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Beschluss

153/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2015:0701.153.14.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung höherer Grundsicherungsleistungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren vor den Sozialgerichten. Die 1948 und 1950 geborenen Beschwerdeführer bewohnen seit 2001 eine 107,90 qm große Wohnung zur Miete. Die Bruttowarmmiete beträgt derzeit 926,55 €. Seit dem Jahr 2006 streiten sie mit den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch über die Angemessenheit ihrer Unterkunftskosten. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. November 2012 wurden die Beschwerdeführer aufgrund von Mietrückständen zur Räumung der von ihnen bewohnten Wohnung verurteilt. In der Folgezeit gewährte zunächst das Amtsgericht Tiergarten ihnen vorübergehend Räumungsschutz. Nachdem dieses weiteren Räumungsschutz abgelehnt hatte, wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. April 2014 nach Vorlage von Attesten des Dipl.-Psych. Dr. H. und der Fachärztin für Neurologie C. mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Panikattacken, Suizidgedanken) weiterhin vorübergehend Räumungsschutz bis 30. Juni 2014 gewährt. Der Beteiligte zu 1, das Bezirksamt Mitte, bewilligte den Beschwerdeführern Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Monate April bis Juni 2014. Bei der Berechnung der Leistungen setzte der Beteiligte zu 1 Unterkunftskosten in Höhe von 668,80 € pro Monat als angemessen an. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Klage vor dem Sozialgericht und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, vorläufig für die Monate April bis Juni 2014 weitere Grundsicherung in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen Bruttowarmmiete und den in dem Bescheid als angemessen angesetzten Unterkunftskosten an sie zu zahlen. Zur Begründung trugen sie vor, ihnen stehe ein Anspruch auf die begehrte weitere Grundsicherung zu. Es liege auch ein Eilbedürfnis vor. Die Leistungsbescheide seien falsch. Sie berücksichtigten nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten. Der Beteiligte zu 1 habe keine individuelle Angemessenheitsprüfung vorgenommen, sondern auf die Werte der (unanwendbaren) Wohnaufwendungsverordnung 2012 zurückgegriffen. Außerdem habe er den Mehr- und Sonderbedarf der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, obwohl ihm dieser seit Jahren bekannt sei. Diesbezüglich hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass ihnen ein Wohnberechtigungsschein für drei Räume mit der Begründung „Rollstuhlbenutzer, ältere Menschen“ erteilt worden sei. Ein Umzug sei ihnen weiterhin objektiv unmöglich. Der Mietwohnungsmarkt sei angespannt. Wohnungen für Rollstuhlfahrer seien weder auf dem freien Markt noch im geschützten Segment der öffentlich geförderten Wohnungen zu erhalten. Schließlich sei ihnen der Umzug aus Gründen, die in der Gesundheit der Beschwerdeführerin lägen, subjektiv unzumutbar. Das Amts- und Landgericht hätten das in den vergangenen Räumungsschutzverfahren bereits anerkannt. Die Glaubhaftmachung sei bereits gegenüber diesen Gerichten erfolgt. Um zu verhindern, dass der Beteiligte zu 1, ohne über medizinische Kompetenz zu verfügen, eine subjektive Teilbewertung vornehme, würden die dort vorgelegten Atteste im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich mit geschwärzten Befunden und Diagnosen überreicht. Nach den von den Beschwerdeführern im sozialgerichtlichen Verfahren eingereichten geschwärzten Attesten des Dipl.-Psych. Dr. H. leidet die Beschwerdeführerin an diversen somatisch belegten Erkrankungen, einer chronischen Schmerzerkrankung und psychischen Komorbiditäten. Dem von den Beschwerdeführern eingereichten geschwärzten Attest der Fachärztin für Neurologie C. ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten schweren Schmerzsyndrom auf dem Boden multipler organischer und psychischer Faktoren leidet. In beiden Attesten wird ohne weitere Begründung ausgeführt, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin sich bei einem Umzug verschlimmern würden. Die Beschwerdeführer trugen im sozialgerichtlichen Verfahren weiterhin vor, die Sache sei auch eilig. Die Wohnung hätte auf jeden Fall erhalten werden können, wenn der Leistungsträger in der Vergangenheit pflichtgemäß gezahlt hätte, und sie könne vermutlich noch erhalten werden, wenn künftig die Übernahme der vollständigen Miete durch den Leistungsträger und damit ihre pünktliche Zahlung an den Vermieter sichergestellt sei. Diese Chance könnten sie derzeit nur unter Inanspruchnahme der Teile ihres Regelsatzes wahrnehmen, die eigentlich andere lebensnotwendige Bedürfnisse befriedigen sollten. Das Sozialgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Mai 2014 ab. Mit ihrer gegen den sozialgerichtlichen Beschluss erhobenen Beschwerde machten die Beschwerdeführer ergänzend geltend, im Hinblick auf weitere Anträge auf Räumungsschutz sei die Aufgabe der Wohnung noch nicht absehbar. Mietrückstände würden einen erneuten Räumungsschutz aber gefährden. Eine auf unbegrenzte Zeit „gedeckelte“ Kostenübernahme mit der Folge, die Differenz dauerhaft aus den Lebenshaltungskosten aufbringen zu müssen, sei unzulässig. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zurück. Zur Begründung führte es aus, die vom Zivilgericht im Hinblick auf Panikattacken und Suizidgedanken der Beschwerdeführerin bewilligte Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2014 sei jedenfalls keine Änderung der Sachlage, die für den streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juni 2014 einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten begründen könne. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hätten in diversen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt, dass und weshalb die Wohnung auf Dauer nicht erhaltenswert sei, so dass die Behörde weder zur Übernahme der Mietschulden noch zur Berücksichtigung der tatsächlichen laufenden Kosten verpflichtet werden könne. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführer verwarf das Landessozialgericht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Das Landessozialgericht habe sich mit der aktuellen Sachlage nicht befasst, sondern nur auf Entscheidungen verwiesen, in denen es lediglich um die Umzugsfähigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber der Beschwerdeführerin, gegangen sei. Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführer (fehlerhafte Berechnung der angemessenen Miete anhand der Sätze der Wohnaufwendungsverordnung 2012, subjektive Unzumutbarkeit des Umzugs aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, objektive Unzumutbarkeit aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in Berlin) habe das Landessozialgericht nicht berücksichtigt. Aus den ihnen erteilten Wohnberechtigungsscheinen ergebe sich jedoch ein krankheitsbedingter Mehrbedarf der Beschwerdeführerin von einem Raum, auf den das Bezirksamt und die Gerichte nicht eingegangen seien. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass sie die Wohnung nicht auf unbestimmte Zeit aus dem Existenzminimum finanzieren könnten und dass ihnen ein Umzug wegen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 1 hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ergebe sich kein Mehrbedarf. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Bescheide des Bezirksamts und den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil der gerügte Verfassungsverstoß im gerichtlichen Instanzenzug vollständig korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 37). Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 15. Juli 2014 ist ebenfalls kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Die Verwerfung der Anhörungsrüge begründet keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 3. Juli 2014 wendet, ist sie unbegründet. a) Der Beschluss des Landessozialgerichts verletzt die Kläger nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte dazu, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.). Von der Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung durch die Gerichte geht der Verfassungsgerichtshof aus, solange sich nicht im Einzelfall aus dem Text der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung oder anderen Umständen klar das Gegenteil ergibt. Aus dem Umstand, dass der Inhalt der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zentral für die Prüfung der Einhaltung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch den Verfassungsgerichtshof ist, folgt nicht, dass die Gerichte von Verfassungs wegen verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Welche Begründungstiefe geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der von Verfassungs wegen erforderliche Begründungsaufwand ist umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, die Verfahrensbeteiligten kennten die Antwort auf ihre Argumente bereits, etwa weil sie sich über viele Verfahren hinweg in laufender Kommunikation mit dem Gericht über die immer gleichen Rechtsfragen befinden. Um einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB festzustellen, müssen mithin im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; st. Rspr.). Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Landessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Abgleich des fachgerichtlichen Vorbringens der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der landessozialgerichtlichen Beschlussbegründung kann der Verfassungsgerichtshof nicht feststellen, dass vom Rechtsstandpunkt des Landessozialgerichts aus tatsächlich oder rechtlich erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. aa) Soweit die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren Fehler bei der Leistungsberechnung gerügt haben (keine individuelle Prüfung der angemessenen Wohnungskosten, Anwendung von aus Rechtsgründen unanwendbaren Richtwerten) ist dieser Vortrag rechtlich unerheblich, weil ungeeignet, einen Anspruch auf höhere Grundsicherung darzulegen. Im Streit um höhere Leistungen kann sich der Nachweis von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht anspruchsbegründend oder anspruchssteigernd auswirken. Das Landessozialgericht war daher nicht verpflichtet, auf diesen Teil des Vortrags der Beschwerdeführer ausdrücklich einzugehen. bb) Soweit die Beschwerdeführer sich auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berufen haben, um einerseits höhere angemessene Wohnungskosten und andererseits die subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs zu begründen, ist auch dieser Vortrag rechtlich unerheblich, weil er unsubstantiiert ist. In den von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Attesten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind alle medizinischen Aussagen, die dem zuständigen Fachgericht eine Prüfung des behaupteten gesundheitsbedingten Raummehrbedarfs hätten ermöglichen oder auch nur zu weiteren Ermittlungen hätten Anlass geben können, von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die angeblich mangelnde medizinische Kompetenz der Fachgerichte und des Beteiligten zu 1 geschwärzt worden. Zudem hat das Landessozialgericht den tatsächlichen und rechtlichen Gehalt der gesundheitsbezogenen Argumente der Beschwerdeführer, ihre Erheblichkeit unterstellt, in seiner Beschlussbegründung noch hinreichend aufgegriffen. Es stützt die Zurückweisung der Beschwerde auch auf das Argument, die von der Beschwerdeführerin im mietrechtlichen Räumungsschutzstreit vorgebrachten gesundheitlichen Gesichtspunkte stellten keine Änderung der Sachlage dar und könnten ihnen daher keinen Anspruch auf höhere Grundsicherung vermitteln. Aus dieser Argumentation wird deutlich, dass das Landessozialgericht den Vortrag zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Denn das Landessozialgericht erwähnt ausdrücklich die von der Beschwerdeführerin benannten Krankheitsbilder Panikattacken und Suizidgedanken. cc) Soweit sich die Beschwerdeführer zur Begründung höherer angemessener Wohnungskosten auf die ihnen unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erteilten Wohnberechtigungsscheine berufen, ist ihr Vortrag unschlüssig und deshalb rechtlich unerheblich. Der Verweis auf die Wohnberechtigungsscheine ist ungeeignet, um die Angemessenheit höherer als der anerkannten Wohnungskosten zu begründen. In den Wohnberechtigungsscheinen wird den Beschwerdeführern mit der Begründung „Rollstuhlnutzung, ältere Menschen“ ein Raumbedarf von drei Zimmern zugestanden. Von einem solchen geht mit Blick auf die Rollstuhlbedürftigkeit des Beschwerdeführers auch der Beteiligte zu 1 bei seiner Angemessenheitsberechnung aus. Darüber hinaus lassen sich den Wohnberechtigungsscheinen Argumente für weiteren Raumbedarf und damit höhere angemessene Wohnungskosten nicht entnehmen. dd) Dass das Landessozialgericht den Vortrag der Beschwerdeführer zur Berechnung der angemessenen Kosten berücksichtigt hat, ergibt sich auch aus seinem Argument, die Wohnung sei auf Dauer nicht erhaltenswert. In der Sache nimmt das Landessozialgericht damit die Argumentation der Beschwerdeführer zur Angemessenheit ihrer Unterkunftskosten in den Blick. Die Formulierung „auf Dauer nicht erhaltenswert“ mussten die Beschwerdeführer angesichts des langjährigen Streits über die Höhe der sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Unterkunftskosten dahingehend verstehen, dass ihre Argumente weiterhin die Angemessenheit der Wohnungskosten nicht begründen können. Eine darüber hinausgehende rechtliche Begründung war vom Landessozialgericht schon aufgrund der Pauschalität der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführer nicht geschuldet. Zudem mussten die Beschwerdeführer aufgrund ihrer laufenden Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten sowohl um die rechtlichen Maßstäbe als auch um die bisher ausgetauschten rechtlichen Argumente wissen. ee) Zu der von den Beschwerdeführern weiter vorgetragenen Behauptung, ihr Umzug sei auch objektiv wegen Wohnungsmangel auf dem freien Markt und im geschützten Segment des öffentlich geförderten Wohnungsbestandes objektiv unmöglich, musste das Landessozialgericht sich schon deswegen nicht verhalten, weil dieser Vortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; st. Rspr.). Die Beschwerdeführer haben ihre Argumentation im fachgerichtlichen Verfahren insoweit nämlich auf die derzeitige stadtbekannte Wohnungsnot und die angebliche Nichtverfügbarkeit von rollstuhlgeeigneten Wohnungen im geschützten Segment des öffentlich geförderten Wohnungsbestandes beschränkt. Dieser pauschale Vortrag musste das Landessozialgericht nicht zu einer tatsächlichen oder rechtlichen Antwort an die Beschwerdeführer bewegen. Alleine der Umstand, dass der Wohnungsmarkt in Berlin derzeit enger als noch vor einigen Jahren ist, zwingt noch nicht zu der Annahme, die Beschwerdeführer könnten in angemessener Zeit überhaupt keine für sie passende und bezahlbare Wohnung finden. Die weitere Behauptung, im geschützten Segment gebe es keine rollstuhlgeeigneten Wohnungen, ist nicht mit tatsächlichen Anhaltspunkten untermauert und bedurfte daher keiner ausdrücklichen Antwort durch das Landessozialgericht. b) Jedenfalls beruht der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts nicht auf einer eventuellen Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer. Sie haben nämlich im fachgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, dass ihnen der behauptete Anspruch auf weitere Grundsicherung für die Monate April bis Juni 2014, sein Bestehen unterstellt, bereits im einstweiligen Rechtschutzverfahren noch vor Abschluss des von ihnen betriebenen Hauptsacheverfahrens zugesprochen werden muss. Die Beschwerdeführer haben ihrer diesbezüglichen Darlegungslast im Fachverfahren insbesondere nicht mit dem Argument genügt, sie müssten die für die Begleichung ihrer Wohnkosten fehlenden Grundsicherungsbeträge aus dem Teil der Grundsicherung begleichen, der für die Befriedigung anderer existenznotwendiger Bedürfnisse vorgesehen sei. Mit diesem Argument können sie, die Einschätzung des Landessozialgerichts, ihre Wohnung sei auf Dauer nicht erhaltenswert, zugrunde gelegt, nicht durchdringen. Müssen die Beschwerdeführer ihre Wohnung nämlich ohnehin aufgeben, haben sie kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, mögliche weitere Grundsicherungsansprüche vor Abschluss ihres Hauptsacheverfahrens zu realisieren, um ihre Wohnung über Wohlverhalten in der Vollstreckungsschutzphase möglicherweise doch dauerhaft zu erhalten. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen in der Wohnung verbleiben zu müssen, ist dies im Räumungsschutzverfahren nach § 765a ZPO zu berücksichtigen. Sofern von der Räumungsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgeht, wird Räumungsschutz nicht allein wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände versagt werden dürfen und gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum zu gewähren sein (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris Rn. 6, und vom 16. August 2001 - 1 BvR 1002/01 -, juris Rn. 18 ff.). III. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen mangels Erfolgsaussicht (§ 52 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - i. V. m. § 114 ZPO) nicht vor. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.