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Urteil

VerfGH 24/13 Staats- und Verfassungsrecht

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2016:0510.VERFGH24.13.00
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Leitsätze

1. Die Regelungen zum Haupt- und Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt für den Soziallastenansatz auch mit Blick auf dessen weitere Höhergewichtung.

2. Der Gesetzgeber hat sich bei der Bedarfsermittlung verfassungsrechtlich vertretbar auf das herangezogene gutachterliche Modell gestützt.

3. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, notwendige Ausgaben – auch nicht im Sozialbereich – betragsmäßig abzuschätzen und den Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichs unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes zur Verfügung zu stellen.

4. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht unter Rückgriff auf den unantastbaren Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts. Dies gilt auch mit Blick auf die bundesverfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie.

5. Verwerfungen im kreisangehörigen Raum, die auf dem bisherigen System der Teilschlüsselmassenbildung mit der Verortung des Soziallastenansatzes auf Gemeindeebene sowie der Mischfinanzierung der Kreise über eigene Schlüsselzuweisungen und eine pauschalierte Kreisumlage beruhen, sind angesichts der damaligen Erkenntnisse des Gesetzgebers für die Vergangenheit hinzunehmen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen zum Haupt- und Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt für den Soziallastenansatz auch mit Blick auf dessen weitere Höhergewichtung. 2. Der Gesetzgeber hat sich bei der Bedarfsermittlung verfassungsrechtlich vertretbar auf das herangezogene gutachterliche Modell gestützt. 3. Gemäß Art. 79 Satz 2 LV NRW ist das Land zur Gewährleistung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, notwendige Ausgaben – auch nicht im Sozialbereich – betragsmäßig abzuschätzen und den Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichs unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes zur Verfügung zu stellen. 4. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht unter Rückgriff auf den unantastbaren Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts. Dies gilt auch mit Blick auf die bundesverfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie. 5. Verwerfungen im kreisangehörigen Raum, die auf dem bisherigen System der Teilschlüsselmassenbildung mit der Verortung des Soziallastenansatzes auf Gemeindeebene sowie der Mischfinanzierung der Kreise über eigene Schlüsselzuweisungen und eine pauschalierte Kreisumlage beruhen, sind angesichts der damaligen Erkenntnisse des Gesetzgebers für die Vergangenheit hinzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.