Beschluss
107/14, 107 A/14
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0627.107.14.0A
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Leitsätze
Die fachgerichtliche Überprüfung kann den effektiven Rechtsschutz der berührten materiellen Rechte nur bewirken, wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage beruht.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2014 - 598 StVK 185/14 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die fachgerichtliche Überprüfung kann den effektiven Rechtsschutz der berührten materiellen Rechte nur bewirken, wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage beruht. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2014 - 598 StVK 185/14 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verlegung auf die Sicherungsstation der Justizvollzugsanstalt Tegel. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er befand sich seit Februar 2014 in der Teilanstalt V, Bereich E, wo er einen bis Mai 2015 laufenden Kurs zum Erwerb der Hauptschulreife besuchte. Am 20. Mai 2014 wurden bei einer Haftraumkontrolle auf einem Regal in seinem Haftraum 30g eines weißen Pulvers gefunden. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, bei der vorgefundenen Substanz handle es sich um Tortengusspulver, das er von einem Mithäftling aus der Bäckerei der Justizvollzugsanstalt erhalten habe und regelmäßig zum Kuchenbacken verwende; er bewahre es ebenso wie andere Lebensmittel in seinem Haftraum auf. Nach Durchführung eines unergiebigen Drogenschnelltests übergab die Justizvollzugsanstalt das Pulver der Berliner Polizei. Diese teilte am 22. Mai 2014 mit, ein von ihr durchgeführter Drogenschnelltest habe ergeben, dass die aufgefundene Substanz Amphetamine enthalte. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag wegen des Verdachts auf Beteiligung am anstaltsinternen Drogenhandel auf die sog. Abschirmstation für Drogendealer (Teilanstalt I, Bereich A 4) verlegt. Die Justizvollzugsanstalt bestätigte mit Bescheid vom 30. Mai 2014 die Verlegung und ordnete zugleich weitere Sicherungsmaßnahmen an. Diese umfassen insbesondere isolierende Maßnahmen wie den Ausschluss von Gemeinschaftsveranstaltungen sowie verschärfte Sicherheitsvorkehrungen u. a. bei Besuchen. Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Juni 2014 beim Landgericht, die Verlegungsentscheidung gemäß §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - aufzuheben und ihren Vollzug gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auszusetzen. Die Strafvollstreckungskammer verwarf den Eilantrag mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 12. Juni 2014. Die Aussetzung der Maßnahme sowie die Rückverlegung des Beschwerdeführers erschienen weder zur Abwendung eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils noch aus anderen vorgreiflichen Gründen geboten. Die Verlegung auf eine sog. Abschirmstation dürfe angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass sich ein Gefangener am Drogenhandel in der Vollzugsanstalt beteilige oder sich hieran beteiligen wolle. Der positive Befund eines Drogenschnelltests reiche dafür aus, auch wenn dieser abhängig von der Testmethode in unterschiedlichem Maße fehlerhaft sein könne. Die Vollzugsanstalt habe zutreffend auch die übrigen Umstände (Verpackung, mehrfache - auch während der Haft begangene - Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz) in ihre Entscheidung einbezogen. Die Verlegungsentscheidung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Resozialisierungsanspruchs. Das Ergebnis des Drogenschnelltests könne nicht nachvollzogen werden und vermöge auch vor dem Hintergrund der erheblichen Auswirkungen der Verlegungsentscheidung keinen konkreten Verdacht zu begründen. Eine schnelle Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei geboten, weil die eingehende Analyse des beim Beschwerdeführer aufgefundenen Pulvers erfahrungsgemäß und nach Angaben der Polizei mindestens drei Monate in Anspruch nehmen werde. Die Beteiligten, denen gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, haben sich nicht zur Sache geäußert. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. a) Die angegriffene Verlegung ist weder eine Disziplinarmaßnahme noch sonst eine strafähnliche Sanktion und setzt daher nicht den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens voraus. Sie ist auch auf der Grundlage eines bloßen Verdachts einer neuen strafbaren Handlung möglich, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, der Tatverdacht über einen bloßen Anfangsverdacht hinausgeht und auf konkreten, im Rahmen der Sachverhaltsaufklärungspflicht der Vollzugsanstalt ermittelten Anhaltspunkten beruht (vgl. für den Fall einer Ablösung aus dem offenen Vollzug zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1709/02 -, juris Rn 11 m. w. N., im Anschluss an KG, Beschluss vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz -, juris Rn. 13 m. w. N.). Sofern die Stichhaltigkeit des Verdachts von der Vollzugsanstalt - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Amtshilfe oder sonstiger externer Hilfe - ohne großen Aufwand endgültig aufgeklärt werden kann, sind dahingehende Ermittlungen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots auch einfachrechtlich geboten (vgl. KG, a. a. O., Rn. 14). Die sofortige Vollziehung der Verlegung ist von der Strafvollstreckungskammer im Eilverfahren nach § 114 StVollzG unter Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB zu überprüfen. Die fachgerichtliche Überprüfung kann den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur bewirken, wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage beruht. Daher können im Rahmen der auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehenden Amtsermittlungspflicht (vgl. zu § 86 VwGO: Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VerfGH 115/13, 115 A/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 20) gerichtliche Aufklärungshandlungen zur Ermittlung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Gewicht und Eintrittswahrscheinlichkeit der drohenden Grundrechtsverletzung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2013, a. a. O., Rn. 18), sondern ebenso und in besonderem Maße, wenn der angegriffene Hoheitsakt, der sofort vollzogen werden soll, lediglich auf einem Verdacht beruht, dessen Stichhaltigkeit ohne großen Aufwand endgültig aufgeklärt werden kann. b) Diesen Vorgaben wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Die Strafvollstreckungskammer hat es unterlassen, die entscheidungserheblichen Umstände in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise weiter aufzuklären. aa) Die Strafvollstreckungskammer durfte sich - ebenso wie die Justizvollzugsanstalt - zur Begründung ihrer Entscheidung nicht maßgeblich auf das Ergebnis des von der Polizei durchgeführten Drogenschnelltests stützen. Das Landgericht räumt in seinem Beschluss ein, dass Drogenschnelltests - jeweils in Abhängigkeit von der konkreten Testmethode - in unterschiedlichem Maße fehlerhaft positive Ergebnisse aufzeigen könnten. Es hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, auf eine schnelle Durchführung der endgültigen Analyse des aufgefundenen Pulvers auch nur zu dringen oder selbst von Amts wegen eine Beweisanordnung zu erlassen, obwohl dadurch der entstandene Verdacht voraussichtlich zuverlässig bestätigt oder widerlegt werden kann. Es hat ferner nicht aufgeklärt, welche Methode die Polizei bei ihrem positiven Schnelltest verwendet hat, und ob diese im vorliegenden Fall überhaupt geeignet war, das lediglich mitgeteilte und daher für das Landgericht nicht überprüfbare vorläufige Testergebnis zu tragen. Dies erscheint auch deshalb bedenklich, weil die abschließende Untersuchung - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf entsprechende Auskünfte der Polizei vorgetragen und die Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren bestätigt hat - bis zu drei Monate und länger dauern kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren den der Verlegungsentscheidung zugrunde liegenden Verdacht seiner Beteiligung am Drogenhandel in der Justizvollzugsanstalt mit einem nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Vorbringen substantiiert bestritten hat. Soweit es das Landgericht als gegen den Vortrag des Beschwerdeführers sprechenden Umstand gewertet hat, dass das angebliche Tortengusspulver nicht in einer handelsüblichen Verpackung aufgefunden wurde, hat es sich ohne nachvollziehbare Begründung über den Vortrag des Beschwerdeführers hinweggesetzt, er habe das Pulver von einem Mithäftling aus der Anstaltsbäckerei erhalten, was dieser gegenüber Vollzugsbediensteten bestätigt habe. Die gesamten, vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände begründen zwar fraglos einen Anfangsverdacht der Beteiligung am anstaltsinternen Drogenhandel gegen den Beschwerdeführer. Ein solcher Anfangsverdacht allein rechtfertigt aber die verfügten Grundrechtseingriffe jedenfalls dann nicht, wenn und solange eine weitere Sachaufklärung in kurzer Zeit ohne Weiteres möglich und erfolgversprechend erscheint. Davon ist hier mangels entgegenstehender Ausführungen der Strafvollstreckungskammer und der Beteiligten auszugehen. bb) Bei der insoweit im fachgerichtlichen Eilverfahren erforderlichen Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen fällt zudem ins Gewicht, dass die Maßnahme der Justizvollzugsanstalt die Rechtssphäre des Beschwerdeführers gravierend beeinträchtigt. Neben seiner Verlegung auf die sog. Abschirmstation für Dealer enthält der Bescheid der Justizvollzugsanstalt weitere erheblich belastende Sicherungsmaßnahmen (Ausschluss vom Gottesdienst oder anderer religiöser Veranstaltungen, Widerruf der Genehmigung zum Tragen eigener Kleidung, Reduzierung der Haftraumausstattung, Anordnung der inhaltlichen Überwachung des Schriftverkehrs, Sperre des Paketempfangs für sechs Monate, Beschränkung des Telefonierens, Ausschluss von sämtlichen Gemeinschaftsveranstaltungen, Einzelsprechstunde mit Trennscheibe). Die Verlegungsentscheidung verhindert damit bis auf weiteres - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen und von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt - zugleich seine Teilnahme an bisher wahrgenommenen Gruppen- und Einzelmaßnahmen zur Förderung seiner Resozialisierung sowie den Besuch des Hauptschulkurses. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, dass der zeitweilige Ausschluss von den vorgenannten Resozialisierungsmaßnahmen sogar auf längere Zeit nicht mehr rückgängig zu machen ist, falls sich der Verdacht als haltlos erweist, hätten diese irreparablen Folgen des sofortigen Vollzugs der angegriffenen Verfügung ausdrücklich und mit besonderem Gewicht in die Abwägung einbezogen werden müssen. 2. Der Beschluss des Landgerichts beruht auch auf der Grundrechtsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer bei zureichender Aufklärung des Sachverhalts den Vollzug der Verlegungsentscheidung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bis zum Vorliegen einer abschließenden Analyse des Pulvers ausgesetzt hätte. Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird das Landgericht angesichts der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigungen im vorliegenden Fall, der unklaren Validität des durchgeführten Schnelltests und des substantiierten Bestreitens, dass es sich bei dem Pulver um Drogen handle, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Eilentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers nur auf der Grundlage eines belastbaren Ergebnisses der abschließenden Untersuchung der Substanz treffen können. Im Eilverfahren muss das Gericht auf eine vordringliche und zeitnahe Erledigung des Untersuchungsauftrags hinwirken. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage wird das Landgericht die grundrechtlich geschützten Belange des Beschwerdeführers nicht mehr erneut auf Wochen zurückstellen können, nachdem die angefochtene Verfügung inzwischen bereits über einen Monat lang ohne ausreichende Grundlage vollzogen wird. III. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zurückzuverweisen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.