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Beschluss

1 VB 125/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0206.1VB125.16.0A
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob das verfassungsgerichtliche Verfahren nach § 44 Abs. 3 VAbstG bei Nichtzulassung eines Volksantrags Sperrwirkung gegenüber einer Verfassungsbeschwerde entfaltet, die sich gegen die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung der Sammlung von Unterschriften sowie des Gegenstands eines Volksantrags durch den Landtag wendet. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert begründet worden.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob das verfassungsgerichtliche Verfahren nach § 44 Abs. 3 VAbstG bei Nichtzulassung eines Volksantrags Sperrwirkung gegenüber einer Verfassungsbeschwerde entfaltet, die sich gegen die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung der Sammlung von Unterschriften sowie des Gegenstands eines Volksantrags durch den Landtag wendet. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert begründet worden. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde, die ein vom Beschwerdeführer initiiertes Verfahren zur Sammlung von Unterschriften für einen Antrag auf Zulassung eines Volksantrags nach Art. 59 Abs. 2 LV und §§ 42 ff. VAbstG sowie die Gewährung von Verwaltungsrechtsschutz hierfür betrifft, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde schon allein deshalb unzulässig ist, weil für den Fall der späteren Ablehnung der Zulassung eines Volksantrags durch den Landtag in § 44 Abs. 3 VAbstG ein spezieller Rechtsbehelf zum Verfassungsgerichtshof eingerichtet ist. Danach können die Vertrauensleute eines Volksantrags binnen zwei Wochen nach der Entscheidung des Landtags über die Zulassung des Volksantrags den Verfassungsgerichtshof anrufen. In diesem Verfahren kann unter anderem überprüft werden, ob der Landtag zur Ablehnung der Zulassung befugt war, weil der Antrag nicht vorschriftsmäßig gestellt wurde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG). Möglicherweise ist es im Hinblick auf diese Zulassungsvoraussetzung auch von Bedeutung, ob der Beginn und das Ende der Sammlung von Unterschriften sowie der Gegenstand des Volksantrags ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden. Sollte sich dort herausstellen, dass dies nicht der Fall gewesen ist, könnte auch eine erneute Sammlung und Bekanntmachung in Betracht kommen. 2. Auf eine etwaige Sperrwirkung dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach § 44 Abs. 3 VAbstG kommt es jedoch nicht an. Denn die Verfassungsbeschwerde ist - sofern sie statthaft wäre - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG). Die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts im Sinne von § 55 Abs. 1 VerfGHG ist vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. a) Der Beschwerdeführer beantragt mit der Verfassungsbeschwerde „die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten“, um dort eine Klage oder einen Eilantrag gegen den Landtag anhängig machen zu können. Damit zielt die Verfassungsbeschwerde nicht auf die Feststellung einer Verletzung von Rechten aus der Verfassung des Landes durch die öffentliche Gewalt des Landes. Der Verwaltungsrechtsweg kann nicht durch den Verfassungsgerichtshof „eröffnet" werden. Vielmehr ergibt sich dessen Eröffnung aus der bundesrechtlichen Norm des § 40 VwGO. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Ob es sich bei den vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Rechtsschutzbegehren jeweils um eine solche öffentlichrechtliche Streitigkeit handelt oder ob eine dies ausschließende „verfassungsrechtliche Streitigkeit" vorliegt (vgl. dazu z. B. BayVGH, Beschluss vom 28.6.1990 - 5 CE 90.1852 -, NVwZ 1991, S. 386; HessVGH, Beschluss vom 15.1.1991 - 11 N 62/91 -, NVwZ 1991, S. 1098; LVerfG M-V, Beschluss vom 1.9.2015 - 6/15 eA -, NordÖR 2015, S. 475), entscheiden die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Erst im Anschluss an die auch nach § 55 Abs. 2 Satz 1 und 3 VerfGHG gebotene Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs in Betracht. b) Sollte sich die Verfassungsbeschwerde (auch) unmittelbar gegen das Schreiben des Direktors des Landtags von Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2016 - I/1.2 - richten, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung einer Verfassungsrechtsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer meint, der Landtag habe nicht als Verwaltungsbehörde tätig werden, sondern als Verfassungsorgan handeln müssen und der Präsident des Landtags, der Direktor des Landtags und die Landtagsverwaltung seien hier mangels Übertragung von Vertretungsmacht nicht befugt, die von § 43 Satz 2 VAbstG gebotene öffentliche Bekanntmachung der Sammlung von Antragsunterschriften sowie des Gegenstands des Volksantrags zu bewirken, setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg (LTGO) in § 9 Abs. 1 bestimmt, dass der Präsident den Landtag vertritt und seine Geschäfte führt (dazu auch: Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 32 Rn. 1 f.). Als Organwalter und Teil des Verfassungsorgans Landtag (vgl. StGH, Urteile 23.5.1970 - GR 7/1969 -, BWVBl. 1970, S. 169, und vom 11.9.1971 - GR 2/1971 -, ESVGH 22, 1 ; Braun, a.a.O., Art. 32 Rn. 1 f.; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz , Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 8) ist der Präsident befugt, Erklärungen namens des Landtags abzugeben (vgl. Blum, a.a.O., § 21 Rn. 8 u. 15; Braun, a.a.O., Rn. 4). Des Weiteren geht der Beschwerdeführer nicht auf § 9 Abs. 4 LTGO ein. Danach ernennt der Präsident des Landtags die Beamten, Angestellten und Hilfskräfte des Landtags nach den Gesetzen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung des Präsidenten des Landtags. Von ihm oder seinem Beauftragten werden alle erforderlichen Verträge geschlossen. Aufgrund dieser Vorschriften kommt es in Betracht, dass der Landtagspräsident auch in seiner Funktion als Vertreter des Verfassungsorgans Landtag der Landtagsverwaltung Aufträge erteilen darf, insbesondere dem Direktor beim Landtag, der in § 14 Abs. 3 LTGO gesondert erwähnt wird und im Rahmen von Präsidiumssitzungen den Präsidenten in seiner Funktion als Teil eines Verfassungsorgans unterstützt. Soweit der Beschwerdeführer die vom Landtag vorgesehene Form der Veröffentlichung des Gegenstands des Volksantrags für rechtswidrig hält, sei auf die ab 31. Dezember 2016 geltende Fassung von § 43 VAbstG hingewiesen. Danach ist neben dem Beginn und Ende der Sammlung von Antragsunterschriften nun nur noch die Kurzbezeichnung des Gegenstands des Volksantrags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt zu machen. Der Volksantrag und seine etwaige Begründung werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht und zur Einsichtnahme im Landtag bereit gehalten. Auf die Fundstelle der Internetseite des Landtags und die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Landtag ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GBl. S. 649) gilt diese Neuregelung für alle Volksanträge, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2016 noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden sind. c) Damit kann außerdem dahinstehen, ob das in Art. 59 Abs. 2 LV enthaltene Recht des „Volkes", den Landtag mit einem Antrag zu befassen, überhaupt zu den von § 55 Abs. 1 VerfGHG erfassten Rechten gehört. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.