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Beschluss

VerfGH 13/16 Staats- und Verfassungsrecht

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2017:0627.VERFGH13.16.00
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Leitsätze

1. Lässt sich eine politische Partei vor dem Verfassungsgerichtshof nicht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten, so kann für sie grundsätzlich nur ihr satzungsmäßiger Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, ihr Vorstand handeln. Durch eine andere Person kann sich die Partei nur vertreten lassen, wenn der Verfassungsgerichtshof diese als ihren Beistand zugelassen hat (Bestätigung von VerfGH NRW, Beschluss vom 28.8.2001 – VerfGH 32/00 –).

2. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist in landesrechtlichen Organstreitverfahren kommt nicht deshalb in Betracht, weil ein innerhalb der Frist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch erst nach Fristablauf beschieden wird.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Anträge im Organstreitverfahren werden gemäß § 19 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen einstimmig als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich eine politische Partei vor dem Verfassungsgerichtshof nicht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten, so kann für sie grundsätzlich nur ihr satzungsmäßiger Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, ihr Vorstand handeln. Durch eine andere Person kann sich die Partei nur vertreten lassen, wenn der Verfassungsgerichtshof diese als ihren Beistand zugelassen hat (Bestätigung von VerfGH NRW, Beschluss vom 28.8.2001 – VerfGH 32/00 –). 2. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist in landesrechtlichen Organstreitverfahren kommt nicht deshalb in Betracht, weil ein innerhalb der Frist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch erst nach Fristablauf beschieden wird. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Anträge im Organstreitverfahren werden gemäß § 19 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen einstimmig als unzulässig verworfen. In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren der Partei Ab jetzt ... Demokratie durch Volksabstimmung – Politik für die Menschen, Kurzbezeichnung: Volksabstimmung, Landesverband Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Vorsitzenden Antragstellerin, g e g e n 1. den Landtag Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, 2. die SPD-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen der 16. Wahlperiode, vertreten durch den Vorsitzenden, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, 3. die Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen der 16. Wahlperiode, vertreten durch den Vorsitzenden, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, 4. die CDU-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen der 16. Wahlperiode, vertreten durch den Vorsitzenden, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, Antragsgegner, Prozessbevollmächtigter: wegen Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Räte in den Gemeinden, der Bezirksvertretungen, der Kreistage und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr durch das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz hat der VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN durch die Verfassungsrichter Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Dr. Brandts, Präsidentin des Oberlandesgerichts Paulsen, Präsidentin des Oberlandesgerichts Gräfin von Schwerin, Professor Dr. Wieland, Professorin Dr. Dauner-Lieb, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger und Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Heusch am 27. Juni 2017 beschlossen: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Anträge im Organstreitverfahren werden gemäß § 19 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen einstimmig als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. In dem Organstreitverfahren wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass der Antragsgegner zu 1. mit den Stimmen in den Antragsgegnerinnen zu 2. bis 4. fraktionsmäßig zusammengeschlossener Abgeordneter eine 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen eingeführt hat. 1. Dem Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen liegt, was die Wahlen der Räte der Gemeinden und der Kreistage angeht, ein Mischsystem aus vorgeschalteter Mehrheitswahl und ausgleichender Verhältniswahl nach Reservelisten im ganzen Wahlgebiet zugrunde. Die Wahlen der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten sowie der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Mit Urteil vom 6. Juli 1999 – VerfGH 14, 15/98 – (OVGE 47, 304) entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Beibehaltung der 5 %-Sperrklausel in § 33 Abs. 1 KWahlG (a. F.) mit dem Recht auf Chancengleichheit als politische Partei aus Art. 21 GG, Art. 1 Abs. 1 LV und dem Recht auf Gleichheit der Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 LV nicht vereinbar ist. Der Verfassungsgerichtshof stellte maßgeblich darauf ab, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe seine Entscheidung, die 5 %-Sperrklausel nicht aufzuheben oder abzumildern, vor dem Hintergrund der substantiellen Neuordnung der Kommunalverfassung (Verlagerung der Wahl des kommunalen Hauptverwaltungsbeamten auf die Bürger) nicht hinreichend begründet. Auf Grund des Urteils wurde die Sperrklausel durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) ersatzlos gestrichen. 2. Im September 2015 brachten die Fraktionen von SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) in den Landtag ein (LT-Drs. 16/9795). Unter anderem sollte in Art. 78 Abs. 1 LV für die Wahlen der Räte der Gemeinden, der Bezirksvertretungen, der Kreistage und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr eine 2,5 %-Sperrklausel festgeschrieben und § 33 KWahlG entsprechend geändert werden. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird u. a. ausgeführt: Der Wegfall der früheren 5 %-Sperrklausel habe zu einer sich fortwährend verstärkenden Zersplitterung der Kommunalvertretungen geführt. Um den sich hieraus ergebenden abstrakten und konkreten Gefährdungen der Funktionsfähigkeit der Räte und Kreistage Einhalt zu gebieten und um einen überproportionalen Einfluss kleiner und kleinster Gruppierungen zu verhindern, bedürfe es der Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel. Diese solle unmittelbar in der Landesverfassung festgeschrieben werden, um etwaige Unklarheiten zu vermeiden und die Entscheidung angesichts ihrer Bedeutung auch nicht dem einfachen Gesetzgeber und etwaigen einfachen Mehrheiten im Landtag zu überlassen. Ihre Höhe erscheine unter Berücksichtigung der Interessen kleiner Parteien und Wählergemeinschaften sowie ihrer Wähler einerseits und der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen sowie der Integrationsfunktion von Wahlen andererseits angemessen und sachgerecht. Eine gewisse Absenkung gegenüber den für Bundes- und Landtagswahlen geltenden 5 %-Sperrklauseln trage zum einen den Besonderheiten der Kommunalvertretungen Rechnung, bei denen ein höheres Maß an Funktionsbeeinträchtigungen oder-gefährdungen und mithin an Zersplitterung hinnehmbar sei als bei Parlamenten. Zum anderen sorge eine landesweit einheitliche Sperrklausel in Höhe von 2,5 % für eine Einebnung interkommunaler Unterschiede in den faktischen Sperrklauseln, die je nach Größe der Kommunalvertretungen zwischen 0,6 % und 2,8 % schwankten. Dies führe zu einer höheren Chancengleichheit der Wähler und habe somit eine verfassungsorientierte Gleichstellungswirkung. Der Hauptausschuss des Landtags führte am 21. Januar 2016 gemeinsam mit dem Ausschuss für Kommunalpolitik eine öffentliche Anhörung durch. Neben Rechts- und Politikwissenschaftlern äußerten sich insbesondere die kommunalen Spitzenverbände des Landes sowie Vertreter aus der Kommunalpolitik (Ausschussprotokoll 16/1139). Am Ende der Beratungen nahm der Hauptausschuss den Gesetzesentwurf im Wesentlichen unverändert an (LT-Drs. 16/12134). Am 10. Juni 2016 verabschiedete der Landtag in dritter Lesung das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz mit 180 Ja- gegen 15 Nein-Stimmen bei 16 Enthaltungen (Plenarprotokoll 16/116). Das Gesetz ist am 30. Juni 2016 verkündet worden (GV. NRW. S. 442) und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. 3. Die Antragstellerin hat in Nordrhein-Westfalen mehrfach an Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen teilgenommen. Bei der letzten Kommunalwahl im Jahr 2014 erlangte sie je einen Sitz im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises sowie in den Stadt- bzw. Gemeinderäten von Much, Sankt Augustin und Siegburg. 4. Am 29. November 2016 hat der Vorsitzende der Antragstellerin in deren Namen ein Organstreitverfahren eingeleitet und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Die Anträge in der Sache lauten: 1. Das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) ist mit der Landesverfassung unvereinbar, nichtig und aufzuheben. 2. Die Präsidentin des Landtages zeigt die Abgeordneten des Landtages, die bei der Abstimmung über das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz mit „Ja“ gestimmt oder sich enthalten haben, beim Generalbundesanwalt wegen Verdachts des Verfassungshochverrates an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz sei verfassungswidrig, weil es von einem verfassungswidrig zusammengesetzten Landtag beschlossen worden sei. Die Parlamentszugehörigkeit von Regierungsmitgliedern sei mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar. Die streitige Sperrklausel verfälsche den Wählerwillen in doppelter Weise: Den gewählten Vertretern derjenigen Parteien, die an der 2,5 %-Hürde scheiterten, würden Sitze in den Kommunalvertretungen vorenthalten, obwohl sie ihnen rechnerisch zustünden. Und diese Sitze blieben nicht etwa leer, sondern würden auf nicht gewählte Bewerber anderer Parteien verteilt. Der Landtag habe nicht den erforderlichen Nachweis geführt, dass die Sperrklausel zur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung erforderlich sei. Die dafür angeführte Begründung, die Vertreter kleiner Gruppierungen erschwerten die Arbeit der Kommunalvertretungen, sei haltlos. Das Ziel einer Erleichterung des Verwaltungshandelns könne Grundrechtseingriffe generell nicht rechtfertigen. Weder verursachten Einzelmandatsträger und Kleingruppen ein Anschwellen der Tagesordnungen noch sorgten sie dafür, dass sich Sitzungen unvertretbar in die Länge zögen. Von ihnen würden vielfach Themen besetzt, die etablierte Parteien unberücksichtigt ließen. Die Sperrklausel erschwere unzulässig das Aufkommen neuer Parteien. 5. Die Antragsgegner beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner zu 1. hält beide Anträge für unzulässig. Die Antragsgegnerinnen zu 2. bis 4. gehen davon aus, sie betreffe nur der Antrag zu 1., den sie ebenfalls für unzulässig halten. Zur Begründung führen die Antragsgegner aus: Der Antrag zu 1. sei auf die Aufhebung einer nichtigen Norm und damit auf ein im Organstreitverfahren nicht statthaftes Ziel gerichtet. Auch der auf die Vornahme einer Handlung zielende Antrag zu 2. sei im Organstreitverfahren nicht statthaft. Er betreffe überdies ein Verhalten der Präsidentin des Landtages, die nicht Antragsgegnerin sei. Im Übrigen kämen eine Strafbarkeit der Landtagsabgeordneten wegen der Abstimmung über das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz sowie eine Verpflichtung der Landtagspräsidentin zur Erstattung einer Strafanzeige offensichtlich nicht in Betracht. 6. Die Landesregierung ist von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Auf gerichtliche Anfrage zu seiner Vertretungsbefugnis hat der Vorsitzende der Antragstellerin zunächst erklärt, dass er nach der beim Bundeswahlleiter hinterlegten Bundessatzung der Partei, die auch für alle Landesverbände maßgeblich sei, zur Vertretung der Antragstellerin berechtigt sei. Ferner habe die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Einführung der 2,5 %-Sperrklausel auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung der Antragstellerin am 30. Juli 2016 gestanden. Sodann hat er mit Schreiben vom 14. Juni 2017 eine am selben Tag vom Vorstand der Antragstellerin erteilte Prozessvollmacht vorgelegt und ferner mitgeteilt, die Bundesmitgliederversammlung habe an diesem Tag eine Änderung der Bundessatzung beschlossen, wonach die Landesverbände gerichtlich und außergerichtlich grundsätzlich durch den jeweiligen Vorsitzenden vertreten würden. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 19 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG NRW) hingewiesen worden. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG NRW, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig. Die Antragstellerin hat die Antragsfrist gemäß § 44 Abs. 3 VerfGHG NRW versäumt [dazu a)]. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist kommt nicht in Betracht [dazu b)]. a) Die Anträge im Organstreitverfahren sind verfristet. aa) Die Sechsmonatsfrist zur Einleitung eines Organstreitverfahrens gemäß § 44 Abs. 3 VerfGHG NRW begann hier mit der Verkündung des Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes am 30. Juni 2016. Damit galten die angegriffenen Rechtsnormen als allgemein bekannt geworden (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 – VerfGH 12/08 –, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 46; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 –, BVerfGE 140, 1 = juris, Rn. 59 m. w. N., zu der gleichlautenden Fristenregelung für den bundesrechtlichen Organstreit in § 64 Abs. 3 BVerfGG). Die Frist endete somit am 30. Dezember 2016 (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG NRW, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). bb) Die Antragsschrift vom 29. November 2016, die am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof einging, war nicht geeignet, die Antragsfrist zu wahren. Alleiniger Urheber der Antragsschrift ist der Vorsitzende der Antragstellerin. Das Schreiben trägt ausschließlich seine Unterschrift und weist ihn als Absender aus. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat allein er sich für Antragstellerin geäußert. Der Vorsitzende der Antragstellerin konnte diese im Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum Ablauf der Antragsfrist vor dem Verfassungsgerichtshof nicht wirksam vertreten. (1) Er war nicht kraft seiner organschaftlichen Stellung Vertreter der Antragstellerin. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i. V. m. § 26 Abs. 2 BGB wird der Gebietsverband einer politischen Partei gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Eine solche abweichende Satzungsreglung war hier zwar grundsätzlich vorhanden, im vorliegenden Zusammenhang aber nicht einschlägig. Der Vorsitzende der Antragstellerin hat auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofs mitgeteilt, die Antragstellerin verfüge als Landesverband über keine eigene Satzung. Maßgeblich sei die bei dem Bundeswahlleiter hinterlegte Bundessatzung. Deren § 20 bestimmte in seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung: „Der Landesverband, die Kreis-, Stadt- und Ortsverbände werden außergerichtlich durch den jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Geschäftsführer, vertreten (§ 26 BGB und 710 BGB).“ Danach traf die Satzung eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Vertretungsregelung ursprünglich nur für die außergerichtliche Vertretung. Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren blieb es hingegen dabei, dass die Antragstellerin von ihrem Vorstand vertreten wurde. Nichts anderes folgte daraus, dass auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung der Antragstellerin am 30. Juli 2016 das Thema „Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landtags NRW zur Einführung einer 2,5-Prozenthürde zur nächsten Kommunalwahl“ stand und das Ergebnisprotokoll zu diesem Tagesordnungspunkt festhält: „D. Q. und Dr. I. G. werden für den Verfassungsgerichtshof NRW in Münster einer Verfassungsbeschwerde ausarbeiten und fristgerecht einreichen.“ Selbst wenn – was dem Protokoll nicht zu entnehmen ist – ein entsprechender Beschluss gefasst worden sein sollte, könnte darin keine anlassbezogene (implizite) Änderung der satzungsmäßigen Vertretungsregelung gesehen werden. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass ein Landesverband nicht zur Änderung der Bundessatzung berechtigt ist (vgl. § 9 Abs. 3 PartG). (2) Ebenso wenig war der Vorsitzende der Antragstellerin ursprünglich auf anderer Grundlage zu ihrer Vertretung berechtigt. (a) Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen kann sich ein Beteiligter in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VerfGHG NRW). Andere Personen können außerhalb der mündlichen Verhandlung für den Beteiligten als Vertreter tätig werden, wenn der Verfassungsgerichtshof sie auf Antrag als Beistand zugelassen hat (§ 17 Abs. 3 VerfGHG NRW). (b) Der Vorsitzende der Antragstellerin gehört nicht zu dem Kreis möglicher Verfahrensbevollmächtigter. Deshalb wäre, selbst wenn ihm der Vorstand der Antragstellerin bereits ursprünglich Prozessvollmacht erteilt hätte, diese unwirksam gewesen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. August 2001 – VerfGH 32/00 –, NWVBl. 2001, 471 = juris, Rn. 20). Dementsprechend vermochte es auch die nachträglich unter dem 14. Juni 2017 erfolgte Vollmachterteilung nicht, dem Vorsitzenden der Antragstellerin (rückwirkend) Vertretungsmacht zu verschaffen. (c) Er ist auch nicht als Beistand zugelassen, so dass die mit einer Zulassung verbundene Heilung des Vertretungsmangels (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. August 2001 – VerfGH 32/00 –, NWVBl. 2001, 471 = juris, Rn. 21 m. w. N.) nicht eintreten konnte. Eine Zulassung als Beistand kommt auch nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass eine Zulassung als Beistand nicht vor Ablauf der Frist des § 44 Abs. 3 VerfGHG NRW beantragt worden ist. Ein solcher Antrag muss innerhalb der Frist gestellt werden, die für die Prozesshandlung gilt, welche der vorgesehene Beistand vornimmt oder vornehmen will (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. August 2001 – VerfGH 14/00 –, OVGE 48, 306 = juris, Rn. 29). Dies ist hier nicht geschehen. Ein Antrag auf Zulassung als Beistand kann zwar grundsätzlich auch konkludent gestellt werden. Wie jedoch aus dem mit der verfahrenseinleitenden Antragsschrift verbundenen Ersuchen um Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts deutlich wird, wollte der Vorsitzende der Antragstellerin als (vermeintlicher) satzungsmäßiger Vertreter handeln, nicht aber als Beistand zugelassen werden. Im Übrigen hätte ein entsprechender Antrag in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Zulassung als Beistand steht im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs. Sie setzt in subjektiver Hinsicht ein Bedürfnis des Beteiligten und in objektiver Hinsicht ihre Sachdienlichkeit voraus (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. August 2001 – VerfGH 14/00 –, OVGE 48, 306 = juris, Rn. 29). Eine Zulassung des Vorsitzenden der Antragstellerin als Beistand wäre nicht sachdienlich. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Vortrags wäre von ihm eine das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fördernde Prozessführung nicht zu erwarten. cc) Unerheblich ist, ob der Vorstand der Antragstellerin durch Erteilung der Prozessvollmacht vom 14. Juni 2017 konkludent der Prozessführung des Vorsitzenden zugestimmt bzw. sich diese zu eigen gemacht hat. Eine solche Erklärung würde nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken und könnte deshalb nach zwischenzeitlichem Ablauf der Antragsfrist gemäß § 44 Abs. 3 VerfGHG NRW den Vertretungsmangel nicht mehr heilen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. August 2001 – VerfGH 32/00 –, NWVBl. 2001, 471 = juris, Rn. 22 m. w. N.). Entsprechendes gilt für die ebenfalls erst am 14. Juni 2017 beschlossene Änderung der Vertretungsregelung in § 20 der Bundessatzung, wonach der Vorsitzende der Antragstellerin nunmehr auch zu einer gerichtlichen Vertretung berechtigt ist. b) Der Antragstellerin könnte auch nicht Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG NRW, § 60 VwGO). Dies gilt auch in Anbetracht des noch vor Fristablauf gestellten Prozesskostenhilfegesuchs. In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang ist ein innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellter, erst nach Ablauf der Frist beschiedener Prozesskostenhilfeantrag kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 7 S 646/01 –, NVwZ-RR 2001, 802 = juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 2. April 2004 – 4 E 32/04 –, SächsVBl. 2005, 119 = juris, Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2004 – 5 TP 2880/04 –, NVwZ-RR 2005, 860 = juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2009 – 12 E 1027/09 –, juris, Rn. 7 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 – 5 ER 612.89 –, NVwZ-RR 1989, 665 [666], für den Fall der Nichtinanspruchnahme eines Rechtsanwalts; a. A. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Auflage 2014, § 166 Rn. 29). Das gilt auch für ein Organstreitverfahren beim Verfassungsgerichtshof, das gerichtskostenfrei ist (§ 54 Abs. 1 VerfGHG NRW) und zu dessen Einleitung eine anwaltliche Vertretung zwar zulässig, aber nicht geboten ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VerfGHG NRW). Soweit sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen müssen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VerfGHG NRW), kann ohne Kostenrisiko auch noch nach fristgemäßer Einleitung des Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden. Diese Möglichkeit bestünde auch, falls der jeweilige Antragsteller zu einer hinreichenden Begründung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG NRW) selbst nicht in der Lage sein sollte. Denn das Gesetz sieht eine Begründungsfrist nicht vor (vgl.VerfGHG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 – VerfGH 24/12 –, NWVBl. 2015, 336 = juris, Rn. 38, zur Kommunalverfassungsbeschwerde). Dass die Antragstellerin aus sonstigen Gründen ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Einleitung des Organstreitverfahrens gehindert gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sie sich nicht auf eine Unkenntnis der eigenen Vertretungsregelungen berufen. Dr. Brandts Paulsen Gräfin von Schwerin Prof. Dr. Wieland Prof. Dr. Dauner-Lieb Dr. Nedden-Boeger Dr. Heusch