Beschluss
90 A/17, 90/17
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2017:0726.90.17.0A
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 Satz 2 VvB ) ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen.(Rn.23)
b. Zu den Anforderungen an die Begründungstiefe von Entscheidungen, die die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnen, vgl BVerfG, 04.04.2006, 2 BvR 523/06 (Rn 18).(Rn.23)
2. Hier:
Die angegriffene Entscheidung wird diesen erhöhten Begründungsanforderungen nicht gerecht.(Rn.24)
a. Das Kammergericht hat seine Erwägungen zu einer etwaigen Strafaussetzung nach § 57 StGB nicht ausreichend nachvollziehbar begründet (§ 57 Abs 1 S 2 StGB). Insb lässt sich der Begründung nicht entnehmen, ob das Gericht bei der berücksichtigten "Vorstrafe" in Rechnung gestellt hat, dass es sich um eine nicht einschlägige und geringfügige Verurteilung handelte. Weiter ist nicht nachzuvollziehen, ob das Gericht das Alter des Beschwerdeführers sowie unter anderem die Umstände, dass dieser Erstverbüßer ist (vgl BGH, 25.04.2003, StB 4/03 ), geständig war und einen Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet hat, berücksichtigt hat.(Rn.25)
b. Der Umstand, dass der Beschluss des Kammergerichts im Rahmen der Berücksichtigung einer etwaigen Reststrafenaussetzung davon ausgeht, dass lediglich eine "konkret zu erwartende" Strafaussetzung zu berücksichtigen sei, spricht dafür, dass das Gericht die Voraussetzungen, unter denen das BVerfG die Berücksichtigung einer etwaigen Reststrafenaussetzung für erforderlich hält, nämlich wenn diese "im konkreten Fall zu erwarten" ist (vgl BVerfG, 11.06.2008, 2 BvR 806/08 ), unzutreffend wiedergegeben hat und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Straferwartung für erforderlich zu halten scheint.(Rn.25)
3. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit stellt erst dann einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) dar, wenn die Entscheidung willkürlich, insb offensichtlich unhaltbar ist (vorliegend verneint).(Rn.18)
(Rn.20)
(Rn.19)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juni 2017 - 5 Ws 151/17 - 121 AR 132/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2017 - 5 Ws 151/17 - 121 AR 132/17 -, soweit darin über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers entschieden wurde, gegenstandslos.
3. Zugleich erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 Satz 2 VvB ) ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen.(Rn.23) b. Zu den Anforderungen an die Begründungstiefe von Entscheidungen, die die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnen, vgl BVerfG, 04.04.2006, 2 BvR 523/06 (Rn 18).(Rn.23) 2. Hier: Die angegriffene Entscheidung wird diesen erhöhten Begründungsanforderungen nicht gerecht.(Rn.24) a. Das Kammergericht hat seine Erwägungen zu einer etwaigen Strafaussetzung nach § 57 StGB nicht ausreichend nachvollziehbar begründet (§ 57 Abs 1 S 2 StGB). Insb lässt sich der Begründung nicht entnehmen, ob das Gericht bei der berücksichtigten "Vorstrafe" in Rechnung gestellt hat, dass es sich um eine nicht einschlägige und geringfügige Verurteilung handelte. Weiter ist nicht nachzuvollziehen, ob das Gericht das Alter des Beschwerdeführers sowie unter anderem die Umstände, dass dieser Erstverbüßer ist (vgl BGH, 25.04.2003, StB 4/03 ), geständig war und einen Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet hat, berücksichtigt hat.(Rn.25) b. Der Umstand, dass der Beschluss des Kammergerichts im Rahmen der Berücksichtigung einer etwaigen Reststrafenaussetzung davon ausgeht, dass lediglich eine "konkret zu erwartende" Strafaussetzung zu berücksichtigen sei, spricht dafür, dass das Gericht die Voraussetzungen, unter denen das BVerfG die Berücksichtigung einer etwaigen Reststrafenaussetzung für erforderlich hält, nämlich wenn diese "im konkreten Fall zu erwarten" ist (vgl BVerfG, 11.06.2008, 2 BvR 806/08 ), unzutreffend wiedergegeben hat und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Straferwartung für erforderlich zu halten scheint.(Rn.25) 3. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit stellt erst dann einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) dar, wenn die Entscheidung willkürlich, insb offensichtlich unhaltbar ist (vorliegend verneint).(Rn.18) (Rn.20) (Rn.19) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juni 2017 - 5 Ws 151/17 - 121 AR 132/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2017 - 5 Ws 151/17 - 121 AR 132/17 -, soweit darin über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers entschieden wurde, gegenstandslos. 3. Zugleich erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Der im Jahr 1993 geborene Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 2016 vorläufig festgenommen. Am 14. Dezember 2016 erließ das Amtsgericht Tiergarten einen auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, am 22. Oktober 2016 gemeinsam mit einer weiteren Person aufgrund eines gemeinsamen Tatplans die Geschäftsräume eines Gold- und Silberhandels überfallen zu haben. Dabei hätte der Beschwerdeführer zusammen mit der anderen Person einen Mitarbeiter des Geschäfts mit einer Schusswaffe bedroht sowie geschlagen und getreten. Dieser habe aus Angst vor weiteren Schlägen die Tresore geöffnet. Nachdem sie den Mitarbeiter gefesselt hätten, seien der Beschwerdeführer und die weitere Person mit Gold und Silber im Wert von 1,5 Mio Euro aus dem Geschäft geflohen. Die Fluchtgefahr wurde in dem Haftbefehl damit begründet, dass der Beschwerdeführer bulgarischer Staatsangehöriger sei und eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen habe, die einen Fluchtanreiz biete. Die Staatsanwaltschaft erhob am 8. März 2017 Anklage beim Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer und die weitere Person. Ihnen wurde zur Last gelegt, zusammen mit einem dritten, noch unbekannten Mittäter einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben. Die Geschäftsräume seien von dem Mitangeklagten und dem noch unbekannten dritten Mittäter betreten worden, während der Beschwerdeführer sich in Tatortnähe bereit gehalten habe, um nach Ausführung der Tat in dem neben den Geschäftsräumen geparkten Fluchtfahrzeug mit dem Mitangeklagten und dem unbekannten Mittäter zu fliehen. Bei der Tat seien Gegenstände im Wert von etwa 1,1 Mio. Euro entwendet worden. Aus der Anklageschrift ergibt sich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen sowie am 10. August 2016 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Im Haftprüfungstermin am 6. April 2017 ließ sich der Beschwerdeführer durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung geständig zur Sache ein und machte unter anderem Angaben zu dem unbekannten Mittäter. Das Landgericht ließ die Anklage am 20. April 2017 zur Hauptverhandlung zu. Darüber hinaus ordnete es die Fortdauer der Untersuchungshaft an. In der Hauptverhandlung am 1. Juni 2017 ließ sich der Beschwerdeführer erneut durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung geständig zur Sache ein. Er gab unter anderem an, bei der Verwertung seines Beuteanteils einen Betrag von 35.000 Euro erzielt und von diesem Geld Schulden bezahlt und teure Kleidung gekauft zu haben. Das Landgericht trennte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer daraufhin ab und setzte die Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten aus. Es verurteilte den Beschwerdeführer nach kurzer weiterer Beweisaufnahme wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2016 hielt es mit der Maßgabe aufrecht, dass der Beschwerdeführer der aus dem Tenor ersichtlichen Tat dringend verdächtig sei. Zugleich verschonte es den Beschwerdeführer unter den Auflagen von der Untersuchungshaft, dass er sich dreimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden und die Bundesrepublik nicht zu verlassen habe. Gegen den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts legte die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 1. Juni 2017 Beschwerde ein. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. In einem darüber angefertigten Vermerk vom 6. Juni 2017 gab das Landgericht zur Begründung an, dass bei Würdigung aller Umstände die höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spreche, dass sich der Angeklagte bei Rechtskraft des Urteils der Strafvollstreckung stellen werde. Ausgehend davon, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen sogenannten Erstverbüßer handele, könne der Beschwerdeführer mit einer Strafaussetzung zur Bewährung zum 2/3-Zeitpunkt rechnen. Somit verbleibe - abzüglich der Untersuchungshaft von circa 6 Monaten - ein tatsächlich zu erwartender Freiheitsentzug von weiteren circa 2 Jahren und 4 Monaten. Der insoweit noch bestehende Fluchtanreiz werde maßgeblich dadurch gemindert, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers, der die Geschäftsräume selbst nicht betreten habe, von eher untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer lediglich mit zwei nicht einschlägigen Geldstrafen vorbelastet und bei Tatbegehung erst 23 Jahre alt gewesen. Nach wie vor lebe er mit seinen beiden Geschwistern im elterlichen Haushalt. Die Bindung zu den Eltern und insbesondere zu der jüngeren Schwester scheine gefestigt zu sein. Er wolle eine Ausbildung als Elektroinstallateur beginnen und sich wieder seiner Karriere als Profi-Boxer widmen. Auch habe er sich mit seiner frühzeitigen geständigen Einlassung im Haftprüfungstermin am 6. April 2017 zu der Tat bekannt und Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB geleistet. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluss in einem Vermerk vom 7. Juni 2017 damit, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei und bei einer solchen Straferwartung grundsätzlich von einer Fluchtgefahr auszugehen sei. Es müsse nur noch geprüft werden, ob der Fluchtgefahr im Einzelfall durch mildere Maßnahmen begegnet werden könne. Dies sei hinsichtlich der vom Landgericht festgelegten Meldeauflage nicht der Fall, da der Beschwerdeführer, der sich erst seit dem Jahr 2013 in Deutschland befinde und keiner Arbeit nachgehe, nicht über ausreichend gefestigte soziale Bindungen verfüge. Darüber hinaus sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tatbeute bislang nicht aufgefunden worden sei. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2017 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz mit, dass der Beschwerdeführer Erstverbüßer sei, sich in der Untersuchungshaft beanstandungsfrei geführt habe und als Hausarbeiter tätig gewesen sei. Bei der deshalb zu erwartenden 2/3-Verbüßung verbleibe unter Abzug von etwa 6 Monaten Untersuchungshaft eine zu verbüßende Strafe von etwa zwei Jahren und vier Monaten. Eine solche Vollstreckungsperspektive biete für den über intakte soziale Verhältnisse verfügenden Beschwerdeführer keinen Fluchtanreiz. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb als erster der Angeklagten den Schritt gegangen sei, sich zu seiner Tatbeteiligung zu bekennen. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer bei einer Baufirma als „Empfangsmitarbeiter/Assistent Außendienst und Kommunikation“ tätig. Ein entsprechender Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2017 lag der Stellungnahme bei. Hinsichtlich der Tatbeute verwies der Verteidiger des Beschwerdeführers auf dessen Einlassungen in der Hauptverhandlung am 1. Juni 2017, wonach der Beschwerdeführer von seinen Mittätern lediglich einen Anteil in Höhe von circa 35.000 Euro erhalten habe. Mit Beschluss vom 27. Juni 2017 hob das Kammergericht den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2017 auf und setzte den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2016 wieder in Vollzug. Es bestehe weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der nach § 51 StGB anzurechnenden Untersuchungs-haft bestehe ein noch zu verbüßender Strafrest von etwa drei Jahren und 9 Monaten. Hinsichtlich einer möglichen Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB führte das Kammergericht aus, dass diese „bei dem vorbestraften Angeklagten jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421) konkret zu erwarten“ sei. Der somit im Falle der Rechtskraft voraussichtlich noch zu verbüßende Strafrest sei so groß, dass er dem Beschwerdeführer erheblichen Anreiz biete, sich dem weiteren Verfahren und der gegebenenfalls anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen. Dem Fluchtanreiz stünden keine tragfähigen sozialen Bindungen entgegen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer ledig und kinderlos und zuletzt arbeitslos gewesen. Dass er bei seinen Eltern lebe, wirke einem Fluchtanreiz nicht ausreichend entgegen, zumal auch ein Abtauchen innerhalb Berlins zur Begründung einer Fluchtgefahr geeignet sei. Soweit der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Vertragskopie vorgetragen habe, eine Anstellung als „Empfangsmitarbeiter/Assistent Außendienst und Kommunikation“ gefunden zu haben, werde die Fluchtgefahr schon deshalb nicht beseitigt, weil der Arbeitsvertrag nur ein vages Bild von der auszuübenden Tätigkeit vermittele. Mildere Mittel als die Untersuchungshaft reichten nicht aus, zumal die bislang nicht wieder aufgetauchte Tatbeute geeignet sei, dem Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Spielräume für eine Flucht zu verschaffen. Auch stehe der weitere Vollzug der Untersuchungshaft offensichtlich nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen und sei die Beendigung der Untersuchungshaft auch im Übrigen nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ge-boten. Am 2. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer wieder in Haft genommen. Am 3. Juli 2017 erklärte er gegenüber dem Landgericht, dass die Festnahme bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Meldeauflage erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Gegenvorstellung und Anhörungsrüge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Kammergerichts zur Reststrafenaussetzung substanzlos seien. Eigene Erwägungen zur der Frage, was für und gegen eine mögliche Reststrafenaussetzung spreche, fehlten völlig. Bei dem nicht näher konkretisierten Hinweis auf Vorstrafen bleibe unklar, ob hier von falschen Voraussetzungen ausgegangen werde, da der Beschwerdeführer lediglich wegen nicht einschlägiger Bagatelldelikte verurteilt worden sei. Eine Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Verhalten im Vollzug und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers habe ebenfalls nicht stattgefunden. Dabei habe sich der Beschwerdeführer schon im Zwischenverfahren geständig eingelassen, den Mitangeklagten belastet und den dritten Mittäter benannt, der daraufhin habe festgenommen werden können. Darüber hinaus habe das Kammergericht seine Aufklärungspflichten insbesondere dadurch verletzt, dass es den vorgelegten Arbeitsvertrag als nicht ausreichend konkret angesehen habe, ohne zu der Tätigkeit weitere Nachforschungen anzustellen. Zugleich stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers einen Befangenheitsantrag mit der Begründung, dass der Senat bei seiner Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten statt von vier Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt habe. Dies lasse den Eindruck entstehen, dass die Akten nur oberflächlich zur Kenntnis genommen worden und die abgelehnten Richter ihm gegenüber voreingenommen seien. Darüber hinaus wies der Verteidiger des Beschwerdeführers in einem weiteren Schriftsatz vom 3. Juli 2017 darauf hin, dass der 5. Strafsenat des Kammergerichts für die Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht zuständig gewesen sei und auch die Zuständigkeit für die Gegenvorstellung fehle. Die Zuständigkeit richte sich im vorliegenden Fall nicht wie vom Kammergericht angenommen nach dem Anfangsbuchstaben des älteren Mitangeklagten. Denn das Verfahren gegen diesen sei bereits vor dem Urteil gegen den Beschwerdeführer abgetrennt worden. Durch Beschluss vom 10. Juli 2017 verwarf das Kammergericht das Ablehnungsgesuch sowie die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge als unzulässig. Die Zuständigkeit des Senats ergebe sich aus den Randnummern 122 und 125 des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts. Danach richte sich die Zuständigkeit nach Erhebung der öffentlichen Klage nach dem Namen des ältesten Beschuldigten und werde die Zuständigkeit durch spätere Verfahrensabtrennungen nicht berührt. Soweit eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zugrunde gelegt worden sei, handele es sich um ein bedauerliches Versehen. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung vom 27. Juni 2017 ohne diesen bloßen Übertragungsfehler anders ausgefallen wäre. Auch eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Zwar komme eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Vorliegen besonderer Umstände auch dadurch in Betracht, dass Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt werde. Dies sei jedoch ersichtlich nicht der Fall. Dazu habe der Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, des Freiheitsgrundrechts, des Rechts auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juni 2017. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass der 5. Strafsenat des Kammergerichts für die Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Zudem erfülle die Entscheidung insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Reststrafenaussetzung nicht die bei Haftfortdauerentscheidungen gebotene Begründungstiefe und sei es vom Kammergericht versäumt worden, eigene Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Juni 2017 sowie darüber hinaus die Zurückweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017, hilfsweise die Verpflichtung des Kammergerichts zu einer erneuten Entscheidung über die Beschwerde. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Haftverschonung gegen Meldeauflagen beantragt. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 1) hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Die Beteiligte zu 2) hat darum gebeten, die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Antrags auf Zurückweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft unzulässig. Ein solcher - dem zuständigen Fachgericht vorbehaltener - Entscheidungsinhalt ist in § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - nicht vorgesehen. 2. Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts vom 27. Juni 2017 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. a. Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 Verfassung von Berlin - VvB - reicht die bloße Verletzung verfahrensrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nicht aus. Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit stellt vielmehr erst dann einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB dar, wenn sie willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB grundlegend verkennt (Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 84/06 -, abrufbar unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de, Rn. 22 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ziffer II.C. des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts für das Geschäftsjahr 2017 sieht vor, dass der 5. Strafsenat alle nicht zur Zuständigkeit der anderen Strafsenate gehörenden Strafsachen mit den Buchstaben E, F, M und S bearbeitet. Wenn in einer Sache mehrere Personen beschuldigt sind oder waren, richtet sich die Zuständigkeit nach III.B.1.2 des Geschäftsverteilungsplans bis zur Erhebung der öffentlichen Klage nach dem Namen des ersten auf dem Aktendeckel aufgeführten Beschuldigten und nach Erhebung der öffentlichen Klage nach dem Namen des ältesten dort aufgeführten Beschuldigten. Bei der so begründeten Zuständigkeit verbleibt es für alle in der Sache zu treffenden Entscheidungen. Nach Ziffer III.B.1.4 ist für die Zuständigkeit der Tag des Eingangs der Sache beim Kammergericht maßgebend. Danach war der 5. Strafsenat des Kammergerichts für die Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zuständig, da im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Kammergericht die öffentliche Klage bereits erhoben worden war und es somit für die Zuständigkeit auf den Namen des älteren Mitangeklagten, der hier mit dem Buchstaben M beginnt, ankam. Dass das Verfahren gegen den Mitangeklagten bereits vor Eingang der Sache beim Kammergericht abgetrennt wurde, ist nicht maßgebend, da Ziffer III.B.1.2 ihrem Wortlaut nach auch dann gilt, wenn es in einer Sache früher mehrere Beschuldigte gab („sind oder waren“). Jedenfalls erscheint die Annahme einer Zuständigkeit des 5. Strafsenats nicht offensichtlich unhaltbar. b. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. aa. Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. In diesem Zusammenhang hat sich das die Haftfortdauer anordnende Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten. Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, juris Rn. 18, 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 33, 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42 ff.). bb. Diesen sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB ergebenden Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts nicht gerecht. Die angegriffene Entscheidung enthält keine den erhöhten Begründungsanforderungen in Haftsachen genügenden Ausführungen zu einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB. Insoweit führt das Kammergericht im Rahmen der Prüfung des Haftgrunds der Fluchtgefahr lediglich aus, dass eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB bei dem vorbestraften Angeklagten jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkret zu erwarten sei. Dabei kann dahinstehen, ob das Kammergericht die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht die Berücksichtigung einer etwaigen Reststrafenaussetzung für erforderlich hält, unzutreffend wiedergegeben hat. Dafür spricht, dass nach dem vom Kammergericht zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - (StV 2008, 421 ff.) eine Aussetzung des Strafrestes bereits dann berücksichtigt werden muss, wenn sie „im konkreten Fall zu erwarten“ ist (juris Rn. 37; ebenso BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 -, juris Rn. 27), während die angegriffene Entscheidung insoweit von einer „konkret zu erwartenden“ Strafaussetzung spricht und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Strafaussetzung für erforderlich zu halten scheint. Jedenfalls hat das Kammergericht seine Erwägungen zu einer etwaigen Strafaussetzung nach § 57 StGB auch unabhängig davon nicht ausreichend nachvollziehbar - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „eingehend“ - begründet. Die einzelfallbezogene Begründung beschränkt sich vielmehr auf das Wort, der Beschwerdeführer sei „vorbestraft“. Daraus lässt sich nicht entnehmen, ob das Kammergericht in Rechnung gestellt hat, dass es sich um nicht einschlägige und geringfügige Verurteilungen wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges und fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Fahrverbots handelte. Ebenso wenig lässt sich anhand der Begründung nachvollziehen, ob das Kammergericht außer Vorstrafen weitere für die Entscheidung nach § 57 StGB maßgebliche Umstände (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) berücksichtigt hat. Zu diesen Umständen zählen im vorliegenden Fall neben dem Alter des Beschwerdeführers insbesondere, dass der Beschwerdeführer Erstverbüßer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - StB 4/03, 1 AR 266/03 - juris Rn. 4), geständig war, einen Tatbeitrag von eher untergeordneter Bedeutung geleistet hat, sich nach den Angaben seines Verteidigers in der Untersuchungshaft bisher beanstandungsfrei verhalten hat und Angaben zu dem unbekannten dritten Mittäter gemacht hat, die zur Inhaftierung eines Tatverdächtigen geführt haben. Eingehendere Ausführungen zu § 57 StGB wären in der angegriffenen Entscheidung auch deshalb zu erwarten gewesen, weil das Landgericht seinen Nichtabhilfebeschluss vom 6. Juni 2017 auf diese Umstände gestützt hat. Die danach fehlende Begründung hat das Kammergericht auch nicht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2017 über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nachgeholt. Daher kann dahin stehen, ob eine solche Heilung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts überhaupt möglich gewesen wäre. cc. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Grundrechtsverletzungen kommt es danach nicht mehr an. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für eine Aufklärungspflichtverletzung, die der Beschwerdeführer hinsichtlich des Inhalts der im Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2017 vereinbarten Tätigkeit geltend macht, keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Dies folgt bereits daraus, dass er die in § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vom 21. Juni 2017 in Bezug genommene Stellenbeschreibung (Anlage 1) soweit ersichtlich nicht zu den Akten gereicht hat, obwohl diese ihm zur Verfügung gestanden haben dürfte. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit lebt der Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 - (538 KLs) 272 Js 5167/16 (9/17 Trb 2) - wieder auf. Der Beschwerdeführer ist in dieser Sache sofort aus der Haft zu entlassen. Das Kammergericht hat erneut eine Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass das Landgericht in der mittlerweile vorliegenden schriftlichen Begründung seines Urteils vom 1. Juni 2017 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer seinen Beuteanteil für insgesamt 35.000 Euro in einem Leihhaus verkauft und von diesem Geld Schulden bezahlt und unter anderem Kleidung gekauft hat. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2017 gegenstandslos, soweit darin über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge entschieden wurde. Zugleich erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 5 : 1 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.