung und einer im Einzelfall zulässigen Verdachtsbeschreibung sind die gesamten Entscheidungsgründe heranzuziehen. Unbedenklich sind nur solche Formulierungen, die von vornherein jeden Anschein einer unzulässigen Schuldzuweisung vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, a. a. O., juris Rn. 42). b) Danach dürfen auch Entscheidungen über Kosten und Auslagen vor Schuldspruchreife in keinem Fall ausdrücklich oder sinngemäß auf Erwägungen zur Schuld gestützt werden. Erwägungen zu einem nicht ausgeräumten Tatverdacht berühren die Unschuldsvermutung hingegen grundsätzlich nicht, weil sie nicht mit dem für eine Strafe typischen sozialethischen Unwerturteil verbunden sind. Es ist daher regelmäßig zulässig, einem Beschuldigten unter Hinweis auf einen verbleibenden Tatverdacht die Erstattung eigener Auslagen zu versagen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990, a. a. O., S. 119 = juris Rn. 47 f.; ebenso zu Art. 6 Abs. 2 EMRK: EGMR, Urteil vom 25. August 1987 - 10282/83 -, NJW 1988, 3257 ). Entsprechendes gilt für Entscheidungen über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. November 1991, a. a. O., Rn. 24; ebenso zu Art. 6 Abs. 2 EMRK: EGMR, Urteil vom 28. April 2005 - 72758/01 -, juris Tz. 38 m. w. N.). Für die Überbürdung von Verfahrenskosten oder anderer als eigener Auslagen des Strafverfahrens kann dies indes nicht in gleicher Weise gelten. Die mit Verdachtserwägungen begründete Auferlegung von Kosten oder Auslagen hat vielmehr regelmäßig einen sanktions- und strafähnlichen Charakter, weil sie den Schluss nahelegen kann, die Kostenfolge trete an die Stelle einer Bestrafung (vgl. zum Bundesrecht zur Auferlegung von Auslagen eines Privatklägers: BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987, a. a. O., S. 375 = juris Rn. 47, und vom 1. Dezember 1991 - 2 BvR 260/91 -, juris Rn. 8; bzw. eines Nebenklägers: BVerfG, Beschluss vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, juris Rn. 17). Verdachtserwägungen sind deshalb grundsätzlich nicht geeignet, die Auferlegung von Kosten und anderer als eigener Auslagen zu rechtfertigen. c) Dieser Maßstab ist auch anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung die vereinfachte Geltendmachung zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche gegen den Beschuldigten nach §§ 403 ff. StPO im Verbund mit dem Strafverfahren ermöglicht und hierzu in § 472a Abs. 2 StPO eine eigenständige Bestimmung über Auslagen enthält, zumal der Adhäsionskläger häufig zusätzlich als Nebenkläger im Strafverfahren auftritt (vgl. zur Geltung der Unschuldsvermutung im Adhäsionsverfahren auch - zu Art. 6 Abs. 2 EMRK -: EGMR, Urteil vom 12. April 2012 - 18851/07 -, abrufbar unter www.echr.coe.int, Tz. 78 ff.). Das den Gerichten in § 472a Abs. 2 StPO eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, wer die entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen billigerweise zu tragen hat, falls das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag absieht, wird hierdurch verfassungsrechtlich begrenzt. d) Diesen Anforderungen aus Art. 9 Abs. 2 VvB wird die angegriffene Auslagenentscheidung nicht gerecht. Die vom Amtsgericht mitgeteilten Gründe seiner Ermessensentscheidung nach § 472a Abs. 2 StPO sind nicht geeignet, die Auferlegung der Kosten und Auslagen des ohne Sachentscheidung beendeten Adhäsionsverfahrens zu tragen. Schon die Begründung des Amtsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in die Rolle des Unterlegenen im Adhäsionsverfahren begeben habe, verkennt den Charakter einer Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO sowie das Verhältnis von Straf- und Adhäsionsverfahren. Die Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens enthält weder ein Eingeständnis strafrechtlicher Schuld (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, a. a. O., S. 120, = juris Rn. 52) noch irgendeine Erklärung zu den im Adhäsionsverfahren verfolgten vermögensrechtlichen Ansprüchen des Verletzten. Das Amtsgericht ist ferner zuvor selbst davon ausgegangen, dass der Entschädigungsantrag durch seine Entscheidung nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO „unzulässig geworden“ ist und dies den maßgeblichen Grund für das Absehen von einer Entscheidung hierüber darstellt. Mit Art. 9 Abs. 2 VvB offenkundig unvereinbar sind die weiteren Ausführungen, die Auferlegung der Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens sei auch im Hinblick darauf aus Billigkeitsgründen angemessen, „dass nach der bisherigen Beweislage eine sehr hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben war und die Einstellung nur im Hinblick auf die Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Erfüllung der nicht unerheblichen Zahlungsauflage erfolgte". Die gänzlich unbelegte Annahme einer sehr hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit geht hier über lediglich unzulänglich ausgedrückte Verdachtserwägungen mit hypothetischer Beurteilung auf der Grundlage einer zuvor festgestellten Verdachtslage deutlich hinaus (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, a. a. O., S. 120 f. = juris Rn. 54 f.); sie kommt angesichts der Umstände, die zur Verfahrenseinstellung geführt haben, bereits unabhängig vom Sanktionscharakter der daran geknüpften Rechtsfolge einer - stets unzulässigen - Schuldfeststellung unvertretbar nahe. In Verbindung mit dem Hinweis, die Einstellung sei „nur“ im Hinblick auf die - im Übrigen objektiv nicht erhebliche, sondern auch im Vergleich zum angegriffenen 12-fach höheren Strafmaß im Strafbefehl eher geringfügige - Zahlungsauflage erfolgt, lassen die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts die verfassungsrechtliche Unschuldsvermutung außer Acht. Sie lassen bei einer Gesamtwürdigung nur den Schluss auf eine verbotene, mit der Auslagenentscheidung nach § 472a Abs. 2 StPO verbundene strafähnliche Sanktion für eine vermutete und unterstellte, aber nicht rechtsstaatlich festgestellte Schuld des Beschwerdeführers zu. e) Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Bei seiner erneuten Entscheidung darf das Amtsgericht, wie der Verfassungs-gerichtshof bemerkt, dem Beschwerdeführer auch seine eigenen Auslagen im Adhäsionsverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich allenfalls dann auferlegen, wenn er einen nachvollziehbaren Anlass für den Adhäsionsantrag gegeben hat. Dabei darf das Gericht ebenfalls nur solche Umstände zugrunde legen, die keiner weiteren Aufklärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987, a. a. O., S. 376 = juris Rn. 48, und vom 1. Dezember 1991, a. a. O., juris Rn. 8). III. Die angegriffene Entscheidung ist hinsichtlich der Auferlegung der Auslagen des Adhäsionsverfahrens nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Damit ist die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 4. September 2012 insgesamt gegenstandslos. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.