Beschluss
143/15
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2015:1111.143.15.0A
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Tenor
Das mit Schreiben vom 18. September 2015 gegen die Richterin Dr. Gräfin von Galen gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das mit Schreiben vom 18. September 2015 gegen die Richterin Dr. Gräfin von Galen gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Gnadenentscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Nachdem die Richterin Dr. Gräfin von Galen als Berichterstatterin den Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen hatte, lehnte er sie mit Schreiben vom 18. September 2015 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er macht geltend, es handele sich um ein Verfahren wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Informationspflichten durch die Bereitstellung entsprechenden Personals durch die Netz AG. Die Berichterstatterin habe für die Deutsche Bahn gearbeitet. Die abgelehnte Richterin hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. II. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die in § 17 Abs. 1 VerfGHG geregelte Ablehnung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 44/11 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, jeweils m. w. N.; st. Rspr.). Maßstab der Prüfung ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern lediglich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschlüsse vom 20. Juni 2014, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs stellt ausschließlich auf eine vermeintliche Interessenkollision der Berichterstatterin wegen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin ab. Ein Ablehnungsgrund kann allein aus dieser nicht hergeleitet werden, wenn die berufliche Tätigkeit des Verfassungsrichters keine konkrete Beziehung zu der Sache hatte (vgl. zum Bundesrecht: Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG [Stand: April 2015], § 19 Rn. 5 m. w. N.). Die Tätigkeit der Richterin Dr. Gräfin von Galen als externe Ombudsperson für die Deutsche Bahn steht in keinem Zusammenhang mit der Gnadenentscheidung der Senatsverwaltung, die allein Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist. Die Entscheidung ist ohne Mitwirkung der Richterin Dr. Gräfin von Galen ergangen.