Beschluss
109/14
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2015:0617.109.14.0A
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Leitsätze
1. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes dürfen die Anforderungen an die Geltendmachung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, gegeben sind, muss nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden.
Tenor
1. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2014 - OVG 12 N 50.13, OVG 12 S 128.13 und OVG 12 S 58.13 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2014 - OVG 12 RN 2.14 - gegenstandslos.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes dürfen die Anforderungen an die Geltendmachung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, gegeben sind, muss nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. 1. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2014 - OVG 12 N 50.13, OVG 12 S 128.13 und OVG 12 S 58.13 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2014 - OVG 12 RN 2.14 - gegenstandslos. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden die Beschwerdeführer sich gegen die Versagung weiterer Aufenthaltserlaubnisse. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Der 1961 geborene Beschwerdeführer zu 1 reiste 1992 in das Bundesgebiet ein. Nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens wurden ihm ab 1998 wegen Passlosigkeit mehrfach befristet Aufenthaltsbefugnisse (§ 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes - AuslG -) erteilt. Im Frühjahr 2002 legte er einen ihm zwischenzeitlich ausgestellten jugoslawischen Reisepass beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, dem Beteiligten zu 3, vor. In der Folgezeit verlängerte der Beteiligte zu 3 die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers zu 1 mehrfach befristet. Im Februar 2003 erteilte er ihm eine Aufenthaltsbefugnis, im Februar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -, ab März 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und zuletzt befristet bis 18. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Beschwerdeführerin zu 2 reiste 1993 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl. Von 1996 bis 1997 war sie mit dem Beschwerdeführer zu 1 verheiratet. 1995 und 1996 wurden die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführer zu 1 und zu 2, die Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 geboren. 1998 heiratete die Beschwerdeführerin zu 2 einen deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin wurde ihr 1999 eine auf drei Jahre befristete ehebedingte Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach der Trennung von ihrem Ehemann wurden ihr und den Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 mehrfach Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG, zuletzt bis 18. März 2011, erteilt. Mit Bescheiden vom 30. Januar 2012 (Beschwerdeführer zu 1) und 5. April 2012 (Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 4) lehnte der Beteiligte zu 3 es ab, den Beschwerdeführern weiterhin Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, und drohte ihre Abschiebung an. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26. Februar 2013 ab und ließ die Berufung nicht zu. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Beschwerdeführer könnten Aufenthaltsrechte nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ableiten. Die insoweit erforderliche außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Die Beendigung ihres Aufenthalts verstoße nicht gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK, denn sie seien nicht erfolgreich integriert. Die Kenntnisse der deutschen Sprache seien beim Beschwerdeführer zu 1 nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung auf das Nötigste beschränkt. Die Beschwerdeführerin zu 2 spreche die deutsche Sprache im günstigsten Fall dürftig. Die Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 seien - obwohl im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen - ebenfalls nicht integriert. Die Beschwerdeführerin zu 3 habe keinen Schulabschluss erworben. Ausweislich ihrer Noten im Schulfach Deutsch beherrschten beide die deutsche Sprache nicht ausreichend. Die schulischen Leistungen beider seien überwiegend mangelhaft, was bei der Beschwerdeführerin zu 4 allerdings ihrer erheblichen Intelligenzminderung geschuldet sein könnte. Ihr seien aber die erheblichen Defizite im Arbeits- und Sozialverhalten und das häufig unentschuldigte Fehlen in der Schule anzulasten. Die Beschwerdeführer könnten Aufenthaltsrechte auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG ableiten. Die insoweit erforderliche tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise liege nicht vor. Die Beschwerdeführer könnten auch nichts für sich aus dem Umstand ableiten, dass sich seit der letzten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zwar die rechtliche Bewertung der tatsächlichen Umstände, nicht aber die tatsächlichen Umstände selbst verändert hätten. § 26 Abs. 2 AufenthG gebiete auch für diesen Fall die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft. Den von den Beschwerdeführerinnen außerdem gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2013 aus den Gründen der Hauptsacheentscheidung zurück. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 beantragten die Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Der Beschwerdeführer zu 1 beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg außerdem die Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage fortdauere. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 4 Beschwerde. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags beriefen die Beschwerdeführer sich auf die Zulassungsgründe „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, die Beendigung ihres Aufenthalts verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AufenthG verlange für die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG das Entfallen von Erteilungsgründen. Ein solches Entfallen von Erteilungsgründen sei nicht gegeben, zumal der Beteiligte zu 3 nach der Vorlage eines Reisepasses des Beschwerdeführers zu 1 die weiteren Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt haben müsse. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu 1 zu Unrecht stark herabgestuft. Das Verwaltungsgericht habe zu keinem Zeitpunkt gezielt das Gespräch mit dem Kläger gesucht. Worauf es seine Überzeugung stütze, bleibe unklar. Zudem werde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 1 als Pförtner widerlegt. Die Tätigkeit als Pförtner verlange erweiterte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten, über die der Beschwerdeführer zu 1 verfüge. Als Beweis hierfür werde seine Vernehmung als Partei angeboten. Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 habe das Verwaltungsgericht die Umstände, die für eine Aufenthaltsdauer sprächen, unzureichend in seine Überzeugungsbildung eingestellt. Stattdessen seien die schulischen Leistungen nicht korrekt eingeordnet und bewertet worden. Vor allem könne aus den schlechten Leistungen im Deutschunterricht der Schule nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die deutsche Sprache im Alltagsleben nicht in dem erforderlichen Maße beherrschten. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. April 2014 (OVG 12 N 50.13) zurück. Die geltend gemachten Zulassungsgründe seien nach der allein zu prüfenden Antragsbegründung nicht gegeben. Insbesondere sei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach es kein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers auf Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis gebe, nichts Durchgreifendes entgegengesetzt worden. Das Verlängerungsverbot des § 26 Abs. 2 AufenthG regele nur den Fall, dass die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen seien. Es hindere die Behörde aber nicht, bei gleichbleibender Lage künftig den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Danach sei maßgeblich, ob dem Beschwerdeführer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ausreise für eine nicht absehbare Zeit unmöglich sei (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) oder ein Fall außergewöhnlicher Härte vorliege (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Dafür reiche das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht aus. Art. 8 EMRK sei in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dahingehend zu verstehen, dass nicht schon allein die Dauer des Aufenthalts zu einem Verbot der Abschiebung führe. Entscheidend seien die umfassend zu untersuchende Entwicklung des Lebens und der Lebensumstände des Betroffenen (Verwurzelung im Aufenthaltsstaat und Entwurzelung im Staat des ursprünglichen Aufenthalts). Dies zugrunde gelegt sei die Fehlerhaftigkeit des Urteils nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht habe die Integrationsleistung des Beschwerdeführers gewürdigt. Hinsichtlich der Bewertung der deutschen Sprachkenntnisse durch das Verwaltungsgericht sei der Beschwerdeführer zu 1 der Würdigung des Verwaltungsgerichts nur pauschal entgegengetreten, ohne geeignete Belege für seine behaupteten besseren Kenntnisse, etwa eine eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers oder Sprachzertifikate, beizubringen. Die angebotene Vernehmung als Partei sei im Zulassungsverfahren nicht tunlich. Mit den weiteren Beschlüssen vom 28. April 2014 lehnte das Oberverwaltungsgericht jeweils mit dem Verweis auf die ergangene Entscheidung zur Nichtzulassung der Berufung die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage des Beschwerdeführers ab (OVG 12 S 128.13) und wies hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 4 die Beschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zurück (OVG 12 S 58.13). Die vom Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge wies es mit Beschluss vom 20. Juni 2014 zurück (OVG 12 RN 2.14). Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer vorrangig eine Verletzung der Rechtsweggarantie. Das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Zulassung der Berufung, insbesondere bei dem Merkmal der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, überspannt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei durch den Vortrag im Zulassungsverfahren hinreichend in Zweifel gezogen worden. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 3 ist der Ansicht, eine Verletzung von landesverfassungsrechtlich verankerten Grundrechten der Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. II. Die Verfassungsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2014 verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge richtet. Die Bescheide der Ausländerbehörde und die erstinstanzlichen Entscheidungen waren im Fachgerichtsverfahren korrigierbar (vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn.13). Für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Anhörungsrügeverfahren ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass diese Entscheidung keine selbstständige Beschwer begründet (vgl. Beschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 24/11 - Rn. 15 m. w. N.). 2. Demgegenüber ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 zulässig und begründet. a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 80/12 - Rn. 11 m. w. N.). Nach beiden Grundrechten liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, indem es die Anforderungen an die Geltendmachung der Zulassungsgründe derart erhöht, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Beschwerdeführer leer läuft (Beschluss vom 14. Mai 2014, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2013 - 2 BvR 1895/12 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart ausgestaltet werden, dass sie nicht auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 381/05 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Gaier, NVwZ 2011, 385 ). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerecht. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dabei müssen die Gründe, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen sein soll, mit der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; Gaier a. a. O.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 40 ff., 79; § 124a Rn. 181, 189 f.). Entscheidend ist folglich, ob es dem Rechtsmittelführer gelingt, mit der Begründung des Zulassungsantrages einzelne, aber tragende Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen. Zur Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zunächst und vor allem das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht berufen. Seine Überzeugungsbildung ist von vornherein verfassungsrechtlich nur daraufhin zu untersuchen, ob die vorstehend dargestellten, sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Versagung der Zulassung der Berufung eingehalten sind. Die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Überprüfung darauf, ob das Oberverwaltungsgericht die von ihm im Rahmen seines gesetzlichen Entscheidungsspielraums bei der Berufungszulassung zu beachtenden Grenzen eingehalten hat, ergibt hier, dass mit dem Beschluss vom 28. April 2014 die verfassungsrechtlich zu beachtende Grenze bei der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der „ernstlichen Zweifel“ überschritten worden ist. Damit wird ein Ergebnis herbeigeführt, das, bezogen auf die Frage, ob für die weitere Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation ein Berufungsverfahren stattzufinden hat oder nicht, sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. April 2014 für die Aufenthaltsfortdauer der Beschwerdeführer angesichts der aufenthaltsrechtlichen Schutzauswirkungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK als entscheidend an, welche Bewertung die umfassend zu untersuchende Entwicklung des Lebens und der Lebensumstände der Betroffenen und die darin erkennbare Verwurzelung im Aufenthaltsstaat sowie die Entwurzelung vom Staat des ursprünglichen Aufenthalts erfährt. Die umfassende Untersuchung der Lebensumstände ergebe hier, dass eine ausreichende Integrationsleistung und damit eine hinreichende Verwurzelung in Deutschland nicht festgestellt werden könne. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verkennen nicht, dass in diesem Zusammenhang auch die Kenntnisse der deutschen Sprache von maßgeblicher Bedeutung sind. Das Verwaltungsgericht führt dazu in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 aus, die Kenntnisse der deutschen Sprache beim Beschwerdeführer zu 1 seien nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung auf das Nötigste beschränkt. Woraus dieser Eindruck gewonnen worden ist, ist weder dem Urteil noch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 zu entnehmen. Immerhin war der Beschwerdeführer zu 1 zu der mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und konnte dabei dem Gang der Verhandlung offenbar auch nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichts ohne einen Dolmetscher folgen. Gleichwohl sieht das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. April 2014 das Begründungselement „auf das Nötigste beschränkter deutscher Sprachkenntnisse“ nicht als in Zweifel gezogen und erschüttert an, obwohl mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages im Einzelnen dargelegt worden ist, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung das Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu 1 nicht gesucht und sich einen Eindruck von dessen Kenntnissen der deutschen Sprache überhaupt nicht verschafft habe, dass auch in der Ausländerakte keine entsprechenden Hinweise zu finden seien und der Beschwerdeführer zu 1 bei seiner Tätigkeit als Pförtner schließlich auf Fähigkeiten der sprachlichen Kommunikation angewiesen sei. Indem das Oberverwaltungsgericht in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich die Aussage des verwaltungsgerichtlichen Urteils referierend wiedergibt und ausführt, es seien dazu mit dem Zulassungsantrag keine neuen Aspekte vorgetragen, verletzt es bereits seinen eigenen rechtlichen Ausgangspunkt, der besagt, es müssten alle Lebensumstände umfassend untersucht werden. Vor allem aber, und darauf kommt es für die Prüfung einer Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen an, hat das Oberverwaltungsgericht den Spielraum überschritten, den es zur Beurteilung ernstlicher Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein „auf das Nötigste beschränkter Kenntnisse der deutschen Sprache“ zur Verfügung hat. Mit der Verfassungsbeschwerde wurde dies in ausreichender Weise dargelegt. Auf der bisherigen Grundlage sind die Ausführungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu den Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu 1 beim Gebrauch der deutschen Sprache sachlich nicht mehr zu rechtfertigen. Folglich hätte jedenfalls in Bezug auf dieses Begründungselement des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angenommen werden müssen. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu verzeichnenden Integrationsleistungen der Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4. Das erstinstanzliche Urteil stellt darauf ab, die bisherigen Ergebnisse belegten keine Verwurzelung in Deutschland. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages nicht gelungen ist, die Aussage des erstinstanzlichen Urteils im Sinne ernstlicher Zweifel zu erschüttern, der Schulbesuch sei nicht geeignet, eine eigene Integrationsleistung der Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 nachzuweisen. Immerhin haben beide Beschwerdeführerinnen trotz schwierigster familiärer Bedingungen den Schulbesuch bei relativ hohen unentschuldigten Fehlzeiten und eher schwachen Leistungen stetig fortgesetzt. Für die Beschwerdeführerin zu 4 gilt dies angesichts ihrer Behinderung umso mehr. In Bezug auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 im Umgang mit der deutschen Sprache trifft das Verwaltungsgericht die Aussage, beide beherrschten die deutsche Sprache nicht. Dies werde durch die Zeugnisnoten im Fach Deutsch dokumentiert. Nachdem mit der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung darauf hingewiesen worden ist, das sprachliche Vermögen könne nicht oder nicht allein durch den Verweis auf Schulnoten bewertet werden, belässt das Oberverwaltungsgericht es in diesem Zusammenhang bei der Aussage des angefochtenen Urteils und macht stattdessen Aussagen dazu, dass eine Verständigungsfähigkeit beider Beschwerdeführerinnen für die serbische Sprache nicht in Abrede gestellt werden könne. Darauf kommt es indessen nicht entscheidungserheblich, sondern allenfalls am Rande an. Zu fragen ist vielmehr, ob es mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages gelungen ist, die These des Verwaltungsgerichts, die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache werde allein durch die Zeugnisnoten im Schulfach Deutsch bestätigt, ernstlich zu erschüttern. Indem das Oberverwaltungsgericht zu diesem Teil der Begründung des erstinstanzlichen Urteils im Grunde nur die Aussage trifft, mit dem Zulassungsantrag würden in Bezug auf die Integrationsleistungen keine neuen Aspekte vorgetragen, verletzt es erneut den verfassungsrechtlich bestehenden Spielraum bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „ernstlichen Zweifel“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein auszuschließen wäre, dass trotz mangelhafter Schulnoten im Fach Deutsch eine Fähigkeit im Umgang mit der deutschen Sprache vorhanden sein kann, die eine Integration in deutsche Lebensverhältnisse ermöglicht. Das ist nicht der Fall. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer war danach nicht mehr einzugehen. b) Die beiden im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 (OVG 12 S 128.13 und OVG 12 S 58.13) verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 Abs. 4 VvB, weil das Gericht sich in den Begründungen auf die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils bezieht, die nach dem oben Gesagten jedoch nicht besteht. III. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2014 - OVG 12 N 50.13, OVG 12 S 128.13 und OVG 12 S 58.13 - werden nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2014 - OVG 12 RN 2.14 - gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 6 : 3 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.