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Beschluss

1 VB 43/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:1107.1VB43.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). Ausgehend hiervon liegt offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots vor. a) Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.). Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Gleichwohl ist auch in Verfahren, in denen wie im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, das Gericht zwar nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält, darf aber eine derartige Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremde Erwägungen stützen (vgl. BVerfGE 79, 51 - Juris Rn. 35), einen Beweisantrag also nicht aus Gründen ablehnen, die im Prozessrecht keine Stütze finden (vgl. BVerfGE 105, 279 - Juris Rn. 99; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 - Juris Rn. 13). Ausgehend hiervon ist eine Gehörverletzung nicht ersichtlich. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichthofs fehlte es an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - die Stadt Walldorf - zukünftig trotz Kenntnis von Anträgen des Beschwerdeführers die zugehörigen Schriftstücke nicht an die zuständige Stelle weiterleiten würde. Daher bezieht sich die Beweisanregung des Beschwerdeführers auf Beiziehung des Fax-EingangsGesamtprotokolls der Stadt auf eine unerhebliche Tatsache. Denn selbst wenn das Fax vom 5. November 2014 im Fax-Eingangs-Gesamtprotokoll der Stadt vermerkt sein sollte, mangelte es - so sind die angegriffenen Entscheidungen zu verstehen - an Anhaltspunkten für die Gefahr der Wiederholung der Nichtweiterleitung eines Schriftstücks des Beschwerdeführers. Die Stadt habe - so die Ausgangsgerichte - die unterlassene Weiterleitung allein damit begründet, sie habe das Schriftstück vom 5. November 2014, das sich nicht in ihren Akten befinde, nicht erhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter der Stadt das Fax absichtlich weggeworfen habe, lagen nicht vor und werden auch vom Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nur spekulativ behauptet („wahrscheinlich an den Reißwolf weitergeleitet“). Damit betrafen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Microsoft-Exchange- Protokolle, mit denen er den Zugang seines Schreibens vom 5. November 2014 bei der Stadt beweisen wollte, eine unerhebliche Tatsache. b) Eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 Juris Rn. 37; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 120). Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer die Umstände, die seiner Meinung nach zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führten, auch zur Begründung des Willkürverbots heranzieht. Denn insoweit kann von einer krassen Fehlentscheidung nicht gesprochen werden, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände - wie dargelegt - für die Annahme fehlender Wiederholungsgefahr nicht entscheidungserheblich waren. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Verwaltungsgerichtshof habe einen „redundanten Beweis" dafür verlangt, dass das Faxeingangs-Gesamtjournal der Stadt den Zugang seines Faxes beweise, zudem ohne vorher hierauf hinzuweisen, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Willkürverstoß. Denn die Vorlage eines solchen Beweises hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verlangt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.