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Beschluss

62/16

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2017:0906.VERFGH62.16.00
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Leitsätze
1. Eine fachgerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe verletzt den in Art 10 Abs 1 VvB (juris: Verf BE) und Art 3 Abs 1 GG normierten Gleichheitsgrundsatz ua dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13 ).(Rn.14) 2. Hier: Aus dem Terminsbericht vom 03.12.2015 - Nr 54/15 kommt die höchstrichterliche Rspr des BSG zu Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige ausländische Staatsangehörige nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII hinreichend klar zum Ausdruck. Indem das LSG die Annahme fehlender hinreichender Erfolgsaussichten auf seine eigene, hiervor abweichende Rechtsauffassung stützte, verletzte es die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip. (Rn.16) (Rn.18)
Tenor
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER PKH - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wird. Die Sache wird insoweit an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fachgerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe verletzt den in Art 10 Abs 1 VvB (juris: Verf BE) und Art 3 Abs 1 GG normierten Gleichheitsgrundsatz ua dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13 ).(Rn.14) 2. Hier: Aus dem Terminsbericht vom 03.12.2015 - Nr 54/15 kommt die höchstrichterliche Rspr des BSG zu Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige ausländische Staatsangehörige nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII hinreichend klar zum Ausdruck. Indem das LSG die Annahme fehlender hinreichender Erfolgsaussichten auf seine eigene, hiervor abweichende Rechtsauffassung stützte, verletzte es die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip. (Rn.16) (Rn.18) 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER PKH - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wird. Die Sache wird insoweit an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beschwerdeführerin zu 1 und ihre vier minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2 bis 5, sind rumänische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist seit Mai 2011 in Berlin gemeldet. Vom 10. Dezember 2014 bis zum 31. August 2015 war sie geringfügig beschäftigt. Das Jobcenter bewilligte den Beschwerdeführern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -, zuletzt bis zum 30. November 2015. Den Antrag der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2015 auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II lehnte das Jobcenter mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 ab. Die Beschwerdeführer erhoben Widerspruch und beantragten beim Sozialgericht Berlin, das Jobcenter zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II bzw. nach § 43 Abs. 1 SGB I als zuerst angegangenem Sozialleistungsträger zu gewähren sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Januar 2016 ab. Gegen den Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und beantragten, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Januar 2016 zurück und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten sowohl für das erstinstanzliche Ausgangs- als auch das Beschwerdeverfahren ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführer seien von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung - SGB II a. F. -) ausgeschlossen, weil sie sich nicht auf ein anderes Aufenthaltsrecht als das der Arbeitssuche berufen könnten. Die Wirksamkeit dieses Leistungsausschlusses unterliege seit dem Urteil des EuGH vom 15. September 2015 - C-67/14 - keinen vernünftigen Zweifeln mehr. Ein Leistungsanspruch könne auch nicht auf § 43 Abs. 1 SGB I gestützt werden. Weder bestehe ein Anspruch auf Sozialleistungen noch sei die Zuständigkeit der Leistungsträger als offen anzusehen. Als Erwerbsfähige sei die Beschwerdeführerin zu 1 (und damit auch ihre Angehörigen) zudem von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung - SGB XII a. F. -) ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 21 SGB XII, wonach Personen, die nach dem SGB II a. F. als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt seien, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhielten. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - führe zu keiner anderen Einschätzung. Eine Relevanz dieser Entscheidung für das vorliegende Eilverfahren sei nicht erkennbar, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 22. Januar 2016 weder der von dem Bundessozialgericht zugrunde gelegte Sachverhalt noch die Urteilsgründe veröffentlicht gewesen seien. Aus dem von der Pressestelle veröffentlichten Terminbericht sei nicht erkennbar und damit nicht überprüfbar, welche konkreten Umstände und Erwägungen das Bundessozialgericht gegebenenfalls veranlasst haben könnten, von dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut, der Gesetzes-systematik und dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen abzuweichen, dass Erwerbsfähige i. S. d. SGB II a. F. von Leistungen nach dem SGB XII a. F. grundsätzlich ausgeschlossen seien. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der von Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren verletzten die Rechtsschutzgleichheit evident. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 6. Januar 2016 wendet. Insoweit rügen die Beschwerdeführer nur eine im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht korrigierbare Verletzung von Grundrechten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2015 - VerfGH 153/14 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 15; st. Rspr.). 2. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER PKH - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Ausgangs- und das Beschwerdeverfahren verneint wurden. a) Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende - jedoch keine völlige - Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschluss vom 11. November 2015 - VerfGH 86/15 - Rn. 8 m. w. N.). Eine fachgerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe verletzt diese Vorschriften, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird oder sie bei Anwendung eines verfassungskonformen Auslegungsmaßstabs das Willkürverbot verletzt (vgl. Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - Rn. 13). b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Denn das Landessozialgericht legt seiner Prozess-kostenhilfeentscheidung einen rechtlichen Maßstab zugrunde, der die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewilligung der von den Beschwerdeführern begehrten Sozialleistungen ausblendet. aa) Das Landessozialgericht lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangs- und das Beschwerdeverfahren allein unter - konkludenter - Bezugnahme auf die Begründung seiner Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung von Sozialleistungen ab. Damit lässt es die im Terminbericht vom 3. Dezember 2015 - Nr. 54/15 - von der Pressestelle des Bundessozialgerichts veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige ausländische Staatsangehörige nach den Vorschriften des SGB II a. F. und SGB XII a. F. unberücksichtigt. Aus dem Terminbericht sei nicht erkennbar und auch nicht überprüfbar, welche konkreten Umstände und Erwägungen das Bundessozialgericht veranlasst haben könnten, von dem nach Ansicht des Landessozialgerichts eindeutigen gesetzlichen Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen abzuweichen, dass Erwerbsfähige im Sinne des SGB II (und seien sie Ausländer) von Leistungen des SGB XII grundsätzlich ausgeschlossen seien. bb) Damit überspannt das Landessozialgericht die Anforderungen an die Er-folgsaussichten des Eilantrags und der Beschwerde gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechtsfragen zu klären (vgl. Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13). Dies gilt erst recht, wenn ein Fachgericht - wie vorliegend - von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (vgl. Beschluss vom 5. März 2004 - VerfGH 111/99 - Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2017, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.). Das Landessozialgericht durfte die Annahme fehlender hinreichender Erfolgsaussichten für den begehrten Eilantrag nicht auf seine eigene, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung stützen. Denn aus der im Terminbericht der Pressestelle des Bundessozialgerichts veröffentlichten Mitteilung zum Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - kam die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur o. g. entscheidungserheblichen Frage vertretene Position, die von der Ansicht des Landessozialgerichts hierzu abweicht, hinreichend klar zum Ausdruck. c) Der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auch auf dem dargelegten Verfassungsverstoß. Im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - erscheint die Bewilligung von Prozesskoste-hilfe vorliegend nicht ausgeschlossen. 3. Soweit die Beschwerdeführer den Beschluss des Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER PKH - auch insoweit angegriffen haben, als mit ihm die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zurückgewiesen wurde, machen sie keine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte geltend.Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist daher insoweit nicht veranlasst. III. Der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts vom 22. Januar 2016 - L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER PKH - wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wird. Die Sache wird insoweit gem. § 54 Abs. 3 Halbs. 2 VerfGHG an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erledigt (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 -, Rn. 19; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28), nachdem ihnen in der Hauptsache insgesamt ein Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen zuerkannt wurde. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.