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Beschluss

1 GR 27/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:0926.1GR27.17.00
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Leitsätze
1. Der Organstreit eröffnet einem Antragsteller nicht die Möglichkeit, jenseits der Verteidigung eigener Rechte eine allgemeine Verfassungsaufsicht auszuüben. 2. Ein Abgeordneter ist durch die in einem Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung nach Art. 40 Satz 1 LV in seinen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV nur betroffen, wenn durch die konkrete Höhe der Entschädigung die Freiheit oder die Gleichheit des Mandats in Gefahr gerät.
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Organstreit eröffnet einem Antragsteller nicht die Möglichkeit, jenseits der Verteidigung eigener Rechte eine allgemeine Verfassungsaufsicht auszuüben. 2. Ein Abgeordneter ist durch die in einem Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung nach Art. 40 Satz 1 LV in seinen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV nur betroffen, wenn durch die konkrete Höhe der Entschädigung die Freiheit oder die Gleichheit des Mandats in Gefahr gerät. Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. A. Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob der Landtag dadurch, dass er Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) vom 22. Februar (GBl. S. 77) beschlossen hat, Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat. I. 1. Am 8. Februar 2017 brachten die Fraktionen GRÜNE, CDU, SPD und FDP/DVP den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes als Landtagsdrucksache 16/1582 in den Landtag ein. Gegenstand des Gesetzentwurfs war im Wesentlichen die Erhöhung der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AbgG und der Entschädigung für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AbgG. Mit der höheren Kostenpauschale sollten zusätzliche Kosten abgedeckt werden, wie für die Einrichtung eines zweiten Wahlkreisbüros. Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern sollte auf 50 % des Niveaus des Bundestages angehoben werden (LT-Drs. 16/1582, S. 1 und 4 f.). Der Gesetzentwurf wurde am 9. Februar 2017 unter Verkürzung der Einbringungsfrist gemäß § 42 Abs. 2 und § 78 Abs. 4 LTGO durch mehrheitlichen Beschluss am gleichen Tag in der 24. Sitzung des Landtags auf die Tagesordnung gesetzt. Als Redezeit für die Erste Beratung waren fünf Minuten je Fraktion angesetzt. Für die AfD-Fraktion sprach in der Ersten Beratung der Abgeordnete Dr. Podeswa, der im Wesentlichen ausführte, bei der Erhöhung der Kostenpauschale und der Entschädigung für Mitarbeiter handele es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Luxusversorgung und um eine Verschwendung von Steuergeld. Weiter wurde in der Sitzung vom 9. Februar 2017 mehrheitlich beschlossen, die Abstandsfrist des § 45 LTGO zwischen der Ersten und der Zweiten Beratungen gemäß § 50 LTGO zu verkürzen und in der für den 10. Februar 2017 geplanten Zweiten Beratung auf eine Aussprache zu verzichten (vgl. LT-PlPr. 16, S. 1225 ff.). Der Gesetzentwurf wurde noch am 9. Februar 2017 im Ständigen Ausschuss beraten (vgl. LT-Drs. 16/1586). Am 10. Februar 2017 fand in der 25. Sitzung des Landtags die Zweite Beratung der Gesetzentwürfe statt, bei der dem Gesetzentwurf ohne Aussprache mehrheitlich zugestimmt wurde (LT-PlPr. 16, S. 1364 f.; LT-Drs. 16/1594). 2. Die Gesetzesänderung wurde am 22. Februar 2017 ausgefertigt und am 3. März 2017 im Gesetzblatt verkündet (GBl. S. 77). Die hier gegenständlichen Bestimmungen des Gesetzes lauten: „Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom 22. Februar 2017 Der Landtag hat am 10. Februar 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz) vom 12. September 1978, das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. … 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ››1 425 Euro‹‹ durch die Angabe ››2 160 Euro‹‹ ersetzt. … c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ››Mitarbeiter‹‹ ein Komma und das Wort ››Praktikanten‹‹ eingefügt sowie die Wörter ››Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 Stufe 5‹‹ durch die Wörter ››Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 zuzüglich des Bruttoentgelts eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Stufe 4‹‹ ersetzt. ... Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.“ II. Der Antragsteller hat am 24. April 2017 einen Antrag nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV gestellt, der sich dem Wortlaut nach auf einen nicht existierenden „Art. 1 Ziffer 1 a und c“ des Gesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) bezieht. Gemeint ist offensichtlich Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes. Er beantragt festzustellen, 1. dass der Antragsgegner dadurch, dass er Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) beschlossen hat, ihn - den Antragsteller - in seinen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV verletzt hat, 2. dass der Antragsgegner durch den Beschluss des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) das demokratische und das rechtsstaatliche Öffentlichkeitsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV verletzt hat und 3. dass der Antragsgegner durch seinen Beschluss vom 9. Februar 2017, bei der Zweiten Beratung am 10. Februar 2017 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) auf die Aussprache zu verzichten, das in Art. 23 Abs. 1 LV enthaltene Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt hat. Zur Begründung bringt der Antragsteller vor, der Antrag sei zulässig, insbesondere sei er antragsbefugt. Als Abgeordneter sei er direkter Empfänger der erhöhten Kostenpauschale und der erhöhten Mitarbeiterentschädigung. Zwar empfange er derzeit solche Leistungen nicht. Es sei ihm jedoch nicht zuzumuten, diese anzunehmen. Die hier vom Landtag beschlossenen finanziellen Vorteile seien formell und materiell verfassungswidrig. Die angegriffenen Regelungen könnten damit keine „angemessene“ Entschädigung nach Art. 40 Satz 1 LV sein. Hinzukomme, dass er durch das Gesetz zum Nutznießer verfassungswidriger Vermögensvorteile werde, die aus Steuermitteln der Bürger finanziert würden. Damit verletze er seine Pflicht aus Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV. Vor diesem Hintergrund sei es absurd zu argumentieren, die verfassungswidrige Erhöhung der Entschädigung stelle keine Beschwer für ihn dar. Aus seinem verfassungsrechtlichen Auftrag als Volksvertreter ergebe sich die Pflicht, ein im Eilverfahren ohne hinreichende Öffentlichkeit beschlossenes Gesetz, das vom Volk als „Selbstbereicherung“ seiner Vertreter wahrgenommen werde, anzugreifen. Hinzukomme, dass es schwerlich mit Art. 27 Abs. 3 Satz 2 LV vereinbar sei, wenn das Gewissen eines Abgeordneten ihm gebiete, das Volk nicht finanziell weiter zu belasten, sondern gegen das ohne hinreichende demokratische Öffentlichkeit zustande gekommene Gesetz verfassungsgerichtlich vorzugehen. Eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV sei daher möglich. Der Antrag sei auch begründet. Das Gesetz verstoße gegen das in Art. 23 Abs. 1 LV verankerte Prinzip der demokratischen Öffentlichkeit. Die Gewährung der öffentlichen Kontrolle und Diskussion sei eine zwingende Anforderung an ein Gesetzgebungsverfahren. Ein Gesetz sei öffentlich zu beraten. Dabei seien Fristen zu beachten, um die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen. Dies gelte besonders, wenn Abgeordnete - wie hier - in eigener Sache entschieden. Gerade dann, wenn das Parlament über die finanzielle Ausstattung der Abgeordneten entscheide, müsse der Willensbildungsprozess für den Bürger transparent sei. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Demokratie und des Rechtsstaates. Diese Anforderungen seien bei einem Gesetz, das in zwei Tagen mit nur einer Beratung verabschiedet werde, evident nicht gegeben. Eine öffentliche Kontrolle und Diskussion sei faktisch unmöglich gewesen. Bei dem hier gegenständlichen Gesetz sei mehrfach von Regelungen der Geschäftsordnung abgewichen worden, die dem Grundsatz der Öffentlichkeit dienten. Die Erhöhung der Kostenpauschale sei auch nicht hinreichend begründet. Gerade dann, wenn konkrete inhaltliche Maßstäbe fehlten, gälten besondere Verfahrensanforderungen im Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzgeber müsse seine Entscheidung nachvollziehbar begründen und einen Bedarf empirisch und methodisch fundieren. Der bloße Hinweis in der LT-Drs. 16/1582, S. 4 auf „Erfahrungen der Abgeordneten“ und die „Erfordernisse der Praxis“ genüge hierfür nicht. Dies seien inhaltsleere Floskeln. Als einziger Punkt werde die Einrichtung eines zweiten Wahlkreisbüros genannt. Es sei jedoch fraglich, wofür dies notwendig sein solle. Hinzukomme, dass die Kostenpauschale gewährt werde, ohne dass die Abgeordneten nachweisen müssten, ob sie das Geld zweckentsprechend verwendeten. Folglich handele es sich um nichts anderes als ein steuerfreies Zusatzeinkommen. Ein Mietvertrag für ein Wahlkreisbüro könne ohne großen Aufwand vorgelegt werden. Abgesehen davon falle die Miete für ein Wahlkreisbüro häufig niedriger als die bisherige Pauschale in Höhe von 1.425 Euro aus. Sie hätte daher nicht auf 2.160 Euro erhöht, sondern auf 735 Euro erniedrigt werden können. Auch für die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für Mitarbeiter gebe es keine hinreichende Begründung. Als Zweck sei lediglich die „Verbesserung der Zuarbeit für die Mandatsausübung“ angegeben worden. Hierbei handele es sich um eine bloße Scheinbegründung, da letztlich nicht mehr Mitarbeiter eingestellt werden könnten. Eine Steigerung der Arbeitskraft könne sachlogisch nur stattfinden, wenn zusätzliche Mitarbeiter eingestellt werden könnten. Dem stünden jedoch die Richtlinien des Landtags entgegen. Daher seien Art. 40 Satz 1 LV und Art. 27 Abs. 3 LV verletzt. III. Der Landtag beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Anträge des Antragstellers hätten offensichtlich keinen organstreitfähigen Gehalt und seien deshalb unzulässig und offensichtlich unbegründet. Mit einem Organstreitverfahren könnten nur eigene aus einem Verfassungsrechtsverhältnis stammende Rechte und Pflichten geltend gemacht werden. Es diene nicht der allgemeinen Verfassungsaufsicht. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass die Anträge des Antragstellers dem nicht genügten. Ein Landtagsabgeordneter habe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine niedrigere Entschädigung für Abgeordnete. Art. 40 Satz 1 LV könne nur betroffen sein, wenn der Landtag die den Abgeordneten zustehende Entschädigung absenke oder längere Zeit nicht erhöhend den Entwicklungen anpasse. Darum gehe es hier jedoch nicht. Darüber hinaus seien Öffentlichkeitsvorgaben, die generell oder für bestimmte Fallkonstellationen der Gesetzgebung aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleitet würden, nicht Teil des verfassungsrechtlich geschützten Status des einzelnen Abgeordneten und deshalb für den Antragsteller im Organstreitverfahren nicht wehrfähig. Solche Öffentlichkeitsvorgaben dienten ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an der Unterrichtung über die Arbeit des Landtags und einer daran anschließenden, nachlaufenden Kontrolle parlamentarischer Entscheidungen durch die Öffentlichkeit. Sie sollten vor einem Verhalten der Abgeordneten schützen, nicht aber Schutzrechte einzelner Abgeordneter begründen. Schließlich gebe es auch kein Recht des Abgeordneten auf Durchführung von zwei Aussprachen über Gesetzesanträge. Der vom Antragsteller als verletzt gerügte Art. 23 Abs. 1 LV begründe keine im Organstreit wehrfähigen Rechte des einzelnen Abgeordneten. Daher sei eine Zurückweisung der Anträge nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG angebracht. Zum Sachverhalt hat der Landtag ergänzend vorgetragen: Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes sei die Kostenpauschale des § 6 Abs. 2 AbgG auf den neuen Wert von 2.160 Euro festgelegt worden. Dabei sei zwar der bisher im Gesetzeswortlaut enthaltene Betrag von „1.425 Euro“ erhöht worden. Jedoch habe dieser Betrag den tatsächlichen Rechtszustand nicht mehr richtig wiedergegeben. Denn § 6 Abs. 3 AbgG habe eine Dynamisierung des Betrages vorgesehen, so dass zum 1. Juli 2016 der Wert 1.548 Euro betragen habe (vgl. die Bekanntmachung der Präsidentin vom 30.6.2016, GBl. S. 419). Die vorgenommene Erhöhung der Kostenpauschale betrage daher tatsächlich nur 600 Euro im Monat. Der Gesetzentwurf sei vor der Einbringung in den Landtag am 7. Februar 2017 öffentlich bekannt gemacht worden und habe eine mediale Berichterstattung ausgelöst. Am 9. Februar 2017 sei über ihn öffentlich im Landtag debattiert und anschließend im Ständigen Ausschuss beraten worden. Die Zweite Beratung sei auf Antrag aller Fraktionen außer der AfD-Fraktion ohne Aussprache durchgeführt worden. Weder der Antragsteller noch seine Fraktion hätten die Durchführung einer nochmaligen Aussprache verlangt. Die Abstimmung sei dann öffentlich im Plenum erfolgt. Der Antragsteller habe von der Möglichkeit, eine Erklärung zur Abstimmung abzugeben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 LTGO), keinen Gebrauch gemacht. IV. Der Verfassungsgerichtshof hat der Landesregierung gemäß § 46 Abs. 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die diese nicht wahrgenommen hat. V. Den mit dem Organstreitverfahren verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2017 gemäß § 17 Abs. 2 VerfGHG als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, da die Folgenabwägung offensichtlich zu Lasten des Antragstellers ausgegangen war. B. Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig. Es fehlt an der nach § 45 Abs. 1 und 2 VerfGHG erforderlichen Antragsbefugnis. I. Die Zulässigkeit eines Organstreitantrags nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LV setzt gemäß § 45 Abs. 1 VerfGHG voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach § 45 Abs. 2 VerfGHG muss der Antrag die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung verstößt. Der Begriff der „Geltendmachung“ in § 45 Abs. 1 VerfGHG ist dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. StGH, Urteil vom 26.7.2007 - GR 2/07 -, Juris Rn. 68). Die Möglichkeit einer Verletzung des organschaftlichen Rechtskreises darf nach dem tatsächlichen Vorbringen nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen (vgl. StGH, Urteil vom 10.5.1985 - GR 2/84 -, NVwZ 1986, S. 462; StGH, Urteil vom 9.3.2009 - GR 1/08 -, Juris Rn. 77). Die Verletzung oder Gefährdung der Rechte oder Pflichten aus dem Verfassungsrechtsverhältnis ist schlüssig darzulegen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 VerfGHG; BVerfGE 117, 359 - Juris Rn. 20). Damit der Unterschied des Organstreitverfahrens nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV zur abstrakten Normenkontrolle nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV nicht verwischt wird, muss die als verletzt geltend gemachte Rechtsposition des Antragstellers in einem Verfassungsrechtsverhältnis gründen, das sich gerade auf seine organschaftlichen Rechte und Pflichten (Kompetenzen) bezieht. Für eine hiervon losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme ist in einem Organstreit kein Raum. Der Organstreit eröffnet dem Antragsteller nicht die Möglichkeit, jenseits der Verteidigung eigener Rechte eine allgemeine Verfassungsaufsicht auszuüben (vgl. StGH, Urteil vom 9.3.2009 - GR 1/08 -, Juris Rn. 77; StGH, Urteil vom 10.5.1985 - GR 2/84 -, NVwZ 1986, S. 462; BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvE 5/15 -, Juris Rn. 29). II. Diesen Vorgaben genügen die Anträge nicht. 1. Soweit der Antragsteller mit Antrag Nummer 1 geltend macht, er sei in seinen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV verletzt, weil der Landtag Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) beschlossen habe, ist die Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte nicht schlüssig aufgezeigt worden. a) Nach Art. 40 Satz 1 LV haben die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. Das Nähere bestimmt nach Art. 40 Satz 3 LV ein Gesetz. Die angemessene Entschädigung soll die von Art. 27 Abs. 3 LV geschützte Freiheit des Mandats sichern (vgl. BVerfGE 102, 224 - Juris Rn. 55). Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung nach Art. 40 Satz 1 LV soll es dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen unabhängig zu wirken (vgl. BVerfGE 40, 296 - Juris Rn. 41, BVerfGE 102, 224 - Juris Rn. 55). Weiter folgt aus dem in Art. 27 Abs. 3 LV verankerten Grundsatz der Gleichheit des Mandats auch das Gebot gleicher Entschädigung (vgl. BVerfGE 40, 296 - Juris Rn. 43; BVerfGE 102, 224 - Juris Rn. 51, 55), wobei streitig ist, welche Ausnahmen vor allem im Hinblick auf Funktionszulagen zulässig sind (offen in Bad.-Württ., vgl. StGH, Urteil vom 9.3.2009 - GR 1/08 -, ESVGH 60, 3 ; streng: BVerfGE 40, 296 und BVerfGE 102, 244; a.A.: Sondervotum Seuffert, BVerfGE 40, 296 - Juris Rn. 70 ff. ; Hamb. VerfG, Urteil vom 11.7.1997 - 1/96 -, Juris Rn. 44 ff.; Thür. VerfGH, Urteil vom 14.7.2003 - 2/01 -, Juris Rn. 65 ff.; Brem. StGH, Urteil vom 5.11.2004 - St 3/03 -, Juris Rn. 99 ff.; LVerfG Schl-H, Urteil vom 30.9.2013 - LVerfG 13/12 -, Juris Rn. 52 ff.). Der Anspruch auf Entschädigung ist zudem unverzichtbar, unübertragbar und unpfändbar und bestimmt sich nicht nach dem Maß oder der Qualität der geleisteten Arbeit (vgl. BVerfGE 4, 144 - Juris Rn. 22; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 40 Rn. 7). Selbst wenn man annimmt, es gebe trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine verfassungsrechtliche Obergrenze für eine „angemessene Entschädigung“ (so: von Arnim/Drysch, in: Kahl/Waldhoff/Walter , Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 48 Rn. 147 ff. ; auch: Klein, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 48 Rn. 179 mit 153 ; a.A. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15.12.1982 - Vf. 22-VII-80 -, DVBl. 1983, S. 706), ist ein Abgeordneter durch die in einem Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung in seinen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV nur betroffen, wenn durch die Höhe der Entschädigung die Freiheit oder die Gleichheit des Mandats in Gefahr gerät (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier , GG, Band II, 2015, Art. 48 Rn. 23; Butzer, in: Epping/Hillgruber , BeckOK GG, Art. 48 Rn. 18.1). Liegt diese Gefahr nicht vor, wird durch die Höhe der Entschädigung allein das finanzverfassungsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angesprochen. Dabei handelt es sich - anders als beim Budgetrecht des Landtags (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 LV) - um ein objektiv-rechtliches Prinzip, dem das ganze staatliche Finanzgebaren unterworfen ist (vgl. StGH, Urteil vom 11.10.2007 - GR 1/07 -, Juris Rn. 46 u. 54; StGH, Urteil vom 6.10.2011 - GR 2/11 -, ESVGH 62, 9 ; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 83 Rn.10; zu diesem Grundsatz als verfassungsrechtlichem Belang zur Begrenzung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: BVerfGE 90. 60 - Leitsatz 4; BVerfGE 119, 181 - Juris Rn. 146, 207 ff.). Der Gemeinwohlbelang der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist - wie andere Gemeinwohlbelange auch - jedenfalls kein Recht, das einem einzelnen Abgeordneten durch die Landesverfassung als organschaftliches Recht zugewiesen wurde, auch wenn ein Abgeordneter nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV Vertreter des ganzen Volkes ist. Mit einem Organstreitverfahren kann aber nur die Verletzung organschaftlicher Rechte und Pflichten geltend gemacht werden. b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers eine mögliche Verletzung organschaftlicher Rechte aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 40 Satz 1 LV nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass durch die mit Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes vom 22. Februar 2017 bewirkte Erhöhung der Entschädigung seine Unabhängigkeit als Abgeordneter oder sonst die Freiheit und Gleichheit des Mandats möglicherweise beeinträchtigt wird. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, ihm sei es als Vertreter des ganzen Volkes nicht zumutbar, eine aus seiner Sicht unangemessene Belastung des Steuerzahlers anzunehmen. Damit macht er lediglich einen Allgemeinwohlbelang geltend und nicht, dass die Abgeordnetenentschädigung nach der Erhöhung der allgemeinen Kostenpauschale des § 6 Abs. 2 AbgG und der erstattungsfähigen Aufwendungen für Mitarbeiter nach § 6 Abs. 4 AbgG ihn in der Freiheit und Gleichheit des Mandats beeinträchtigen. Dies hätte besonderer Darlegungen bedurft, weil eine Beeinträchtigung dieser Rechte bei einer für alle Abgeordneten gleichen Erhöhung der Entschädigung nicht gerade nahe liegt. Soweit der Antragsteller in dem am 27. Juli 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vorbringt, eine zu hohe Entschädigung schade seinem politischen und persönlichen Ruf, macht er damit kein organschaftliches Recht aus seinem Abgeordnetenstatus nach Art. 27 Abs. 3 LV geltend. Soweit der Antragsteller weiter vorbringt, eine Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung könne ihn in seinen Rechten verletzen, weil sie im Hinblick auf das Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu Nachteilen führen könne, fehlt jeglicher Vortrag zu entsprechenden Auswirkungen der konkret in Rede stehenden Erhöhung. Zudem bleibt im Vortrag unklar, ob dadurch organschaftliche Rechte eines Abgeordneten betroffen werden oder nicht Grundrechte, deren Verletzung er nur mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnte. Schließlich ergibt sich auch aus der schlichten Behauptung des Antragstellers, die durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes vom 22. Februar 2017 bewirkte Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung stelle eine „aufgedrängte Bereicherung“ dar und sei daher „ein Angriff auf den eigenen Rechtskreis“, nichts, was über den bisher schon als ungenügend qualifizierten Vortrag hinausginge. Abgesehen davon fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung damit, dass ein Abgeordneter von Verfassungs wegen auf den Entschädigungsanspruch nicht verzichten kann. c) Das Vorbringen des Antragstellers, der Landtag habe durch die für den Beschluss von Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes vom 22. Februar 2017 gewählte Verfahrensweise das demokratische und rechtsstaatliche Öffentlichkeitsprinzip verletzt, vermag nichts daran zu ändern, dass hier keine Antragsbefugnis nach § 45 Abs. 1 und 2 VerfGHG gegeben ist. Der Antragsteller macht insoweit vor allem geltend, der Beschluss des Landtags über das Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) habe aufgrund der Verkürzung der nach der Geschäftsordnung des Landtags vorgesehenen Fristen für die Beratung von Gesetzentwürfen sowie den Verzicht auf eine Aussprache in der Zweiten Beratung den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt. Die Verletzung einer ihm als Abgeordnetem zustehenden verfassungsrechtlichen Position ist damit jedoch nicht begründet. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Umstand, dass es in einer parlamentarischen Demokratie unvermeidbar ist, dass das Parlament in eigener Sache über die Festsetzung der Höhe und die nähere Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen Regelungen entscheidet, abgeleitet, dass das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip es gebieten, dass der gesamte Willensbildungsprozess für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird, weil dies die einzige wirksame Kontrolle der parlamentarischen Entscheidung darstellt (vgl. BVerfGE 40, 296 - Juris Rn. 61). Dieses Gebot der Transparenz dient jedoch grundsätzlich der Kontrolle des Parlaments durch die Öffentlichkeit und ist damit zunächst objektiv-rechtlich konstruiert. Selbst wenn man - ähnlich wie bei der Bestimmung der amtsangemessenen Besoldung von Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 125, 175 - Juris Rn. 139; BVerfGE 139, 64 - Juris Rn. 130) oder des Ausgleichsanspruchs bestimmter Privatschulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 123 ff. m.w.N.) - die Beachtung prozeduraler Sicherungen im Gesetzgebungsverfahren auch im Hinblick auf die organschaftlichen Rechte eines Abgeordneten aus Art. 40 Satz 1 LV für relevant halten sollte (so im Hinblick auf die Indexierung der Entschädigung nach Art. 40 Satz 1 LV: StGH, Urteil vom 9.3.2009 - GR 1/08 -, ESVGH 60, 3 ; grundsätzlich ablehnend: Klein, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 48 Rn. 151 ff. ; dafür: von Arnim/Drysch, in: Kahl/Waldhoff/Walter , Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 48 Rn. 125-127 ), setzt dies voraus, dass durch den betreffenden Gesetzesbeschluss der Rechte des Abgeordneten begründende Gehalt des Art. 40 Satz 1 LV möglicherweise beeinträchtigt wird, dass also die Unabhängigkeit des Abgeordneten oder die Freiheit und Gleichheit des Mandats betroffen ist, wie bei einer Kürzung der Entschädigung (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 16.5.1995 - 20/93 -, Juris Rn. 1 und 45 ff.). Eine solche Möglichkeit wurde hier vom Antragsteller - wie oben ausgeführt - nicht substantiiert dargetan. Eine Antragsbefugnis ist daher auch im Hinblick auf etwaige prozedurale Anforderungen aus Art. 40 Satz 1 LV nicht gegeben. Der Organstreit dient nur dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 118, 277 - Juris Rn. 191). Abgesehen davon hätte der Antragsteller zur Begründung einer möglichen Verletzung des demokratischen und rechtsstaatlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht nur darlegen müssen, warum durch die vom Landtag beschlossene Verkürzung der nach der Geschäftsordnung des Landtags vorgesehenen Fristen für die Beratung von Gesetzentwürfen sowie den Verzicht auf eine Aussprache in der Zweiten Beratung Bestimmungen der Landesverfassung über das Gesetzgebungsverfahren - und nicht nur solche der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg - verletzt worden sein könnten. Art. 59 Abs. 4 LV bestimmt lediglich, dass Gesetze vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen werden, und Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LV legt fest, dass der Landtag öffentlich verhandelt. Der hier angegriffenen Gesetzesbeschluss wurde vom Landtag in öffentlicher Sitzung gefasst. Das Bundesverfassungsgericht und der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes haben bereits entschieden, dass die Verabschiedung eines Gesetzes in mehreren Lesungen nicht zu den unabdingbaren demokratischen Grundsätzen gehört und dass ein zeitlicher Abstand zwischen Lesungen verfassungsrechtlich nicht vorgegeben sei (vgl. BVerfGE 29, 221 - Juris Rn. 41; VerfGH Saarland, Urteil vom 12.12.2005 - Lv 4/05 -, Juris Rn. 22 ff.). d) Die Verletzung weiterer sich aus dem freien Mandat des Art. 27 Abs. 3 LV ergebender Rechte - wie des Rederechts im Landtag - wurde vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat auch in den betreffenden 24. und 25. Sitzungen des Landtags vom 9. und 10. Februar 2017 keine Bemerkung zur Geschäftsordnung (§ 84 LTGO) und keine Erklärung zur Abstimmung (§ 100 LTGO) abgegeben, um dort eine etwaige Verletzung seiner Rechte zu rügen. Gleiches gilt für seine Fraktion. Der von dieser in der 24. Sitzung vom 9. Februar 2017 gestellte Antrag auf Verlängerung der Redezeit betraf einen anderen Tagesordnungspunkt, nämlich den zum Haushaltsplan gehörenden Einzelplan des Landtags (LT-PlPr. 16, S. 1225). 2. Auch hinsichtlich des Antrags Nummer 2, der darauf abzielt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Antragsgegner durch den Beschluss des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) das demokratische und das rechtsstaatliche Öffentlichkeitsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV verletzt hat, fehlt es an der Antragsbefugnis (§ 45 Abs. 1 und 2 VerfGHG). Der Antragsteller macht mit dem Antrag allein die Verletzung allgemeiner Verfassungsgrundsätze geltend. Eine Verletzung eigener organschaftlicher Rechte hat er - wie oben ausgeführt - nicht dargetan. 3. Die Antragsbefugnis fehlt schließlich auch für den Antrag Nummer 3, der darauf abzielt, der Verfassungsgerichtshof möge feststelle, dass der Beschluss des Landtags vom 9. Februar 2017, bei der Zweiten Beratung des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) am 10. Februar 2017 auf die Aussprache zu verzichten, das in Art. 23 Abs. 1 LV enthaltene Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt, fehlt es an der Antragsbefugnis. Hier gelten die Ausführungen zum Antrag Nummer 2 entsprechend. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.