Beschluss
1 VB 19/17
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2017:0510.1VB19.17.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wurde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wurde. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren sind durch die angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht beeinträchtigt. Insbesondere hat das Amtsgericht keine Hinweispflichten verletzt. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfGE 86, 133 - Juris, Rn. 35 f.; VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 46/16 -, Juris Rn. 4) war ohne weiteres zu erkennen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen konnte. Die Aufforderung des Beschwerdeführers in seiner Erinnerung, ihn vor der Entscheidung anzuhören, und sein Hinweis, Belege vorlegen zu können, begründete hier - auch angesichts der streitgegenständlichen Kosten von lediglich 20,40 EUR - keine weitergehenden Anhörungspflichten des Gerichts. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.