Beschluss
44/11
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0620.44.11.02
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Tenor
Der mit Schreiben vom 4. April und 13. Mai 2014 gegen den Richter M.-G. gerichtete Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der mit Schreiben vom 4. April und 13. Mai 2014 gegen den Richter M.-G. gerichtete Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Kammergerichts, durch die seine sofortige Beschwerde gegen einen sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wurde. Nachdem die Richterin Prof. Dr. K. als Berichterstatterin den Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen hatte, lehnte er sie wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. In ihrer dienstlichen Äußerung teilte die Richterin mit, dass sie das Hinweisschreiben zu verantworten habe. In der Folge lehnte der Beschwerdeführer auch den Richter M.-G. als geschäftsplanmäßigen Vertreter der Richterin Prof. Dr. K. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er macht geltend, dieser habe den Sachverhalt im Hinblick auf das gegen die Richterin Prof. Dr. K. gerichtete Ablehnungsgesuch unzureichend aufgeklärt und damit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen. Er habe kein Interesse an der Wahrheit und wolle das Befangenheitsgesuch zurückweisen, ohne sich darum zu kümmern, ob die behaupteten Vorwürfe zutreffen oder nicht. II. 1. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch auch unter Mitwirkung der gleichfalls abgelehnten Richterin Prof. Dr. K. sowie der Richterinnen und Richter M., W. und S., nachdem über deren Ausschluss bzw. Ablehnung bereits zuvor durch gesonderte Beschlüsse entschieden worden ist. Sind zwei oder mehr Richter aus unterschiedlichen und nicht in Zusammenhang stehenden Gründen abgelehnt, ist über die Ablehnungsgesuche jeweils getrennt und unter Ausschluss nur des jeweils betroffenen Richters zu befinden (vgl. den zuvor ergangenen Beschluss vom heutigen Tage über den Ausschluss und die Ablehnung der Richterinnen und Richter M., S. und W., unter II.5. m. w. N.). 2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die in § 17 Abs. 1 VerfGHG geregelte Ablehnung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Beschlüsse vom 15. März 1995 - VerfGH 65/94 -, LVerfGE 3, 27, und vom 31. Mai 2013 - VerfGH 130/12 - Rn. 4; st. Rspr.). Maßstab der Prüfung ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern lediglich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 110/06 - Rn. 9; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, dass eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung für sich genommen noch nicht geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen, sondern dass weitere - hier nicht dargelegte - Umstände hinzutreten müssten, welche die Fehler des Richters als Ausdruck seiner Voreingenommenheit gegenüber dem Ablehnenden erscheinen lassen (vgl. z. B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23. August 2005 - 5 W 237/05-69, 5 W 237/05 -, juris Rn. 10; OLG Naumburg, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 8 WF 9/03 -, juris Rn. 3 und vom 16. Oktober 2012 - 10 W 53/12 (Abl), 10 W 53/12 -, juris Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 5 W 4/02 -, juris Rn. 13; KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2001 - 28 W 22/01 -, juris Rn. 3 f. und vom 8. Juni 2006 - 15 W 31/06 -, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 25. April 2012 - 9 W 62/12 -, juris Rn. 5; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 Rn. 24, 28), steht der Umfang der dienstlichen Äußerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG im Ermessen des abgelehnten Richters (vgl. Heinrich, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 44 Rn. 9 m. w. N.). Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter Anlass zu einer anderen Sachbehandlung oder weiterer Aufklärung gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - V ZR 8/10 -, juris Rn. 11 f.). 3. Einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch bedurfte es vorliegend nicht, weil die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen aktenkundig sind (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12, und Beschluss vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11 -, juris Rn. 2; Heinrich, a. a. O., jeweils m. w. N.).