Beschluss
92/14
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0620.92.14.0A
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Leitsätze
Im Rahmen des dem Verfassungsgerichtshof in § 20 Abs. 4 VerfGHG eingeräumten Zulassungsermessens ist zu berücksichtigen, ob eine sachliche Förderung des Verfahrens oder eine Konzentration auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten ist und ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Grundsatz des § 20 Abs. 1 VerfGHG erforderlich machen (vgl. Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGHG 90/09 -, juris Rn. 19 m. w. N.; vgl. zu § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2576/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung von Herrn Ass. iur. Dr. B. als Beistand wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung von Herrn Ass. iur. Dr. B. als Beistand wird abgelehnt. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine Verletzung seines Fragerechts als Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Sein Antrag auf Zulassung eines Beistandes für dieses Verfahren wird nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - abgelehnt. Nach § 20 Abs. 1 VerfGHG können sich die Beteiligten vor dem Verfassungsgerichtshof in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift kann der Verfassungsgerichtshof „auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen“. Im Rahmen des dem Verfassungsgerichtshof in § 20 Abs. 4 VerfGHG eingeräumten Zulassungsermessens ist zu berücksichtigen, ob eine sachliche För-derung des Verfahrens oder eine Konzentration auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten ist und ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Grundsatz des § 20 Abs. 1 VerfGHG erforderlich machen (vgl. Beschluss vom 16. März 2010 - VerfGHG 90/09 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 19 m. w. N.; vgl. zu § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2576/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Hinreichende Gründe für die danach nur ausnahmsweise in Betracht kommende Zulassung einer nicht unter § 20 Abs. 1 VerfGHG fallenden Person sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass es sich um den Justiziar der Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin handelt, reicht hierfür nicht aus.