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Beschluss

200/14, 200 A/14

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2015:0701.200.14.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung höherer Grundsicherungsleistungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren vor den Sozialgerichten. Die 1948 und 1950 geborenen Beschwerdeführer bewohnen seit 2001 eine 107,90 qm große Wohnung zur Miete. Die Bruttowarmmiete beträgt derzeit 926,55 €. Seit dem Jahr 2006 streiten sie mit den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch über die Angemessenheit ihrer Unterkunftskosten. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. November 2012 wurden die Beschwerdeführer aufgrund von Mietrückständen zur Räumung der von ihnen bewohnten Wohnung verurteilt. In der Folgezeit gewährte zunächst das Amtsgericht Tiergarten ihnen vorübergehend Räumungsschutz. Nachdem dieses weiteren Räumungsschutz abgelehnt hatte, wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. April 2014 nach Vorlage von Attesten des Dipl.-Psych. Dr. H. und der Fachärztin für Neurologie C. mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Panikattacken, Suizidgedanken) weiterhin vorübergehend Räumungsschutz bis 30. Juni 2014 gewährt. Zuletzt stellte das Amtsgericht die Vollstreckung bis zur Entscheidung über eine von den Beschwerdeführern erhobene Vollstreckungsgegenklage ein. Der Beteiligte zu 1, das Bezirksamt Mitte, bewilligte den Beschwerdeführern Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Monate Juli bis Oktober 2014. Bei der Berechnung der Leistungen setzte der Beteiligte zu 1 weiterhin Unterkunftskosten in Höhe von 668,80 € pro Monat als angemessen an. Die Beschwerdeführer erhoben Klage vor dem Sozialgericht und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, vorläufig für die Monate Juli bis Oktober 2014 weitere Grundsicherung in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen Bruttowarmmiete und den in dem Bescheid als angemessen angesetzten Unterkunftskosten an sie zu zahlen. Zur Begründung trugen sie vor, ihnen stehe ein Anspruch auf die begehrte weitere Grundsicherung zu. Für vergangene Zeiträume habe das Sozialgericht Berlin festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar gewesen sei. Diese gesundheitlichen Gründe hätten auch die Zivilgerichte zum Anlass genommen, Räumungsschutz zu bewilligen. Ob die Wohnung auf Dauer erhaltenswert sei oder nicht, sei hier unerheblich. Solange ein Umzug nicht zumutbar sei, müssten die tatsächlichen Kosten bezahlt werden. Diese gesundheitlichen Gründe bestünden nach Attesten der Fachärztin für Neurologie C. auch fort. Es liege auch ein Eilbedürfnis vor. Es sei ihnen nicht zuzumuten, die nicht anerkannten Mietkosten aus ihrem übrigen Existenzminimum zu finanzieren. Bei der gesetzlich geschuldeten individuellen Prüfung der Angemessenheit der Wohnungskosten dürften schließlich aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Richtwerte der Wohnaufwendungsverordnung 2012 keine Berücksichtigung finden. Dem von den Beschwerdeführern eingereichten Attest der Fachärztin für Neurologie C. ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten schweren Schmerzsyndrom auf dem Boden multipler organischer und psychischer Faktoren leidet. Es heißt dort ferner ohne weitere Begründung, dass die Leiden der Beschwerdeführerin sich bei einem Umzug verschlimmern würden. Das Sozialgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Mai 2014 ab. Das Landessozialgericht habe zuletzt in seinem Beschluss vom 3. Juli 2014 für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 unter Bezugnahme auf weitere Verfahren ausgeführt, dass die Wohnung auf Dauer nicht erhaltenswert sei und dass aus dem Räumungsschutz bis zum 30. Juni 2014 kein Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft folge. Daran sei auch unter Berücksichtigung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 15. Juli 2014 festzuhalten. Mit ihrer Beschwerde trugen die Beschwerdeführer ergänzend vor, die auf unbestimmte Zeit gewährte Einstellung der Zwangsvollstreckung habe den Sachverhalt im Vergleich zur vorangegangenen Entscheidung des Landessozialgerichts vom 3. Juli 2014 maßgeblich verändert. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die erneute Einstellung der Zwangsvollstreckung sei unerheblich. Der 15. Senat habe in seinem Beschluss vom 3. Juli 2014 maßgeblich darauf verwiesen, dass die Wohnung auf Dauer nicht erhaltenswert und die Behörde auch nicht zur Übernahme der tatsächlichen laufenden Kosten für diese Wohnung verpflichtet sei. Auch der erkennende Senat habe dies bereits in einem früheren Beschluss ausgeführt und halte daran fest. Auf die Anwendbarkeit der Wohnaufwendungsverordnung komme es nicht in erster Linie an. Den Beschwerdeführern sei in verschiedenen Gerichtsentscheidungen erläutert worden, dass jedenfalls die derzeitigen Kosten nicht angemessen seien. Im Hinblick auf den Räumungstitel könne die Wohnung nicht auf Dauer gehalten werden. Den Akten seien keine ernsthaften Umzugsbemühungen zu entnehmen. Mit der Anhörungsrüge machten die Beschwerdeführer geltend, ihr Vortrag zu den Erkrankungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin, zur Berechnung der angemessenen Wohnungsgröße, zur Unzumutbarkeit des Umzugs und zur Beeinträchtigung ihres Existenzminimums sei übergangen worden. Nach ihren Bemühungen zur Wohnungssuche - die es gegeben habe - seien sie in den beiden Instanzen bisher nicht gefragt worden. Diese seien auch nicht entscheidungserheblich, solange der Beschwerdeführerin ein Umzug gesundheitlich unzumutbar sei. Das Landessozialgericht wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Der als übergangen gerügte Vortrag sei aus den vom Sozialgericht genannten Gründen nicht entscheidungserheblich gewesen. Auch aus den weiteren Erwägungen des Senats ergebe sich, dass er das Vorbringen zur Kenntnis genommen habe und lediglich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt sei. Ermittlungen zu den angemessenen Kosten der Unterkunft habe der Senat nicht für erforderlich gehalten. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Das Landessozialgericht habe die in der Anhörungsrüge angesprochenen Punkte nicht berücksichtigt. Es sei auch nicht auf den mit dem Eilantrag eingereichten Wohnberechtigungsschein eingegangen, der einen gesundheitsbedingten Mehrbedarf der Beschwerdeführerin festgestellt habe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Wohnungsmarkt in Berlin seit 2011 angespannt bzw. nicht vorhanden sei und es keine ausreichende Anzahl von rollstuhlgeeigneten Wohnungen gebe. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 1 hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Bescheide des Bezirksamts und den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil der gerügte Verfassungsverstoß im gerichtlichen Instanzenzug vollständig korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 37). Die Verwerfung der Anhörungsrüge durch das Landessozialgericht ist ebenfalls kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Sie begründet keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts wendet, ist sie unbegründet. a) Der Beschluss des Landessozialgerichts verletzt die Kläger nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte dazu, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.). Von der Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung durch die Gerichte geht der Verfassungsgerichtshof aus, solange sich nicht im Einzelfall aus dem Text der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung oder anderen Umständen klar das Gegenteil ergibt. Aus dem Umstand, dass der Inhalt der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zentral für die Prüfung der Einhaltung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch den Verfassungsgerichtshof ist, folgt nicht, dass die Gerichte von Verfassungs wegen verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Welche Begründungstiefe geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der von Verfassungs wegen erforderliche Begründungsaufwand ist umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, die Verfahrensbeteiligten kennten die Antwort auf ihre Argumente bereits, etwa weil sie sich über viele Verfahren hinweg in laufender Kommunikation mit dem Gericht über die immer gleichen Rechtsfragen befinden. Um einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB festzustellen, müssen mithin im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; st. Rspr.). Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Landessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Abgleich des fachgerichtlichen Vorbringens der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der landessozialgerichtlichen Beschlussbegründung kann der Verfassungsgerichtshof nicht feststellen, dass vom Rechtsstandpunkt des Landessozialgerichts aus tatsächlich oder rechtlich erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. aa) Die von den Beschwerdeführern im fachgerichtlichen Verfahren gerügten Fehler bei der Leistungsberechnung (keine individuelle Prüfung der angemessenen Wohnungskosten, Anwendung von aus Rechtsgründen unanwendbaren Richtwerten) waren vom Rechtsstandpunkt des Landessozialgerichts unerheblich. Es war daher über die Darlegung dieses Umstandes hinaus von Verfassungs wegen nicht zu weiteren Ausführungen verpflichtet. bb) Soweit die Beschwerdeführer sich auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berufen haben, um einerseits höhere angemessene Wohnungskosten und andererseits die subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs zu begründen, ist dieser Vortrag rechtlich unerheblich, weil er unsubstantiiert ist. Die von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin enthalten keine medizinischen Aussagen, die dem zuständigen Fachgericht eine Prüfung des behaupteten gesundheitsbedingten Raummehrbedarfs und der Unzumutbarkeit des Umzugs hätten ermöglichen oder auch nur zu weiteren Ermittlungen hätten Anlass geben können, sondern erschöpfen sich in pauschalen und vagen Andeutungen über Erkrankungen der Beschwerdeführerin. Zudem hat das Landessozialgericht den tatsächlichen und rechtlichen Gehalt der gesundheitsbezogenen Argumente der Beschwerdeführer, ihre Erheblichkeit unterstellt, in seiner Beschlussbegründung durch Verweisung auf den angegriffenen sozialgerichtlichen Beschluss und den Beschluss des Landessozialgerichts vom 3. Juli 2014 - L 15 SO 161/14 B ER - hinreichend aufgegriffen. cc) Mit den Wohnberechtigungsscheinen der Beschwerdeführer musste das Landessozialgericht sich schon deswegen nicht auseinandersetzen, weil sie diese, entgegen ihrer Behauptung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, im fachgerichtlichen Verfahren weder eingereicht noch in Bezug genommen haben. dd) Mit seiner Argumentation, die Wohnung sei auf Dauer nicht erhaltenswert, hat das Landessozialgericht sich im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang mit der Behauptung der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ihnen seien jedenfalls teilweise höhere Unterkunftskosten anzuerkennen. Die Formulierung „auf Dauer nicht erhaltenswert“ mussten die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund ihres langjährigen Streits über die Höhe der sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Unterkunftskosten und ihrer dadurch vermittelten Kenntnis über die rechtlichen Maßstäbe im vorliegenden Fall dahingehend verstehen, dass ihre Argumente weiterhin die Angemessenheit der Wohnungskosten nicht begründen können. Eine darüber hinausgehende rechtliche Begründung war vom Landessozialgericht schon aufgrund der Pauschalität der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführer nicht geschuldet. ee) Nicht auseinandersetzen musste das Landessozialgericht sich schließlich mit der objektiven Möglichkeit der Beschwerdeführer, auf dem derzeitigen Berliner Wohnungsmarkt eine angemessene Ersatzwohnung finden zu können. Hierauf haben die Beschwerdeführer sich erstmalig im Verfassungsbeschwerdeverfahren berufen. b) Jedenfalls beruht der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts nicht auf einer eventuellen Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer. Sie haben nämlich im fachgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, dass ihnen der behauptete Anspruch auf weitere Grundsicherung für die Monate Juli bis Oktober 2014, sein Bestehen unterstellt, bereits im einstweiligen Rechtschutzverfahren noch vor Abschluss des von ihnen betriebenen Hauptsacheverfahrens zugesprochen werden muss. Die Beschwerdeführer haben ihrer diesbezüglichen Darlegungslast im Fachverfahren insbesondere nicht mit dem Argument genügt, sie müssten die für die Begleichung ihrer Wohnkosten fehlenden Grundsicherungsbeträge aus dem Teil der Grundsicherung begleichen, der für die Befriedigung anderer existenznotwendiger Bedürfnisse vorgesehen sei. Mit diesem Argument können sie, die Einschätzung des Landessozialgerichts, ihre Wohnung sei auf Dauer nicht erhaltenswert, zugrunde gelegt, nicht durchdringen. Müssen die Beschwerdeführer ihre Wohnung nämlich ohnehin aufgeben, haben sie kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, mögliche weitere Grundsicherungsansprüche vor Abschluss ihres Hauptsacheverfahrens zu realisieren, um ihre Wohnung über Wohlverhalten in der Vollstreckungsschutzphase möglicherweise doch dauerhaft zu erhalten. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen in der Wohnung verbleiben zu müssen, ist dies im Räumungsschutzverfahren nach § 765a ZPO zu berücksichtigen. Sofern von der Räumungsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgeht, wird Räumungsschutz nicht allein wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände versagt werden dürfen und gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum zu gewähren sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris Rn. 6, und vom 16. August 2001 - 1 BvR 1002/01 -, juris Rn. 18 ff.). III. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen mangels Erfolgsaussicht (§ 52 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - i. V. m. § 114 ZPO) nicht vor. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.