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Beschluss

145 A/16

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2016:1012.145A16.0A
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Leitsätze
1. Einsprüche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin, die sich auf die Gründe des § 40 Abs. 2 Nummer 1 und 2 bis 8 VerfGHG beziehen, sind gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG unzulässig, wenn sie vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt gemäß § 74 LWahlO eingelegt werden. 2. Eine einstweilige Anordnung nach § 42a VerfGHG kann nur ergehen, wenn sich der geltend gemachte Wahlrechtsverstoß vor Durchführung der Wahlen ereignet hat.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einsprüche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin, die sich auf die Gründe des § 40 Abs. 2 Nummer 1 und 2 bis 8 VerfGHG beziehen, sind gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG unzulässig, wenn sie vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt gemäß § 74 LWahlO eingelegt werden. 2. Eine einstweilige Anordnung nach § 42a VerfGHG kann nur ergehen, wenn sich der geltend gemachte Wahlrechtsverstoß vor Durchführung der Wahlen ereignet hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erstreben die Antragsteller unter anderem die Anordnung, noch vor Feststellung des Endergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin vom 18. September 2016 durch den Landeswahlausschuss sämtliche Erststimmenzettel des Wahlkreises 3 im Wahlkreisverband von Berlin-Mitte von dem Bezirkswahlleiter öffentlich nachzählen sowie die Gültigkeit der Stimmzettel umfassend überprüfen zu lassen. Dieses Begehren machen die Antragsteller vor dem Hintergrund geltend, dass der Antragsteller zu 2 nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis hinsichtlich des Direktmandats im Wahlkreis 3 einem Mitbewerber um sechs Stimmen unterlegen war. Die Antragsteller berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass sich aus von ihnen eingesehenen Wahlniederschriften der einzelnen Wahlbezirke des Wahlkreises 3 erhebliche Wahlmängel ergäben und bei vom Bezirkswahlleiter angeordneten Nachzählungen in vier Wahlbezirken Korrekturen des vorläufigen Wahlergebnisses hätten vorgenommen werden müssen. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2016 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken insbesondere gegen die Begründetheit ihres Antrags hingewiesen worden. Danach sei das Begehren der Hauptsache - die Wahlprüfung infolge des Einspruchs der Antragsteller - nach vorläufiger Bewertung unzulässig, weil der Einspruch gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erst nach der noch ausstehenden Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses im Amtsblatt von Berlin eingelegt werden könne. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus den genannten Gründen gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2016 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Auffassung der Antragsteller, die Einhaltung der Monatsfrist des § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG sei keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Wahleinspruch nach § 40 Abs. 1 VerfGHG, trifft nicht zu. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Einspruch „innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt von Berlin“ einzulegen sei, ist die Frist nach ihrem Anfang und ihrem Ende eindeutig bestimmt. Für eine Auslegung, wonach der Einspruch ungeachtet des Fristbeginns bis spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung eingelegt werden muss, ist kein Raum. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann auch § 42a VerfGHG nicht als Grundlage für die von ihnen begehrte einstweilige Anordnung herangezogen werden. Diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn ein Wahlrechtsverstoß erst nach der Wahl geltend gemacht wird (Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 155 A/11 -, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 9). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich darauf abstellt, dass durch die einstweilige Anordnung Wahlwiederholungen wegen Mängeln im Wahlvorbereitungsgeschehen vermieden werden sollen (vgl. Abgh.-Drs. 16/0787 vom 30. August 2007, Begründung S. 6). Aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 - lässt sich nichts anderes herleiten, weil - wie sie selbst einräumen - gerade keine Aussage zu einer über den Wortlaut hinausgehenden Anwendbarkeit der Norm getroffen wird. Ein Umkehrschluss aus § 42a Satz 2 VerfGHG, wonach in anderen Einspruchsfällen als denen des § 40 Abs. 2 Nr. 1a VerfGHG eine einstweilige Anordnung nach § 42a VerfGHG ohne die in Satz 1 der Vorschrift genannten Vorausset-zungen ergehen kann, ist nicht zulässig. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit Satz 2 der Vorschrift lediglich klargestellt, dass die Anwendung des §42a Satz 1 VerfGHG in den Fällen eines Einspruchs nach § 40 Abs. 2 Nr. 1a VerfGHG ausgeschlossen ist, weil die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in diesen Einspruchsverfahren bereits in der Hauptsache rechtzeitig vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge durch Bezirkswahlausschüsse und Landeswahlausschuss zu ergehen hat und es deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren bedarf (vgl. Abghs.-Drs. 17/2742 vom 23. Februar 2016, S. 12). Zudem stellt § 42a VerfGHG zwar eine Erweiterung der ohnehin auch für Wahlprüfungsfälle bestehenden Eilkompetenzen des Verfassungsgerichtshofes nach § 31 VerfGHG dar; dies aber nur für Anträge, die auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch vor der Wahl gerichtet sind. Die von den Antragstellern daraus abgeleitete Auffassung, Eilrechtsschutz sei entgegen dem Gesetzeswortlaut erst recht auch im Anschluss daran eröffnet, teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Dass der Zeitraum zwischen Durchführung der Wahl mit der sich daran zeitnah anschließenden Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses und der formellen Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses im Amtsblatt grundsätzlich von der Möglichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgenommen bleibt, begründet auch keine unvertretbare Rechtsschutzlücke. Zum einen können die Bezirkswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss noch bis zur Feststellung des Wahlergebnisses nach § 73 Landeswahlordnung - LWahlO - in eigener Kompetenz Ergebniskorrekturen vornehmen. Zum anderen ist wegen der Sechs-Wochen-Frist des § 74 LWahlO eine unbegrenzte Ausdehnung dieses Zeitraums nicht zu besorgen. Im Übrigen wäre die von den Antragstellern vorgenommene Auslegung des § 42a Satz 1 VerfGHG geeignet, das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die jeweils zuständigen Wahlorgane in einem Verfahren in Zweifel zu ziehen, das grundsätzlich durch seine Vorläufigkeit und allenfalls summarisch erfolgende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprägt ist, wofür angesichts der zeitlich nahen Möglichkeit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens kein Grund ersichtlich ist. Wenn die Antragsteller zudem aus dem Einspruchsgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 1 VerfGHG folgern, dass ein Einspruch nach § 40 Abs. 1 VerfGHG schon vor Durchführung der Wahlen zulässig sein kann, so übersehen sie, dass § 42 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG, der diesen Einspruchsgrund betrifft, durch seine Bezugnahme auf die Gültigkeit der Wahl deren erfolgte Durchführung voraussetzt. Darüber hinaus fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss gemäß § 73 LWahlO am 5. Oktober 2016 hat sich das auf Maßnahmen vor dieser Feststellung gerichtete Begehren der Antragsteller erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.