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Beschluss

1 GR 27/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0503.1GR27.17.0A
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Leitsätze
1. Entscheidung nach § 17 Abs. 2 VerfGHG über einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Organstreitverfahrens durch die Kammer. 2. Zur Anwendung der hohen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Parlamentsgesetze.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidung nach § 17 Abs. 2 VerfGHG über einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Organstreitverfahrens durch die Kammer. 2. Zur Anwendung der hohen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Parlamentsgesetze. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Der Antragsteller hat am 24. April 2017 beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag in einem Organstreitverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 LV gestellt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob der Landtag mit Beschluss von Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar (GBl. S. 77) Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV verletzt hat. II. Der im Organstreitverfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). 1. Nach § 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch vorläufige Anordnung regeln. Bei der Prüfung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. StGH, ESVGH, 25, 31 ; StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -, Juris Rn. 22). Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat allerdings keinen Erfolg, wenn der Hauptsacheantrag von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Im Übrigen sind im Eilrechtsschutz die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn absehbar ist, dass über den Hauptsacheantrag nicht rechtzeitig entschieden werden kann (vgl. StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -, Juris Rn. 22). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab. Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, erhöht sich diese Hürde noch, denn der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 - Juris Rn. 13). 2. Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unbegründet. Bereits die Folgenabwägung ergibt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unbegründet ist. a) Die im Hinblick auf die vorläufige Außerkraftsetzung eines Parlamentsgesetzes erforderlichen strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Gründe, die hier für eine Außerkraftsetzung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) sprechen, haben kein solch hohes Gewicht, dass sie diesen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers durch den Verfassungsgerichtshof rechtfertigen. Hätte die Organklage in der Hauptsache Erfolg, obwohl der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde, hätte dies zur Folge, dass das Land auf verfassungswidriger Grundlage Zahlungen geleistet hätte. Dies könnte sich für die Erhöhung der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AbgG auf rund 88.000 Euro pro Monat und bei der Aufwandsentschädigung für Mitarbeiter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AbgG - je nach Inanspruchnahme - auf rund 900.000 Euro pro Monat belaufen. Diese relativ überschaubaren, bloß finanziellen Auswirkungen eines fristgerechten Inkrafttretens des Gesetzes besitzen bereits bei isolierter Betrachtung nicht das besondere Gewicht, dessen es bedürfte, um ein vom Parlament beschlossenes Gesetz vorläufig außer Kraft zu setzen. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes eine Rückzahlung der den Abgeordneten auf seiner Grundlage zur Verfügung gestellten Mittel rechtlich durchsetzbar wäre. Würde dagegen die beantragte einstweilige Anordnung ergehen und Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) einstweilen außer Kraft gesetzt oder dem Landtag seine Vollziehung untersagt, hätte dies zur Folge, dass die Abgeordneten einstweilen keine höhere Aufwendungserstattung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AbgG erhielten und damit weniger Mittel zur Verfügung hätten, um insbesondere die allgemeinen Kosten für die Betreuung des Wahlkreises zu bestreiten. Nach der Gesetzesbegründung soll die Erhöhung unter anderem die Eröffnung eines zweiten Wahlkreisbüros ermöglichen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte weiter zur Folge, dass Abgeordnete nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG nicht mehr Mittel zur Verfügung hätten, um innerhalb der Richtlinien des Landtags höher qualifizierte Mitarbeiter zu beschäftigen oder diese angemessen zu entlohnen. Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung würde die vom Landtag für erforderlich gehaltene Verbesserung der Wahlkreisarbeit und der Zuarbeit durch Mitarbeiter vorläufig aufgeschoben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern auf einem Niveau von 50 % der für den Bundestag geltenden Sätze bewegt (vgl. LT-Drs. 16/1582, S. 4). Eine fachlich qualifizierte Zuarbeit ist für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Abgeordneten in der parlamentarischen Demokratie von erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Betreuung der Wahlkreise, die der notwendigen Rückkoppelung des repräsentativen Mandats zum Bürger während der Legislaturperiode dient. b) Abgesehen davon fehlt es schon an der besonderen Dringlichkeit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung. Er hat den Antrag gegen das am 1. Mai 2015 in Kraft tretende Gesetz, das am 3. März 2017 im Gesetzblatt verkündet wurde, erst mit Schriftsatz vom 21. April 2017 erhoben. Diesen hat er nicht etwa per Fax, sondern allein per Post übermittelt, so dass der Eilantrag erst am 24. April 2017 beim Verfassungsgerichtshof einging. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 4 VerfGHG).