Beschluss
118/14
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:1215.118.14.0A
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Leitsätze
1a. Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff OWiG) gewährleistet. Bei unverschuldeter Versäumnis der Einspruchsfrist hängt die Verwirklichung der Rechte des Beschuldigten von der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. (Rn.10)
1b. Die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, dürfen nicht überspannt werden. (Rn.10)
2. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl VerfGH Berlin, 05.05.2013, 131/11 mwN). (Rn.10)
3. Hier: Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er wegen eines Versehens keinen Einspruch eingelegte. Der Beschwerdeführer wurde mehrere Wochen zuvor zur Zahlung der Geldbuße gemahnt.
a. Das AG setzte sich angegriffenen Beschluss nicht mit der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers auseinander. (Rn.12)
b. Die nachfolgende Entscheidung über die Anhörungsrüge beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe durch den Zugang der Mahnung Kenntnis vom Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids besessen. Diese widerspricht den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Mahnschreiben ließ keine zwingenden Rückschlüsse zu, ob ein Rechtsbehelf eingelegt worden war. (Rn.13)
(Rn.14)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Mai 2014 - 294 OWi 476/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff OWiG) gewährleistet. Bei unverschuldeter Versäumnis der Einspruchsfrist hängt die Verwirklichung der Rechte des Beschuldigten von der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. (Rn.10) 1b. Die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, dürfen nicht überspannt werden. (Rn.10) 2. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl VerfGH Berlin, 05.05.2013, 131/11 mwN). (Rn.10) 3. Hier: Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er wegen eines Versehens keinen Einspruch eingelegte. Der Beschwerdeführer wurde mehrere Wochen zuvor zur Zahlung der Geldbuße gemahnt. a. Das AG setzte sich angegriffenen Beschluss nicht mit der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers auseinander. (Rn.12) b. Die nachfolgende Entscheidung über die Anhörungsrüge beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe durch den Zugang der Mahnung Kenntnis vom Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids besessen. Diese widerspricht den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Mahnschreiben ließ keine zwingenden Rückschlüsse zu, ob ein Rechtsbehelf eingelegt worden war. (Rn.13) (Rn.14) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Mai 2014 - 294 OWi 476/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Bußgeldsache. Der Polizeipräsident in Berlin, der Beteiligte zu 2, erließ am 14. Januar 2014 einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zeigte dem Beteiligten zu 2 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 dessen Vertretung an, beantragte Akteneinsicht und teilte mit, der Beschwerdeführer beabsichtige, die Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen. Unter dem 11. März 2014 mahnte der Beteiligte zu 2 beim Beschwerdeführer die Zahlung der festgesetzten Geldbuße an und bat um Mitteilung, falls dieser zwischenzeitlich Einspruch eingelegt habe. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers äußerte gegenüber dem Beteiligten zu 2 mit Schriftsatz vom 24. März 2014, die Mahnung könne wegen des laufenden Verfahrens nicht nachvollzogen werden. Hierauf teilte der Beteiligte zu 2 dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31. März 2014 mit, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, weil bisher kein Einspruch vorliege. Mit Schriftsatz vom 3. April 2014 erklärte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, ein Einspruch sei zwar nicht ausdrücklich eingelegt worden; das Schreiben vom 23. Januar 2014 sei aber als Einspruch zu werten. Vorsorglich stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, der Textbaustein, dass gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werde, habe versehentlich keinen Eingang in den Schriftsatz vom 23. Januar 2014 gefunden. Dies habe er erst durch das Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 31. März 2014 bemerkt. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen, dass er die Einspruchsfrist wahre. Über ein mögliches Fristversäumnis sei dieser erst durch das Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 31. März 2014 informiert worden. Ein Verschulden seines Bevollmächtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Der Beteiligte zu 2 verwarf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 17. April 2014, weil der Antrag nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte am 24. April 2014 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren festzustellen, dass gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt worden sei, hilfsweise dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Amtsgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2014 unter Hinweis auf die Gründe des Bescheids des Beteiligten zu 2 vom 17. April 2014. Ergänzend führte es aus, im Schriftsatz vom 3. April 2014 werde vorgetragen, dass „zwar ausdrücklich kein Einspruch eingelegt“ worden sei. Bei einem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen möge die Auslegung eines Schreibens erforderlich sein, nicht aber bei einem von einem Rechtsanwalt zu den Akten gereichten Schriftstück. Es dürfe erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt ein Rechtsmittel auch benenne. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge. Das Amtsgericht habe seinen Wiedereinsetzungsantrag übergangen. Über ein mögliches Fristversäumnis sei er erst durch die Übersendung des Schreibens des Beteiligten zu 2 vom 31. März 2014 informiert worden. Das Amtsgericht teilte dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, es verbleibe bei seiner Entscheidung vom 21. Mai 2014. Insbesondere sei der Wiedereinsetzungsantrag verspätet und damit unzulässig. Ausweislich des Schriftsatzes vom 24. März 2014 habe an diesem Tag Kenntnis davon bestanden, dass ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliege. Denn dieser Schriftsatz habe sich auf die Mahnung des Beteiligten zu 2 bezogen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei erst am 3. April 2014 und damit verspätet eingegangen. Mit seiner hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der ein Verschulden an der Fristversäumnis ausschließe. Demnach hätte das Amtsgericht ihm Wiedereinsetzung gewähren und über den Einspruch entscheiden müssen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2014 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. 1. Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff. OWiG) gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, hängt die Verwirklichung dieser Rechte davon ab, dass dem Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Deshalb dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, nicht überspannt werden. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - abrufbar unter www.gerichtsent-schei-dungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 18 f. m. w. N.). Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 16 m. w. N.). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. a) Das Amtsgericht setzte sich im Beschluss vom 21. Mai 2014 nicht mit der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers auseinander und beschränkte sich auf Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung, er habe rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die bloße Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids des Beteiligten zu 2 vom 17. April 2014, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wurde, reichte hierfür nicht aus, da der Bescheid seinerseits keine Begründung dafür enthält, weshalb der Beschwerdeführer die Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten habe. b) Die nachfolgende Entscheidung über die Anhörungsrüge ließ die zuvor eingetretene Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht entfallen. Sie beruht auf der Annahme, spätestens zum Zeitpunkt des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom 24. März 2014 habe der Beschwerdeführer durch den Zugang der Mahnung des Beteiligten zu 2 Kenntnis vom Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids besessen. Diese Annahme widerspricht den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Die Mahnung vom 11. März 2014 war nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Kenntnis vom Unterbleiben des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid durch seinen Bevollmächtigten zu vermitteln. In der Mahnung heißt es nämlich, dass u. a. in Fällen, in denen zwischenzeitlich Einspruch eingelegt wurde, um entsprechende Mitteilung gebeten werde. Das Mahnschreiben ließ damit keine zwingenden Rückschlüsse zu, ob ein Rechtsbehelf eingelegt worden war. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.