Beschluss
1 VB 100/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2017:0619.1VB100.16.0A
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Leitsätze
Teilweise wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung gerügt wurde, weil die zugrundeliegende Rechtsauffassung nicht ausreichend begründet worden sei.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts geltend macht.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilweise wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung gerügt wurde, weil die zugrundeliegende Rechtsauffassung nicht ausreichend begründet worden sei. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts geltend macht. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Einstellung eines vom Beschwerdeführer beantragten Strafverfahrens und die anschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, bleibt ohne Erfolg. Soweit sie nicht unzulässig ist (hierzu unter 1.), ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet (hierzu unter 2.). 1.a) Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts rügt, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit seinem Prozesskostenhilfeantrag fehle. Dem Beschwerdeführer stand die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO offen, die bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil des Rechtswegs im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist (vgl. VerfGH, Urteil vom 13.4.2016 - 1 VB 83/15 -, Juris Rn. 20; StGH, Beschluss vom 4.9.2013 - 1 VB 81/13 -, Juris Rn. 6; BVerfGE 134, 106 - Juris Rn. 22 für § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). b) Die Nichterhebung der Anhörungsrüge führt auch zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil das Oberlandesgericht über einen Antrag nach § 23 EGGVG entschieden habe, obwohl er einen solchen Antrag nicht gestellt, sondern lediglich Prozesskostenhilfe hierfür begehrt habe. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer der Sache nach ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und die Anhörungsrüge deswegen möglicherweise Teil des zu erschöpfenden Rechtswegs gewesen wäre (vgl. hierzu BVerfGE 134, 106 - Juris Rn. 22 f.). Denn jedenfalls steht der - weitergehende - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Zulässigkeit entgegen. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle weiteren nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu erwirken oder den Eintritt einer Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH, Beschluss vom 9.5.2016 - 1 VB 23/16 -, Juris Rn. 15; StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 170; Beschluss vom 19.8.2013 - 1 VB 65/13 -, Juris Rn. 5; BVerfGE 79, 275 - Juris Rn. 14). Eine solche prozessuale Möglichkeit ist hier auch die Anhörungsrüge, mit der der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht darauf hätte hinweisen müssen, dass er lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte und keinen unbedingten Antrag auf Entscheidung nach § 23 EGGVG. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. a) Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht dadurch verletzt, dass es ihm nicht möglich war, eine weitergehende Begründung für die Rechtsauffassung von einer Sperrwirkung des § 339 StGB zu erlangen. aa) Der Schutzbereich des - vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten - Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist durch die angegriffenen Bescheide der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft nicht berührt, weil er ausschließlich vor Gericht gilt (vgl. BVerfGE 101, 397 - Juris Rn. 26). Anhörungsrechte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ergeben sich hingegen aus dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV (vgl. für das Grundgesetz und bei Entscheidungen des Rechtspflegers BVerfGE 101, 397 - Juris Rn. 29). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitergehende Begründung für die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich hieraus aber nicht. Auch ohne eine solche stand es dem Beschwerdeführer frei, seine eigene Position darzustellen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne Zuwarten auf eine weitergehende Begründung erfolgte. bb) Auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, 67 Abs. 1 LV liegt nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, eine gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf eine weitergehende Begründung zu erlangen. Die Rechtsweggarantie des Art. 67 Abs. 1 LV gewährt keinen Anspruch, über jedwedes Begehren eine gerichtliche Entscheidung herbei führen zu können. Vielmehr setzt Art. 67 Abs. 1 LV eine Rechtsverletzung voraus und fehlt es an einem Recht des Beschwerdeführers, welches möglicherweise verletzt sein könnte. b) Auch die Handhabung des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers gegen Oberstaatsanwalt Dr. Nothelfer begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht berührt, weil die angegriffene Entscheidung keine richterliche Entscheidung ist. Verfahrensgarantien für die staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit können sich zwar aus dem Willkürverbot und dem allgemeinen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV ergeben. Sie sind aber nicht verletzt, weil schon keine einfachrechtlichen Zweifel an dem Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft bestehen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt ein Anspruch auf Auswechslung eines Staatsanwalts in Betracht. Anhaltspunkte für einen solchen liegen aber nicht vor. Auch die Rechtsweggarantie aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 LV beziehungsweise der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV sind nicht verletzt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.