Beschluss
1 VB 24/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2016:0606.1VB24.16.0A
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Leitsätze
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder - wie hier - nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründet und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht oder - wie hier - vom Bundessozialgericht zurückgewiesen, beruht die Beschwer zuletzt auf der Entscheidung eines Bundesgerichts. Eine Verletzung von Grundrechten wegen des angeblichen Verfahrensfehlers kann nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 105).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die beiden Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2016 und vom 27. Oktober 2015 wendet, ergibt sich dies daraus, dass es sich hierbei nicht um Akte der öffentlichen Gewalt des Landes (§ 55 Abs. 1 VerfGHG), sondern des Bundes handelt. Diese unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit eines Landesverfassungsgerichts. 2. Aber auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landessozialgerichts vom 20. Juli 2015 wendet, fehlt es an einer Beschwer durch die öffentliche Gewalt des Landes. Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder - wie hier - nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründet und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht oder vom Bundessozialgericht zurückgewiesen, beruht die Beschwer zuletzt auf der Entscheidung eines Bundesgerichts. Gleiches gilt, wenn das Bundesgericht im Rahmen eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers verneint. Eine Verletzung von Grundrechten wegen des angeblichen Verfahrensfehlers kann nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 105). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die prozessuale Vorgehensweise des Landessozialgerichts, das nicht die von ihm geforderte Beweisaufnahme durchgeführt habe. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Verfahrensfehlers, insbesondere eines Aufklärungsmangels, wurde jedoch schon vom Bundessozialgericht geprüft und mit Verweis auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG zurückgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Aufklärungsmangels mit der Begründung verneint, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20. Juli 2015 keinen Beweisantrag und - soweit die Unrichtigkeit dieser Niederschrift geltend gemacht werde - keinen Protokollberichtigungsantrag gestellt habe. Damit scheidet eine Überprüfung der Verfahrensweise des Landessozialgerichts durch den Verfassungsgerichtshof aus. 3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 18. Mai 2015 wendet, mit dem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. versagt wurde, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung einer Grundrechtsverletzung durch diese Entscheidung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG). Aus der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer spezifisch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wendet. Vielmehr bestandet er vor allem die seiner Meinung nach unzureichende Aufklärung im späteren Berufungsverfahren. Dort war der Beschwerdeführer trotz Versagung von Prozesskostenhilfe durch seinen Rechtsanwalt vertreten, und zwar nicht nur schriftsätzlich, sondern auch in der mündlichen Verhandlung. Vor diesem Hintergrund wäre eine Verletzung der Rechts auf Rechtsschutzgleichheit besonders zu begründen gewesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.