VerfGH 8/15 – Staats- und Verfassungsrecht
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
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1. Verpflichtet das Land Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben und trifft zeitgleich in einem gesonderten Gesetz eine Belastungsausgleichsregelung i.S.d. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW, so geht die Beschwer eines etwaig unzureichenden finanziellen Ausgleichs von der Belastungsausgleichsregelung, nicht aber von der Aufgabenübertragungsnorm aus.
2. Das Gebot der gleichzeitigen Belastungsausgleichsregelung in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW setzt eine enge rechtliche Verklammerung mit dem Aufgabenübertragungsakt voraus. Die Belastungsausgleichsregelung muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung getroffen werden. Dieser unmittelbare zeitliche Zusammenhang ist noch gewahrt, wenn die Aufgaben- und die Belastungsausgleichsregelung zeit-gleich in Kraft treten.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.