Beschluss
1 VB 12/17
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2017:0406.1VB12.17.0A
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Leitsätze
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unsubstantiiert, soweit sie eine Enteignung durch eine in einem Regionalplan enthaltene Zielfestlegung "Regionaler Grün-zug" sowie eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Ersatzbekanntmachung von Regionalplänen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg nach § 13 Abs. 2 LplG geltend macht.
2. Dem Verfassungsgerichtshof fehlt nach der im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision im Hinblick auf die Eigentumsgarantie die Entscheidungskompetenz, soweit dort die Abwägungsentscheidung eines Regionalplans gebilligt wurde.
3. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, soweit es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte, sich seiner Meinung nach aus einem Vergleich mit § 4 Abs. 4 GemO ergebende Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Planerhaltungsnorm des § 5 Abs. 3 LplG bereits im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unsubstantiiert, soweit sie eine Enteignung durch eine in einem Regionalplan enthaltene Zielfestlegung "Regionaler Grün-zug" sowie eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Ersatzbekanntmachung von Regionalplänen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg nach § 13 Abs. 2 LplG geltend macht. 2. Dem Verfassungsgerichtshof fehlt nach der im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision im Hinblick auf die Eigentumsgarantie die Entscheidungskompetenz, soweit dort die Abwägungsentscheidung eines Regionalplans gebilligt wurde. 3. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, soweit es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte, sich seiner Meinung nach aus einem Vergleich mit § 4 Abs. 4 GemO ergebende Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Planerhaltungsnorm des § 5 Abs. 3 LplG bereits im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 (8 S 1477/15 - Juris), mit dem die im Regionalplan für die Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 enthaltene Festsetzung eines Ziels „Regionaler Grünzug“ für Grundstücke des Beschwerdeführers unbeanstandet blieb, sowie mittelbar gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 338). Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Dies gilt zunächst, soweit eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG gerügt wird. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzte die Eigentumsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 GG, weil es eine entschädigungslose Enteignung billige, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG (a). Soweit gerügt wird, das Urteil lasse mit dem im Ausgangsverfahren angegriffenen Regionalplan eine verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung unbeanstandet, fehlt dem Verfassungsgerichtshof nach dem im Ausgangsverfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 (4 BN 17.16 - Juris) die Entscheidungskompetenz (b). a) Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren gegenständlichen Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 - insbesondere der dortigen Festsetzung des Plansatzes Nr. 3.1.1 (Z) Regionaler Grünzug - um eine entschädigungspflichtige Enteignung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG handeln könnte. Der Beschwerdeführer meint, auch eine erhebliche teilweise Beschränkung einer Eigentümerposition sei eine Enteignung, wenn sie unzumutbar sei oder ein Sonderopfer darstelle. Dies genügt nicht, um hier die Möglichkeit einer Enteignung aufzuzeigen. Eine Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten. Außerdem setzt eine Enteignung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG zwingend voraus, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten darstellt (vgl. nun endgültig die Güterbeschaffung als Definitionsmerkmal fordernd: BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. „Atomausstieg“ - Juris Rn. 245 ff.; BVerfGE 104, 1 - Juris Rn. 30; BVerfGE 126, 331 - Juris Rn. 87; dazwischen offen lassend die Entscheidung zu „Garzweiler“: BVerfGE 134, 242 - Juris Rn. 162). Bei der Festsetzung des Ziels „Regionaler Grünzug“ handelt es sich ausgehend hiervon offensichtlich um keine Enteignung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG, sondern - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. April 2015 (4 CN 6.14) festgestellt hat - um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die genannte Zielfestlegung im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart schränkt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB die für die im Außenbereich gelegenen Grundstücke des Beschwerdeführers generell verbundenen Nutzungsbefugnisse lediglich ein. Durch die Beschränkung der Nutzungsbefugnisse des Beschwerdeführers wird nicht zugunsten des Staates oder eines Dritten ein Gut beschafft, mit dem ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll. Auf den letztgenannten Aspekt der Definition des Enteignungsbegriffs - der Güterbeschaffung -, an dem das Vorliegen einer Enteignung hier offensichtlich scheitert, ist der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde noch nicht einmal eingegangen. b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit dem angegriffenen Regionalplan eine verfassungswidrige Bestimmung von Inhalt und Schranken der Eigentumsgarantie gebilligt, weil die Festlegung des Plansatzes Nr. 3.1.1 (Z) Regionaler Grünzug dem Abwägungsgebot nicht gerecht geworden sei, fehlt es nach dem im Ausgangsverfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 (4 BN 17.16 - Juris) an einer Entscheidungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs. aa) Der Verfassungsgerichtshof überprüft die Entscheidung eines Landesgerichts nicht am Maßstab der Landesverfassung, soweit diese durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (vgl. BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 85). Die Entscheidung des Landesgerichts ist dann in den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit einbezogen worden mit der Wirkung, dass sie nicht mehr als hoheitliche Maßnahme des Landes gewertet werden kann und daher der Anfechtung durch die Landesverfassungsbeschwerde entzogen ist. Die Beschwer folgt nun aus der Erkenntnis des Bundesgerichts und nicht mehr der Ausübung der Staatsgewalt des Landes. Eine Kontrolle der Entscheidungen von Bundesgerichten - und sei es nur mittelbar - steht einem Landesverfassungsgericht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zu (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 97; Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 -, Juris Rn. 45, vom 4.5.2010 - Vf. 85-VI-09 -, Juris Rn. 18, und vom 15.9.2009 - Vf.122-VI- 08 -, Juris Rn. 21; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.3.1999 - 35/97 -, Juris Rn. 14; VerfGH Saarl., Beschluss vom 15.9.2005 - Lv 1/05 -, Juris Rn. 9 f.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 37 f.; VerfGH RP, Beschluss vom 24.10.2001 - VGH B 1/01 -, Juris Rn. 10). Ausgeschlossen ist eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof insbesondere, soweit die angegriffene Entscheidung des Landesgerichts nach einer Zurückverweisung unter Bindung an die Maßstäbe des Bundesgerichts ergangen ist. Auch in diesem Fall beruht die Beschwer des Betroffenen insoweit nicht mehr auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 98; BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 85). Bei einer allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zwar regelmäßig davon auszugehen, dass nur das Vorliegen des Zulassungsgrundes geprüft und nicht die Entscheidung in der Sache bestätigt wurde. Denn die Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterscheidet sich regelmäßig von derjenigen, die der Bundesgerichtshof im Rahmen einer zivilrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde bei der Beurteilung der Frage vornimmt, ob eine Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen ist. Im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet keine notwendige und abschließende Prüfung statt, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Willkürverbots oder eines Verfahrensgrundrechts beruht (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 21.10.2009 - Vf. 105-VI-08 -, Juris Rn. 20, und vom 15.9.2009 - Vf. 122-VI-08 -, Juris Rn. 21 ff.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 39; VerfGH RP, Urteil vom 16.3.2001 - VGH B 8/00 -, Juris Rn. 17). An einer die Landesverfassungsbeschwerde ausschließenden Sachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt es unter anderem dann, wenn es eine als grundsätzlich aufgeworfene Frage für nicht revisibel gehalten hat (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 25.1.2006 - VGH B 1/05 -, Juris Rn. 21). Erklärt jedoch das Bundesverwaltungsgericht das angegriffene Berufungsurteil bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO für in der Sache zutreffend, kommt eine Landesverfassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 99; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 40; v. Ammon, ThürVBl. 2014, 181, 182). bb) Ausgehend hiervon fehlt es im Hinblick auf die gerügte Verletzung der landesverfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie an der Entscheidungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung, wonach keine Abwägungsmängel vorliegen, der Sache nach gebilligt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die unter Randnummer 8 seines Beschlusses genannte, vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage ausgeführt, dass ungewissen Zukunftserwartungen im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 kein rechtliches Gewicht zukomme. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Befugnis des Planungsträgers der Raumordnung zur Typisierung gebilligt. Das Abwägungsmaterial brauche nicht so kleinteilig zusammengestellt werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen. Von diesen Grundsätzen sei auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er habe ausgeführt, dass das Eigentum des Beschwerdeführers an den von der Zielfestlegung betroffenen Grundstücken von dem Verband Region Stuttgart zu berücksichtigen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer als Belang aber nur geltend gemacht habe, er lehne jede Planung ab, habe der Satzungsgeber diesen Belang mit den Erwägungen zur Erforderlichkeit der Planung „wegwägen" können. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesem Belang sei nicht geboten gewesen. Schließlich sei die Hoffnung des Grundstückseigentümers, bei gleichbleibender regionalplanerischer Festlegung werde die Gemeinde die Bebauung eines Außenbereichsgrundstücks durch einen Bebauungsplan ermöglichen, kein abwägungsrelevanter Belang. Nach diesen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts bleibt für eine Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regionalplans im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren gegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers durch den Verfassungsgerichtshof kein Raum mehr. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. a) Ein Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 170; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34). Dieser Grundsatz ändert jedoch nichts daran, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere Antragsteller und Kläger, nach den für die einzelnen Gerichtszweige maßgeblichen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht gehalten sind, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt. Grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten; die rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt sind Sache des Richters. Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren nicht als „Verfassungsprozess“ führen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 6 ff.; BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 38 ff.; BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 61). Gleichwohl kann wegen des Grundsatzes der Subsidiarität die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Gerichte, insbesondere der Gewährleistungen aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, nicht mehr im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt wurden, um diesen Verstoß zu verhindern oder zu beseitigen. Ebenso ist ein grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 40). Mit der Verfassungsbeschwerde kann eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer es im fachgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, auf die für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 6 ff.; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 40; BVerfGE 93, 216 - Juris Rn. 29). Darüber hinaus kann ein Beschwerdeführer dann gehalten sein, verfassungsrechtliche Erwägungen bereits in das fachgerichtliche Verfahren einzuführen, wenn bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist. Verfassungsrechtliche Darlegungen können auch veranlasst sein, wenn nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrechts zu stützen sind. In solchen Fällen kann der Beschwerdeführer, um dem Gebot der Subsidiarität zu genügen, gehalten sein, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Es ist dann von seiner Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinander setzen, bevor sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 6 ff.; BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 41). b) Ausgehend hiervon war der Beschwerdeführer gehalten, bereits im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die von ihm nun im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots durch die vom Verwaltungsgerichtshof gewählte Auslegung der Bestimmung in § 5 Abs. 3 LplG über die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formmängeln eines Regionalplans im Vergleich mit § 4 Abs. 4 GemO darzulegen. An einer Darlegung der Verletzung des bundesrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG fehlte es jedoch ausweislich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 (vgl. Seite 4 des Entscheidungsumdrucks). Daher konnte diese Rechtsfrage vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geprüft werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hätte der Beschwerdeführer seinen Vortrag, den er nun mit der Landesverfassungsbeschwerde im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vorbringt, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend dargelegt, wäre möglicherweise die Revision im Hinblick auf sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende grundsätzliche Rechtsfragen zugelassen worden. 3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von „Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG" - gemeint ist Art. 67 Abs. 1 LV - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil der Verwaltungsgerichtshof den für den Eintritt der Rechtsfolgen aus § 5 Abs. 3 LplG konstitutiven Hinweis nach § 5 Abs. 4 LplG für fehlerfrei erachtet hat, genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Denn der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine grundsätzlich bedeutsame Frage im Hinblick auf eine dort nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur möglicherweise gerügte Verletzung des den genannten Bestimmungen entsprechenden Bundesverfassungsrechts durch die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daher konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft werden, ob die Revision aus diesem Grund zuzulassen war. 4. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 67 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von § 13 Abs. 2 LplG durch den Verwaltungsgerichtshof rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Substantiierungserfordernis aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG. Die Möglichkeit einer Verletzung dieser Bestimmungen der Landesverfassung ist nicht hinreichend dargetan. a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer meint, der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg könne trotz der entsprechenden Anordnung in § 13 Abs. 2 Satz 1 LplG im Hinblick auf Art. 67 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip kein zulässiges Bekanntmachungsorgan sein, weil er nur an einer Stelle im Land zum öffentlichen Verkauf ausliege - im Hauptbahnhof Stuttgart - und im Übrigen ein „Behördenmitteilungsblatt“ sei. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen. Dem Rechtsstaatsprinzip lassen sich indessen keine bestimmten Aussagen dazu entnehmen, in welchen Fällen es für die Verkündung einer Rechtsnorm ausreichen kann, sie nicht in einem gedruckten Publikationsorgan zu veröffentlichen, sondern nur auf einer Dienststelle zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Ebenso wenig kann aus dem Rechtsstaatsprinzip eine bestimmte zeitliche Abfolge von Verkündung und Inkrafttreten hergeleitet werden; ein generelles Gebot, dass die Verkündung einer Rechtsnorm ihrem Inkrafttreten vorausgehen müsse, enthält es nicht. Die Grenzen, die sich für die Rückwirkung von Rechtsnormen ergeben, bleiben unberührt (vgl. BVerfGE 65, 283 - Juris Rn. 36). Der Gesetzgeber unterliegt bei seiner Ausgestaltung des Verkündungsvorganges allerdings insofern einer verfassungsrechtlichen Grenze, als er schutzwürdige Interessen nicht verletzen, insbesondere den Rechtsschutz der Betroffenen nicht unangemessen erschweren oder verkürzen darf (vgl. BVerfGE 65, 283 - Juris Rn. 37). Der Beschwerdeführer zeigt eine Verletzung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs nicht hinreichend auf. So bleibt der Beschwerdeführer jeden Vergleich mit dem Gesetzblatt für Baden-Württemberg schuldig, das nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LV sowie § 2 des Verkündungsgesetzes für Gesetze und bestimmte Rechtsverordnungen als Verkündungsorgan ausreicht und das auch nicht landesweit ohne Bestellung zum Verkauf in Zeitschriftenläden ausliegt. Allerdings kann der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg ebenso wie das Gesetzblatt für Baden-Württemberg bei der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH von jedem, der Interesse daran hat, abonniert werden. b) Aber auch soweit der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung von Art. 67 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV geltend macht, weil nach § 13 Abs. 2 LplG für Regionalpläne nur eine Ersatzbekanntmachung vorgesehen sei, ist eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. Nach § 13 Abs. 2 LplG macht der Regionalverband die Erteilung der Genehmigung der Ziele und Grundsätze eines Regionalplans durch die oberste Raumordnungsund Landesplanungsbehörde nach § 13 Abs. 1 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan mit Begründung, die Satzung nach § 12 Abs. 7 LplG und die Genehmigung nach § 13 Abs. 1 LplG werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Darauf ist in der genannten öffentlichen Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung der oben dargestellten, sich aus dem Rechtsstaatsprinzip für die Verkündung von Normen ergebenden Vorgaben im Hinblick auf die Ersatzbekanntmachung eines Regionalplans nicht hinreichend dargetan. Hierzu hätte er zumindest darauf eingehen müssen, dass das Bundesverfassungsgericht eine weitgehend entsprechende Ersatzbekanntmachung der Genehmigung von Bebauungsplänen im Hinblick auf den oben genannten Maßstab für unbedenklich gehalten hat, weil Bebauungspläne aus einem zeichnerischen und einem textlichen Teil bestehen und nur ein eng begrenztes Gebiet betreffen (vgl. BVerfGE 65, 283 - Juris Rn. 34 ff.; siehe auch § 10 Abs. 3 BauGB). Dies trifft jedoch auch auf Regionalpläne zu, die nach § 11 LplG beschreibende und zeichnerische Darstellungen beinhalten. In der Literatur wird wegen der bei Regionalplänen notwendigen zeichnerischen Festsetzungen und weiterer Planunterlagen in der Regel keine Möglichkeit gesehen, diese vollständig in Zeichnung und Text in einem Mitteilungsblatt zu verkünden (vgl. Schlotterbeck, in: Hager , Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 2015, § 13 Rn. 20). Auch auf dieses Argument, das einer vollständigen Verkündung von Regionalplänen aus Gründen der Praktikabilität Grenzen setzt, hätte der Beschwerdeführer zumindest im Ansatz eingehen müssen. 5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.