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Beschluss

138/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0930.138.14.0A
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Leitsätze
1. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2007, 157/06, FamRZ 2008, 168 ). (Rn.10) 2. Art 15 Abs 1 Verf BE verlangt nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Etwas anderes gilt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 18.06.2014, 145/11 st Rspr). 3. Hier: a. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, vor Anrufung des VerfGH die Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu erheben, da die angegriffene Beschluss als Zwischenentscheidung hiermit nicht angreifbar war. (Rn.9) b. Dem Beschwerdeführer zur Rechtswegerschöpfung war ein weiteres Abwarten der Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betraf, nicht zumutbar. (Rn.10) c. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das LSG seinen Sachvortrag zu einem fortdauernden Aufenthaltsrecht als ehemaliger selbständiger Erbringer von Dienstleistungen nicht hinreichend erwogen hat. Es wären zwingend Ausführungen dazu erforderlich gewesen, weshalb der 29. Senat des LSG - entgegen dem Beschlusses des 5. Senats, der ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU für wahrscheinlich hielt - die Auffassung vertritt, ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. (Rn.13) (Rn.14) 4. Zur einstweiligen Anordnung in gleicher Sache siehe VerfGH Berlin, 02.09.2014, 138A/14, NZS 2014, 897
Tenor
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2014 - L 29 AS 2052/14 B ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2007, 157/06, FamRZ 2008, 168 ). (Rn.10) 2. Art 15 Abs 1 Verf BE verlangt nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Etwas anderes gilt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 18.06.2014, 145/11 st Rspr). 3. Hier: a. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, vor Anrufung des VerfGH die Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu erheben, da die angegriffene Beschluss als Zwischenentscheidung hiermit nicht angreifbar war. (Rn.9) b. Dem Beschwerdeführer zur Rechtswegerschöpfung war ein weiteres Abwarten der Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betraf, nicht zumutbar. (Rn.10) c. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das LSG seinen Sachvortrag zu einem fortdauernden Aufenthaltsrecht als ehemaliger selbständiger Erbringer von Dienstleistungen nicht hinreichend erwogen hat. Es wären zwingend Ausführungen dazu erforderlich gewesen, weshalb der 29. Senat des LSG - entgegen dem Beschlusses des 5. Senats, der ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU für wahrscheinlich hielt - die Auffassung vertritt, ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. (Rn.13) (Rn.14) 4. Zur einstweiligen Anordnung in gleicher Sache siehe VerfGH Berlin, 02.09.2014, 138A/14, NZS 2014, 897 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2014 - L 29 AS 2052/14 B ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt. I. Der Beschwerdeführer, der bulgarischer Staatsangehöriger ist, wendet sich gegen die Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts durch das Landessozialgericht. Für den Bewilligungszeitraum vom 19. März 2014 bis zum 31. Juli 2014 hatte das Sozialgericht den Beteiligten zu 2 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 2 hatte der 5. Senat des Landessozialgerichts mit Beschluss vom 29. Juli 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, der Anordnungsanspruch scheitere nicht an dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II normierten Leistungsausschluss, da der Beschwerdeführer sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als ehemaliger selbständiger Erbringer von Dienstleistungen auf ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern berufen könne. Für den im vorliegenden Verfahren betroffenen Folgezeitraum von August 2014 bis Januar 2015 verpflichtete das Sozialgericht den Beteiligten zu 2 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24. Juli 2014 erneut, dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der 29. Senat des Landessozialgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2014 mit, der Beteiligte zu 2 habe hiergegen Beschwerde eingelegt, und bat um Erwiderung binnen einer Woche. Der Beschwerdeführer übersandte mit Schriftsatz vom 13. August 2014 den Beschluss des 5. Senats des Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 und führte aus, danach sei der mit der Beschwerde gestellte Antrag des Beteiligten zu 2 auf Aussetzung der Vollstreckung abzulehnen. Der Schriftsatz ging beim Landessozialgericht am 14. August 2014 per Telefax ein. Mit Beschluss vom selben Tage setzte der 29. Senat des Landessozialgerichts die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juli 2014 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG aus und begründete dies allein damit, der Senat habe bereits mehrfach entschieden, dass er von der Europarechtswidrigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt sei. Der Beschwerdeführer stellte am 21. August 2014 einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses, der vom Landessozialgericht bislang nicht beschieden worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. September 2014 - VerfGH 138 A/14 - die durch das Landessozialgericht angeordnete Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juli 2014 im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig ausgesetzt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes die Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu erheben. Der streitgegenständliche Beschluss nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG stellt eine mit dieser Rüge nicht angreifbare Zwischenentscheidung gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG dar, weil sie im Beschwerdeverfahren ergangen ist und nur eine vorläufige Regelung zu diesem Verfahren betrifft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - L 7 KA 161/09 B ER -, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Zulässigkeit steht auch nicht die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen, wonach die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt (vgl. Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 157/06 - wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 28). Das Landessozialgericht hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. August 2014 bislang nicht entschieden. Angesichts des Umstands, dass die vom Sozialgericht ausgesprochene vorläufige Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts das durch Art. 6 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Existenzminimum des Beschwerdeführers betrifft (vgl. Beschluss vom 2. September 2014 - VerfGH 138 A/14 - Rn. 14 m. w. N.) und die durch die Vollstreckungsaussetzung bewirkte möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip; vgl. Beschluss vom 2. September 2014, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 19 m. w. N.), ist dem Beschwerdeführer ein weiteres Abwarten der Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag nicht zumutbar, § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. 2. Der Beschluss des Landessozialgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. a) Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Das heißt allerdings nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014 - VerfGH 145/11 - Rn. 12; st. Rspr.). Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Entscheidungen auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG (vgl. Beschluss vom 2. September 2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.). b) Gemessen daran verletzt die angegriffene Entscheidung den in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Er rügt zu Recht, dass das Landessozialgericht seinen Sachvortrag zu einem fortdauernden Aufenthaltsrecht als ehemaliger selbständiger Erbringer von Dienstleistungen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht hinreichend erwogen hat. Der Beschluss wird nur darauf gestützt, der erkennende Senat habe bereits mehrfach entschieden, dass er von der Europarechtswidrigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB II - nicht überzeugt sei. Der darin normierte Leistungsausschluss bezieht sich jedoch nur auf Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Insofern wären zwingend Ausführungen dazu erforderlich gewesen, weshalb der 29. Senat des Landessozialgerichts - entgegen der ihm mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13. August 2014 mitgeteilten Begründung des den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt betreffenden Beschlusses des 5. Senats, der Beschwerdeführer könne sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern berufen und unterliege daher nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II - dennoch die Auffassung vertritt, ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Der Beschluss beruht auf dem Verfassungsverstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass die Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einer Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung geführt hätte. c) Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers kommt es danach nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 19; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28). Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.