Ablehnung einstweilige Anordnung
130 A/17
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2017:1011.VERFGH130A17.00
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Leitsätze
1. Zur Antragsbefugnis eines Abgeordneten im Organstreit (§ 37 Abs 1 VerfGHG ) bei Fraktionsausschluss vgl VerfGH Berlin, 22.11.2005, 53/05 (Rn 44).(Rn.3)
2. Hier: Der Erlass einer eA (§ 31 Abs 1 VerfGHG ) gegen den Fraktionsausschluss des Antragstellers ist nicht geboten.(Rn.3)
a. Zwar geht dem Antragsteller bei Nichterlass der beantragten eA für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache die Möglichkeit, sich an der Fraktionsarbeit zu beteiligen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringlich verloren. Auch hat die Möglichkeit zur gleichberechtigten Mitwirkung in einer Parlamentsfraktion eine gewichtige Bedeutung bei der Ausübung eines Abgeordnetenmandates.(Rn.4)
b. Dem Antragsteller verbleibt jedoch gem Art 45 Abs 1 S 1 VvB das Recht, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen und damit sein Mandat wirkungsvoll auszuüben.(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Antragsbefugnis eines Abgeordneten im Organstreit (§ 37 Abs 1 VerfGHG ) bei Fraktionsausschluss vgl VerfGH Berlin, 22.11.2005, 53/05 (Rn 44).(Rn.3) 2. Hier: Der Erlass einer eA (§ 31 Abs 1 VerfGHG ) gegen den Fraktionsausschluss des Antragstellers ist nicht geboten.(Rn.3) a. Zwar geht dem Antragsteller bei Nichterlass der beantragten eA für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache die Möglichkeit, sich an der Fraktionsarbeit zu beteiligen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringlich verloren. Auch hat die Möglichkeit zur gleichberechtigten Mitwirkung in einer Parlamentsfraktion eine gewichtige Bedeutung bei der Ausübung eines Abgeordnetenmandates.(Rn.4) b. Dem Antragsteller verbleibt jedoch gem Art 45 Abs 1 S 1 VvB das Recht, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen und damit sein Mandat wirkungsvoll auszuüben.(Rn.4) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 14. September 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Antrag im Organstreitverfahren (VerfGH 130/17) dagegen, dass er mit Beschluss der Fraktionsversammlung vom 18. Juli 2017 aus der Fraktion der Alternative für Deutschland im Abgeordnetenhaus von Berlin ausgeschlossen wurde. Mit dem vorliegenden, ebenfalls am 14. September 2017 eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er, der Antragsgegnerin - vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - aufzugeben, ihn zur Mitarbeit in der Fraktion zuzulassen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zu Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist ein Abgeordneter im Organstreit gegen die ihn ausschließende Fraktion antragsbefugt (Urteil vom 22. November 2005 - 53/05 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 44 ff.). Gründe, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern würden, hat der Antragsteller jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache die Möglichkeit, sich an der Fraktionsarbeit zu beteiligen, für diesen Zeitraum unwiederbringlich verloren geht. Auch hat die mit dem Abgeordnetenstatus grundsätzlich verbundene Möglichkeit zur gleichberechtigten Mitwirkung in einer Parlamentsfraktion (Art. 38 Abs. 4, Art. 40 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -) im parlamentarischen Alltag - nicht zuletzt wegen der erweiterten Informations- und Mitgestaltungsmöglichkeiten - eine gewichtige Bedeutung bei der Ausübung eines Abgeordnetenmandates. Allerdings verbleibt ihm gemäß Art. 45 VvB das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen (dort allerdings ohne Stimmrecht, Art. 44 Abs. 2 Satz 3 VvB) an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen. Hierdurch behält er auch als fraktionsloser Abgeordneter vielfältige Möglichkeiten, sein Mandat wirkungsvoll auszuüben. Soweit der Antragsteller Nachteile dadurch erleidet, dass er die Unterstützung der Fraktion in juristischer und tatsächlicher Hinsicht verliert, kann dies durch die Parlamentsverwaltung, insbesondere den Wissenschaftlichen Parlamentsdienst, zumindest teilweise ausgeglichen werden (Beschluss vom 26. Mai 2005 - 53 A/05 - Rn. 9). Unabhängig davon ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst etwa zwei Monate nach dem Fraktionsausschluss beim Verfassungsgerichtshof eingereicht hat. Dadurch hat er zu erkennen gegeben, dass er sein Begehren selbst nicht für besonders dringlich erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.