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Beschluss

1 VB 83/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0306.1VB83.16.0A
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Leitsätze
Wegen nach Erledigung des fachgerichtlichen Begehrens fehlenden Rechtsschutzinteresses und wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nach Waffen und Munition und deren Sicherstellung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen nach Erledigung des fachgerichtlichen Begehrens fehlenden Rechtsschutzinteresses und wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers nach Waffen und Munition und deren Sicherstellung. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 10. Mai 2016, durch den auf Antrag der Stadt Ehingen im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchsuchung der Person, der Wohn- und Geschäftsräume sowie der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und die Sicherstellung aller in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen angeordnet wurde. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer „hilfsweise“ gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 24. Juni 2016, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde, und beantragt „notfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung“ die Herausgabe seiner Waffen. 1. Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 ordnete das Amtsgericht Ehingen auf Antrag der Stadt Ehingen - Waffenbehörde - „im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG [...] gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG, §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 30 Nr. 3, 31 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG“ die Durchsuchung der Person, der Wohn- und Geschäftsräume und der Fahrzeuge des Beschwerdeführers sowie „die sofortige Sicherstellung durch Beschlagnahme“ aller im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen zivilrechtlicher Auseinandersetzungen um eine vormals von ihm gepachtete Tankstelle in Ehingen konkret die Anwendung von Waffengewalt für den Fall seines Unterliegens im Räumungsrechtsstreit angedroht. Die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer, ein Jäger, auch außerhalb des Jagdreviers und des Schießstandes ständig eine Waffe bei sich führe. 2. Am 25. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten Beschwerde beim Amtsgericht Ehingen ein und beantragte dort mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen, da die Voraussetzungen für ihre Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen und führe seine Waffe allein zu Jagd- und Sportzwecken bei sich. 3. Nachdem das Amtsgericht Ehingen der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juni 2016 nicht abgeholfen hatte, wies das Landgericht Ulm die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2016 mit eingehender, im Wesentlichen mit dem Beschluss des Amtsgericht Ehingen übereinstimmender Begründung als unbegründet zurück. 4. Auf die am 17. Juli 2016 durch den Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO teilte das Landgericht Ulm mit Verfügung vom 26. Juli 2016 mit, dass kein Anlass für weiteres Tätigwerden bestehe und die Eingaben des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. 5. Unter dem 12. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Ehingen die Herausgabe seiner Waffen, worauf das Amtsgericht Ehingen der Stadt Ehingen unter Verweis auf § 52 Abs. 2 FamFG eine Frist zur Stellung eines Antrags auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens bis zum 9. September 2016 setzte. Nachdem die Stadt keinen solchen Antrag gestellt hatte, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. September 2016 aus diesem Grund die Sicherstellungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 10. Mai 2016 auf. II. Die Verfassungsbeschwerde ist am 18. Juli 2016 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig und verletzten ihn in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG und in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zudem verstießen die Entscheidungen gegen das allgemeine Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und gegen sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer den die Beschlagnahme aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 12. September 2016 mit dem Antrag übersandt, der Verfassungsbeschwerde dennoch abzuhelfen. III. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens und die Behördenakten beigezogen (§ 19 VerfGHG). IV. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sicherstellungsanordnung des Amtsgerichts beantragt, ist die Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehrens wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hinsichtlich seines Antrags auf Herausgabe der Waffen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat. 1. Das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht bei einem nachträglichen Wegfall der Beschwer nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, oder wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war, oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. StGH, Urteil vom 23.3.2015 - 1 VB 56/14 -, Juris Rn. 32; BVerfGE 91, 125 - Juris Rn. 31; st.Rspr.). Das im fachgerichtlichen Verfahren verfolgte Begehren des Beschwerdeführers, die Anordnung der Sicherstellung seiner Waffen durch das Amtsgericht aufzuheben, ist durch den stattgebenden, die Sicherstellungsanordnung aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts in der Hauptsache erledigt. Die genannten Voraussetzungen, unter denen von einem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Verfassungsbeschwerde auszugehen ist, liegen nicht vor. Weder ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass die aufgehobene Sicherstellungsanordnung einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff begründet habe oder den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtige. Nicht mit jedwedem Eingriff in das Grundrecht eines Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG ist ein solcher tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden; maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30.4.2008 - 2 BvR 396/08 -, Juris Rn. 7). Die mit der Dauer der gerichtlich angeordneten Beschlagnahme der Waffen von vier Monaten verbundene Beeinträchtigung des Beschwerdeführers begründet dabei bei Berücksichtigung des Umstands, dass mit den Jagdwaffen keine für die Lebensführung des Beschwerdeführers existentiell wichtigen Güter beschlagnahmt wurden, keinen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff, dass bereits aus diesem Grunde auch nach seiner Erledigung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Ein solches ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer offenbar noch nicht wieder in den Besitz seiner Waffen gelangt ist. Denn Ursache hierfür ist nicht der mit seiner Aufhebung wirkungslos gewordene amtsgerichtliche Beschluss, sondern eine die Sicherstellung der Waffen anordnende Verfügung der Stadt Ehingen. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe seiner Waffen verlangt, legt er nicht dar, dass er insoweit den Rechtsweg erschöpft hat. Wie sich aus den Anlagen seiner mehrere Monate nach Eingang der Verfassungsbeschwerde übersandten Nachricht vom 28. November 2016 erschließt, wurde mit Verfügung der Stadt Ehingen - Waffenbehörde - vom 15. September 2016 die vom Beschwerdeführer beantragte Herausgabe der Waffen abgelehnt. Einem ebenfalls beigefügten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen an den Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016 zufolge bewertete das Regierungspräsidium die Sicherstellung der Waffen im Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2016 (nicht vorgelegt, auch der Widerspruch selbst wurde nicht vorgelegt) als recht- und zweckmäßig. Gegen diesen Bescheid - der mit weiterem Bescheid vom 21. Oktober 2016 (nicht vorgelegt) wohl in der Kostenentscheidung teilweise abgeändert wurde - hat der Beschwerdeführer offenbar Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (nicht vorgelegt). Ob und in welcher Weise über sie entschieden wurde, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch dazu, ob und in welcher Weise über seinen am 7. November 2016 eingelegten Widerspruch gegen die gleichfalls beigefügte weitere Verfügung der Stadt Ehingen - Waffenbehörde - vom 2. November 2016 entschieden wurde, mit der die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Beschwerdeführers widerrufen wurden und die Rückgabe seiner Waffenbesitzkarten an die Waffenbehörde angeordnet wurde, erklärt sich der Beschwerdeführer nicht. V. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.