Beschluss
1 VB 80/15
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2016:0321.1VB80.15.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde aufgrund vertretbarer Verneinung einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG durch das Ausgangsgericht
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde aufgrund vertretbarer Verneinung einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG durch das Ausgangsgericht Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage abgelehnt wurde. I. Unter dem 10. April 2013 hatte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe für einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe beantragt. Die Stadt Leimen sollte verpflichtet werden, bevorstehende Ausfälle der Strom- und Wasserversorgung oder der Heizung sowie bevorstehenden Baulärm in der von ihm bewohnten Unterkunft mit mindestens zwei, hilfsweise mit einem Tag Vorlauf bekanntzugeben. Mit Beschluss vom 5. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt. Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund, weil der Beschwerdeführer seine frühere Unterkunft seit der Zwangsräumung am 11. Dezember 2013 nicht mehr bewohne. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 18. November 2014 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer. Obwohl es sich um ein Eilverfahren gehandelt habe, sei der Verfahrensgegnerin eine Frist zur Stellungnahme auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von zwei Wochen eingeräumt worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juni 2013 eine Replik-Erwiderung erhalten habe, habe die Berichterstatterin jede weitere Tätigkeit verweigert. Erst mit Beschluss vom 5. September 2014 habe das Verwaltungsgericht nach 17 Monaten Untätigkeit den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. September 2015, welcher dem Beschwerdeführer am 25. September 2015 zugestellt wurde, lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache ab. Die Dauer des Verfahrens sei nicht unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG. Verfahrensverzögerungen seien durch den Beschwerdeführer selbst verursacht worden. Der Beschwerdeführer gehe von einer „Entscheidungsverweigerung“ bis zu seiner Zwangsräumung am 11. Dezember 2013, mithin von ca. einem halben Jahr aus. Diese Zeitspanne sei mit Blick auf die gebotene Gesamtwürdigung des Verfahrens sachlich gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe im genannten Zeitraum mehrere vordringliche Eilverfahren des Beschwerdeführers zu bearbeiten gehabt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Räumung seiner früheren Unterkunft gestanden hätten. Bei dieser Sachlage lasse es sich nicht beanstanden, dass das Gericht dem Ausgangsverfahren keine vordringliche Bedeutung beigemessen habe. Hinsichtlich der Gesamtverfahrensdauer sei zu berücksichtigen, dass sich das Ausgangsverfahren spätestens mit der Räumung der Unterkunft erledigt habe und damit für den Beschwerdeführer bedeutungslos geworden sei. II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots als verletzt. Eine acht Monate lange „totale Rechtlosstellung“ sei für ein Eilverfahren nicht angemessen. Die Berichterstatterin bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe sei trotz der am 24. November 2013 erhobenen Verzögerungsrüge auch in allen anderen Eilverfahren untätig geblieben. Nachdem dem Beschwerdeführer das Eingangsdatum seiner Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mitgeteilt worden war, beantragte er mit Telefax vom 11. November 2015 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe den Beschwerdeschriftsatz am 24. Oktober 2015, einem Sonnabend, abends in einen Briefkasten mit Leerung am Sonntag um 08:00 Uhr eingeworfen. Dies versichere er an Eides Statt. Bei Zugrundelegung der Regelpostlaufzeit hätte der Schriftsatz am 26. Oktober 2015 bei dem Staatsgerichtshof eingehen müssen. Die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (5 K 885/13) lag vor. Zu der Frage der Postlaufzeit wurde eine Auskunft der Deutschen Post eingeholt. III. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Zwar wurde die Beschwerdeschrift nicht innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 StGHG bei dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg eingereicht. Da der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung am 25. September 2015 erhalten hat, hätte er seine Verfassungsbeschwerde spätestens am Montag, den 26. Oktober 2015 einlegen müssen (vgl. § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Dies war aber erst am 27. Oktober 2015 der Fall. Dem Beschwerdeführer wird allerdings nach § 56 Abs. 3 VerfGHG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gewährt. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht eingereicht. Die zweiwöchige Frist ab Wegfall des Hindernisses (§ 56 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG) begann an dem Tag zu laufen, an dem der Beschwerdeführer aufgrund der Eingangsmitteilung des Verfassungsgerichtshofs von der Fristversäumung erfahren hatte (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 93 Rn. 50). Legt man eine Postlaufzeit von mindestens einem Tag zugrunde, hat der Beschwerdeführer die Eingangsmitteilung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 frühestens am 28. Oktober 2015 erhalten. Der am 11. November 2015 und damit zwei Wochen später erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung ging daher rechtzeitig ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auch hinreichend begründet und die Tatsachen zur Begründung des Antrags im Wege der Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 3 VerfGHG, § 294 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch begründet. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers hat dieser den Beschwerdeschriftsatz am Abend des 24. Oktober 2015 in einen Briefkasten mit Leerung am Sonntag um 08:00 Uhr eingeworfen. Die Anforderungen daran, was der Betroffene vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 67, 208 - Juris Rn. 19). Insbesondere dürfen ihm Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. BVerfGE 62, 334 - Juris Rn. 10; BVerfGE 98, 169 - Juris Rn. 114). Zur Klärung der Frage, innerhalb welchen Zeitraums nach den üblichen Postlaufzeiten mit einer Zustellung der Beschwerdeschrift zu rechnen war, bedurfte es einer Auskunft der Deutschen Post (so auch BVerfGE 54, 80 - Juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25.9.2000 - 1 BvR 2104/99 -, Juris Rn. 22). Nach dieser Auskunft konnte in der gegebenen Konstellation mit dem Eingang der Beschwerdeschrift am 26. Oktober 2015 gerechnet werden. Bei Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten wäre die Verfassungsbeschwerde damit innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG eingegangen. b) Die Verfassungsbeschwerde wurde auch hinreichend substantiiert begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 VerfGHG). 2. In der Sache hat die Verfassungsbeschwerde allerdings keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 22; StGH, Beschluss vom 18.5.2015 - 1 VB 10/15 -, Juris Rn. 6; BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8). Ein Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen das Willkürverbot (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet noch keinen solchen Verstoß. Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. StGH, Urteil vom 3.11.2014 - 1 VB 8/14 - Juris Rn. 72; StGH, Urteil vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37; BVerfGE 83, 82 - Juris Rn. 9, st.Rspr.). Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe sei nicht unangemessen im Sinne des § 189 Abs. 1 GVG, ist einfachrechtlich jedenfalls dem Ergebnis nach vertretbar. Hierbei ist von Bedeutung, dass der gesetzliche Entschädigungsanspruch des § 198 Abs. 1 GVG an Art. 19 Abs. 4 GG, den verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch sowie das Menschenrecht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK anknüpft und somit eine gewisse Schwere der Belastung voraussetzt. Es reicht daher nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr muss - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hervorhebt - die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG , Beschluss vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, Juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D -, Juris Rn. 39). Hierbei ist einer angemessenen Bedenk- und Vorbereitungszeit des Gerichts Rechnung zu tragen (vgl. Graf, in: BeckOK StPO, 23. EL , § 198 GVG Rn. 9a). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe von fast 17 Monaten für ein auf einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren, das einen effektiven Rechtsschutz auch für Minderbemittelte sicherstellen soll, bei isolierter Betrachtung als unangemessen erscheinen kann. Die Phasen, in denen das Verwaltungsgericht ohne erkennbaren Grund über viele Monate untätig geblieben war, erscheinen auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Bedenk- und Vorbereitungszeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer angestrebten Entschädigungsklage wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer durfte der Verwaltungsgerichtshof aber berücksichtigen, dass sich das Ausgangsverfahren kurze Zeit, nachdem der Beschwerdeführer die nach § 198 GVG für einen Entschädigungsanspruch grundsätzlich erforderliche Verzögerungsrüge erhoben hatte, durch den Auszug des Beschwerdeführers erledigt hatte. Rechtsschutz in einem Eilverfah-ren konnte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichen. Damit war die besondere Prozessförderungspflicht, die sich gerade bei einem Eilverfahren aus dem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutzes ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3.09.2015 - 1 BvR 1983/15 -, Juris Rn. 11, Schenke, NVwZ 2012, 257, 259; Ott, in: Steinbeiß/Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 110), entfallen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrat, dass das Ausgangsverfahren damit für den Beschwerdeführer bedeutungslos geworden war, so dass die sich aus der weiteren Verfahrensdauer ergebende Gesamtverfahrensdauer nicht an einem für Eilverfahren anzulegenden strengeren Maßstab zu messen ist. Eine willkürlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof ist damit nicht gegeben. Da die angegriffene Entscheidung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt, kommt es nicht darauf an, ob der Entscheidungsbegründung in jedem Punkt gefolgt werden könnte. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf alle von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG für das Vorliegen einer unangemessenen Verfahrensdauer vorgegebenen Kriterien eingegangen ist, hat er sich doch hinreichend mit der Frage des Vorliegens einer unangemessenen Verfahrensdauer auseinandergesetzt und noch nachvollziehbar begründet, warum diese aus seiner Sicht nicht gegeben ist. Er ist dabei zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt, welches auch vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien nicht zu beanstanden ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.